TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W263 2169983-1

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W263 2169983-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 1101155307-160029734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 1101155307-160029734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , (im Folgenden: BF1, W263 2169983-1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF2, W263 2169982-1), ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF3, W263 2169989-1) und ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF4, W263 2169986-1), alle afghanische Staatsangehörige, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF am 12.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stellten.Die Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , (im Folgenden: BF1, W263 2169983-1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF2, W263 2169982-1), ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF3, W263 2169989-1) und ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF4, W263 2169986-1), alle afghanische Staatsangehörige, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF am 12.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stellten.

Zwischen den BF1, BF2 und BF4 liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Kein Familienverfahren liegt bezüglich des volljährigen Sohnes (BF3) mit den anderen BF vor. Die Beschwerdeverfahren der BF1 - BF4 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht miteinander verbunden und gemeinsam geführt. Das Verfahren des BF3 wurde von den Verfahren der BF1, BF2 und BF4 in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 wieder getrennt und eine mündliche Verhandlung mit ihm am 12.10.2018 durchgeführt. Es ergehen Erkenntnisse mit gleichlautender Begründung, in der auf die Sach- und Rechtslage aller BF eingegangen wird.Zwischen den BF1, BF2 und BF4 liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Kein Familienverfahren liegt bezüglich des volljährigen Sohnes (BF3) mit den anderen BF vor. Die Beschwerdeverfahren der BF1 - BF4 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht miteinander verbunden und gemeinsam geführt. Das Verfahren des BF3 wurde von den Verfahren der BF1, BF2 und BF4 in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 wieder getrennt und eine mündliche Verhandlung mit ihm am 12.10.2018 durchgeführt. Es ergehen Erkenntnisse mit gleichlautender Begründung, in der auf die Sach- und Rechtslage aller BF eingegangen wird.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den BF wurde am 08.11.2016 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt.

1.1. Die BF1 gab zusammengefasst an, sie sei in Parvan, Afghanistan, geboren. Sie sei traditionell und standesamtlich verheiratet, ihre Muttersprache sei Dari und sie gehöre der Volksgruppe der Turkmenen und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie habe keine Ausbildung und sei Analphabetin. Zuletzt habe sie als Hausfrau gearbeitet. Als Angehörige in Österreich gab sie ihre miteingereisten Familienangehörigen an.

Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihren verstorbenen Vater, ihre Mutter, ihre zwei vor einem Jahr bei einem Anschlag getöteten Töchter, zwei Brüder und zwei Schwestern, alle in Afghanistan wohnhaft, an. Als ihren Wohnsitz in Afghanistan gab sie XXXX , XXXX , Parvan an. Ihre Familie besitze Grundstücke. Die finanzielle Situation ihrer Familie sei "mittel" gewesen. Ihr Ehemann habe die Familie versorgt.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihren verstorbenen Vater, ihre Mutter, ihre zwei vor einem Jahr bei einem Anschlag getöteten Töchter, zwei Brüder und zwei Schwestern, alle in Afghanistan wohnhaft, an. Als ihren Wohnsitz in Afghanistan gab sie römisch 40 , römisch 40 , Parvan an. Ihre Familie besitze Grundstücke. Die finanzielle Situation ihrer Familie sei "mittel" gewesen. Ihr Ehemann habe die Familie versorgt.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, sie habe ihre Heimat aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Zwei ihrer Töchter seien bei einem Anschlag der Taliban getötet worden. Tagtäglich würden Menschen bei Anschlägen sterben. Da ihre Tochter psychisch krank sei, werde sie in Afghanistan als Verrückte angesehen. Ihr werde es in Afghanistan nie möglich sein, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gebe für sie keine medizinische Behandlung. Aus Angst um das Leben ihrer Familie habe sie beschlossen, das Land zu verlassen.

1.2. Der BF2 gab an, er sei in Parwan, Afghanistan, geboren. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari, weiters spreche er Paschtu, Arabisch, Englisch und beherrsche die Sprachen in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Turkmenen und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe neun Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht. Er habe eine Ausbildung zum Automechaniker in XXXX absolviert und zuletzt auch als Automechaniker gearbeitet. Als Angehörige in Österreich gab er seine miteingereisten Familienangehörigen an.1.2. Der BF2 gab an, er sei in Parwan, Afghanistan, geboren. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari, weiters spreche er Paschtu, Arabisch, Englisch und beherrsche die Sprachen in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Turkmenen und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe neun Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht. Er habe eine Ausbildung zum Automechaniker in römisch 40 absolviert und zuletzt auch als Automechaniker gearbeitet. Als Angehörige in Österreich gab er seine miteingereisten Familienangehörigen an.

Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF2 seine verstorbenen Eltern, vier Schwestern, davon drei in Afghanistan und eine im Iran wohnhaft und einen in Russland lebenden Bruder an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Parwan, XXXX , XXXX , an. Er besitze in Afghanistan ungefähr ein Jirib Land und die finanzielle Situation seiner Familie sei "mittel" gewesen. Die Kosten der Schleppung hätten XXXX ,- USD betragen.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF2 seine verstorbenen Eltern, vier Schwestern, davon drei in Afghanistan und eine im Iran wohnhaft und einen in Russland lebenden Bruder an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Parwan, römisch 40 , römisch 40 , an. Er besitze in Afghanistan ungefähr ein Jirib Land und die finanzielle Situation seiner Familie sei "mittel" gewesen. Die Kosten der Schleppung hätten römisch 40 ,- USD betragen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF2 an, er habe seine Heimat aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Zwei seiner Töchter seien bei einem Anschlag der Taliban getötet worden. Tagtäglich würden Menschen bei Anschlägen sterben. Da seine Tochter psychisch krank sei, werde sie in Afghanistan als Verrückte angesehen. Ihr werde es in Afghanistan nie möglich sein, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gebe für sie keine medizinische Behandlung. Aus Angst um das Leben seiner Familie habe er beschlossen, das Land zu verlassen.

1.3. Der BF3 gab an, er sei in Parvan , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Turkmenen und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr neun Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Seine Familie habe ein kleines Grundstück besessen und sein Vater habe sie versorgt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, in Afghanistan herrsche Krieg und die Lage sei sehr schlecht. Er möchte hier in Österreich in Sicherheit leben. Das sei sein Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Familie.

2. Im weiteren Verfahrensverlauf gaben die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.03.2017 zusammengefasst weiter an:

2.1. Die BF1 sei in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Sie habe keine Schulbildung, sei keiner Arbeit nachgegangen und sei Hausfrau gewesen. Eine Schwester der BF lebe in der Stadt XXXX , eine andere Schwester lebe im Iran. Mit ihrer Schwester in Afghanistan stehe sie nicht in Kontakt. Befragt, wie sie ihren Alltag in Afghanistan verbracht habe, gab die BF1 an, sie sei zu Hause gewesen, sie hätten eine Landwirtschaft gehabt, eigene Schafe, sie hätten alles verloren. Sie habe zwei Töchter verloren, ihr Sohn sei depressiv, ihre Tochter sei krank. Die Landwirtschaft gehöre noch ihrer Familie; sie hätten einen Garten und ein Haus gehabt.2.1. Die BF1 sei in der Provinz Parwan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Sie habe keine Schulbildung, sei keiner Arbeit nachgegangen und sei Hausfrau gewesen. Eine Schwester der BF lebe in der Stadt römisch 40 , eine andere Schwester lebe im Iran. Mit ihrer Schwester in Afghanistan stehe sie nicht in Kontakt. Befragt, wie sie ihren Alltag in Afghanistan verbracht habe, gab die BF1 an, sie sei zu Hause gewesen, sie hätten eine Landwirtschaft gehabt, eigene Schafe, sie hätten alles verloren. Sie habe zwei Töchter verloren, ihr Sohn sei depressiv, ihre Tochter sei krank. Die Landwirtschaft gehöre noch ihrer Familie; sie hätten einen Garten und ein Haus gehabt.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie in freier Erzählung an, ihr Onkel väterlicherseits und der Onkel ihres Mannes väterlicherseits hätten zusammen einen Konflikt mit anderen Verwandten gehabt. Dabei sei ein Mann ums Leben gekommen. Es sei um Grundstückstreitigkeiten gegangen. Die hätten ihre Tochter haben wollen. Sie hätten sich so an ihnen rächen wollen. Ein 40-45 Jahre alter Mann habe ihre Tochter XXXX haben wollen. Man habe gesagt, ihre Tochter sei sowieso verrückt. Sie seien bereit gewesen Geld und Grund zu geben. Man habe aber ihre Tochter haben wollen. Dann sei ihr Mann mit dem Tode bedroht worden. Man habe gesagt, dass man ihren Mann oder ihren Sohn umbringen werde. Sie hätten in dieser Zeit Angst um ihr Leben gehabt und seien dann über Pakistan geflüchtet.Zu ihren Fluchtgründen gab sie in freier Erzählung an, ihr Onkel väterlicherseits und der Onkel ihres Mannes väterlicherseits hätten zusammen einen Konflikt mit anderen Verwandten gehabt. Dabei sei ein Mann ums Leben gekommen. Es sei um Grundstückstreitigkeiten gegangen. Die hätten ihre Tochter haben wollen. Sie hätten sich so an ihnen rächen wollen. Ein 40-45 Jahre alter Mann habe ihre Tochter römisch 40 haben wollen. Man habe gesagt, ihre Tochter sei sowieso verrückt. Sie seien bereit gewesen Geld und Grund zu geben. Man habe aber ihre Tochter haben wollen. Dann sei ihr Mann mit dem Tode bedroht worden. Man habe gesagt, dass man ihren Mann oder ihren Sohn umbringen werde. Sie hätten in dieser Zeit Angst um ihr Leben gehabt und seien dann über Pakistan geflüchtet.

Näher befragt gab sie u.a. an, die Taliban hätten zwei ihrer Töchter umgebracht. Sie seien am Weg zu einer Hochzeit im Auto gewesen. Die Taliban hätten auf sie geschossen, dabei seien beide Töchter gestorben. Ihre Tochter XXXX sei zwei Tage bewusstlos gewesen, seitdem sei sie krank.Näher befragt gab sie u.a. an, die Taliban hätten zwei ihrer Töchter umgebracht. Sie seien am Weg zu einer Hochzeit im Auto gewesen. Die Taliban hätten auf sie geschossen, dabei seien beide Töchter gestorben. Ihre Tochter römisch 40 sei zwei Tage bewusstlos gewesen, seitdem sei sie krank.

Befragt, wie sich ihr Leben in Österreich zu ihrem Leben in Afghanistan unterscheide, gab die BF1 an, ihr Mann und ihr Sohn seien am Leben geblieben. Es sei sonst gleich; es sei sicher hier.

Ihre Kinder und sie selbst hätten dieselben Fluchtgründe wie der BF2.

2.2. Der BF2 sei in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Danach sei er als Landwirt und Mechaniker tätig gewesen. Er habe 20 Jahre lang in XXXX als Mechaniker gearbeitet und sei immer wieder hin und her gependelt. In Kuwait habe er keine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Er habe zwei Schwestern und viele Verwandte, Onkel und Tanten in Afghanistan. Er stehe mit seinen Verwandten telefonisch in Kontakt. Seine Familie habe in Afghanistan ein Haus, einen Garten und eine Landwirtschaft.2.2. Der BF2 sei in der Provinz Parwan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Danach sei er als Landwirt und Mechaniker tätig gewesen. Er habe 20 Jahre lang in römisch 40 als Mechaniker gearbeitet und sei immer wieder hin und her gependelt. In Kuwait habe er keine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Er habe zwei Schwestern und viele Verwandte, Onkel und Tanten in Afghanistan. Er stehe mit seinen Verwandten telefonisch in Kontakt. Seine Familie habe in Afghanistan ein Haus, einen Garten und eine Landwirtschaft.

Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern, gab er in freier Erzählung an, in seinem Dorf sei die Lage unsicher. Manchmal habe es Übergriffe von den Taliban gegeben, manchmal von den Kutschis. Sie hätten dort nicht mehr leben können. Abgesehen davon, sei seine Tochter psychisch krank. Das sei in Afghanistan ein Makel. Man werde verspottet. In Afghanistan würden Personen wie seine Tochter so behandelt, dass man sie den Berg hinunterwerfe oder an einen alten Mann verheirate. Der Onkel habe vor acht Jahren einen Streit mit irgendwelchen anderen Leuten gehabt. Von der gegnerischen Partei sei ein Mann getötet worden. Sie wüssten aber nicht, wer ihn getötet habe. Dann hätten sich die ganzen Leute versammelt. Die gegnerische Gruppierung habe sich zusammengetan. Sie hätten für den Tod des Mannes entweder Geld oder einen Grund oder ein Mädchen gefordert. Ihre Familien hätten gesagt, dass sie Geld, aber kein Mädchen hergeben. Sie hätten dann gesagt, dass sie sich rächen werden, weil sie ihnen kein Mädchen gegeben hätten. Es sei dann ruhig gewesen. Vor drei Jahren sei er dann vom Sohn des verstorbenen Mannes aufgesucht worden. Dieser habe ihm gedroht, dass, wenn er seine Tochter nicht an ihn verheirate, er ihn umbringen werde. Er habe gesagt, dass er sich rächen werde. Er werde den BF2 oder seinen Sohn töten. Er habe gesagt, egal wo sich der BF2 aufhalte, ob im Iran oder Pakistan, er werde ihn finden. Damals habe der BF2 den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Sie haben dann eine Höhle gebaut, vom Haus aus, wo sie sich versteckt haben, wenn sie eine Gefahr verspürten.

Näher befragt gab er u.a an, in den drei Jahren sei nichts passiert. Sein Verfolger habe Verwandte in XXXX ; er habe Kontakte.Näher befragt gab er u.a an, in den drei Jahren sei nichts passiert. Sein Verfolger habe Verwandte in römisch 40 ; er habe Kontakte.

2.3. Der BF3 gab an, er sei in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, danach habe er seinem Vater auf der Landwirtschaft geholfen. Zwei Tanten väterlicherseits würden im Heimatdorf leben. Sein Onkel väterlicherseits lebe in XXXX und eine Tante väterlicherseits im Iran. Der BF3 stehe telefonisch im Kontakt mit den Verwandten in Afghanistan.2.3. Der BF3 gab an, er sei in der Provinz Parwan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, danach habe er seinem Vater auf der Landwirtschaft geholfen. Zwei Tanten väterlicherseits würden im Heimatdorf leben. Sein Onkel väterlicherseits lebe in römisch 40 und eine Tante väterlicherseits im Iran. Der BF3 stehe telefonisch im Kontakt mit den Verwandten in Afghanistan.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe keine eigenen Fluchtgründe. Er beziehe sich auf die Fluchtgründe seines Vaters. Befragt, ob ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab der BF3 an, sein Vater habe schon alles erwähnt.

Er habe nichts hinzuzufügen. Die sichersten "Provinzen" seien einmal Mazar-e Sharif und Kabul gewesen, aber dort sei es nicht mehr sicher.

5. Mit Bescheiden vom 31.07.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte aber jeweils gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheiden vom 31.07.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte aber jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 30.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Mit Verfahrensanordnungen vom 03.08.2017 wurden den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 03.08.2017 wurden den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Die BF erhoben gegen die oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerden, welche in der Folge unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2018, 21.09.2018 und am 12.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BF:

Die BF stammen aus dem Dorf XXXX (auch: XXXX ), Distrikt XXXX , Provinz Parwan, Afghanistan.Die BF stammen aus dem Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ), Distrikt römisch 40 , Provinz Parwan, Afghanistan.

Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Turkmenen und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari.

Die volljährige BF1 führt den Namen XXXX , geb. am XXXX . Die BF1 hat keine Schulbildung und ist Analphabetin. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war in Afghanistan als Hausfrau bzw. in der (familieneigenen) Landwirtschaft bzw. im Obstgarten tätig. In Afghanistan lebt eine Schwester der BF1 in XXXX und eine Schwester lebt im Iran.Die volljährige BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die BF1 hat keine Schulbildung und ist Analphabetin. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war in Afghanistan als Hausfrau bzw. in der (familieneigenen) Landwirtschaft bzw. im Obstgarten tätig. In Afghanistan lebt eine Schwester der BF1 in römisch 40 und eine Schwester lebt im Iran.

Die BF1 ist die Mutter des BF3 XXXX , geb XXXX , und der BF4 XXXX , geb. XXXX . Der BF2 ist der Vater des BF3 und der BF4 und der Ehegatte und Cousin der BF1.Die BF1 ist die Mutter des BF3 römisch 40 , geb römisch 40 , und der BF4 römisch 40 , geb. römisch 40 . Der BF2 ist der Vater des BF3 und der BF4 und der Ehegatte und Cousin der BF1.

Der volljährige BF2 führt den Namen XXXX , geb. XXXX . Er verfügt auch über Sprachkenntnisse in Paschtu, Arabisch, Urdu und Englisch (in Wort und Schrift). Der BF2 besuchte ungefähr neun Jahre lang die Schule und kann Dari auch lesen und schreiben. Der BF bewirtschaftete in Afghanistan die eigenen landwirtschaftlichen Grundstücke und war ungefähr 20 Jahre lang als Automechaniker in XXXX tätig. Im Heimatdorf leben noch zwei Schwestern des BF2. In Afghanistan leben noch Onkeln und Tanten des BF2. Er steht mit ihnen im regelmäßigen Kontakt. Ein Bruder des BF2 lebt in XXXX und zwei Schwestern im Iran.Der volljährige BF2 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Er verfügt auch über Sprachkenntnisse in Paschtu, Arabisch, Urdu und Englisch (in Wort und Schrift). Der BF2 besuchte ungefähr neun Jahre lang die Schule und kann Dari auch lesen und schreiben. Der BF bewirtschaftete in Afghanistan die eigenen landwirtschaftlichen Grundstücke und war ungefähr 20 Jahre lang als Automechaniker in römisch 40 tätig. Im Heimatdorf leben noch zwei Schwestern des BF2. In Afghanistan leben noch Onkeln und Tanten des BF2. Er steht mit ihnen im regelmäßigen Kontakt. Ein Bruder des BF2 lebt in römisch 40 und zwei Schwestern im Iran.

Der volljährige BF3 führt den Namen XXXX , geb. XXXX . Der BF3 ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder. Der BF3 hat ungefähr neun Jahre die staatliche Grundschule in seinem Heimatdorf besucht und kann lesen und schreiben. Eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des BF3 liegt nicht vor.Der volljährige BF3 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Der BF3 ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder. Der BF3 hat ungefähr neun Jahre die staatliche Grundschule in seinem Heimatdorf besucht und kann lesen und schreiben. Eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des BF3 liegt nicht vor.

Die minderjährige BF4 führt den Namen XXXX , geb. XXXX . Die BF4 ist nicht verheiratet oder verlobt, sie hat keine Kinder. Die BF4 besuchte in Afghanistan keine Schule, sie hat ein paar Monate Unterricht im Iran erhalten. Sie verfügt über keine Berufsausbildung. Die BF4 leidet an Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Epilepsie und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die BF4 ist auf enge Betreuung angewiesen.Die minderjährige BF4 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Die BF4 ist nicht verheiratet oder verlobt, sie hat keine Kinder. Die BF4 besuchte in Afghanistan keine Schule, sie hat ein paar Monate Unterricht im Iran erhalten. Sie verfügt über keine Berufsausbildung. Die BF4 leidet an Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Epilepsie und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die BF4 ist auf enge Betreuung angewiesen.

Alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF leben - mit Ausnahme des BF3 - von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF2 ist fallweise, geringfügig im Rahmen eines Arbeitsprojektes des Vereins XXXX tätig. Weiters hat der BF2 bei einem Radiosender eine Fortbildung besucht und gestaltete dort Radiosendungen mit. Darüber hinaus hat er nach der vorgelegten (undatierten) Bestätigung (zumindest) einen Tag in einer Landwirtschaft gearbeitet.Alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF leben - mit Ausnahme des BF3 - von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF2 ist fallweise, geringfügig im Rahmen eines Arbeitsprojektes des Vereins römisch 40 tätig. Weiters hat der BF2 bei einem Radiosender eine Fortbildung besucht und gestaltete dort Radiosendungen mit. Darüber hinaus hat er nach der vorgelegten (undatierten) Bestätigung (zumindest) einen Tag in einer Landwirtschaft gearbeitet.

Die BF pflegen in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen.

Die BF1 besuchte zwischenzeitlich einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF und weist dies durch eine Teilnahmebestätigung nach. Den Kurs " XXXX " ab November 2017 brach sie ab. Am XXXX nahm sie an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teil.Die BF1 besuchte zwischenzeitlich einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF und weist dies durch eine Teilnahmebestätigung nach. Den Kurs " römisch 40 " ab November 2017 brach sie ab. Am römisch 40 nahm sie an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teil.

Seit September 2018 nimmt die BF1 wieder - soweit es ihr in Hinblick auf die Betreuung der BF4 möglich ist - an einem Deutschkurs des Vereins XXXX teil. Die BF1 spricht kein Deutsch bzw. beherrscht nur einige wenige Vokabel. Eine Bestätigung über eine absolvierte Deutschprüfung wurde bisher nicht in Vorlage gebracht.Seit September 2018 nimmt die BF1 wieder - soweit es ihr in Hinblick auf die Betreuung der BF4 möglich ist - an einem Deutschkurs des Vereins römisch 40 teil. Die BF1 spricht kein Deutsch bzw. beherrscht nur einige wenige Vokabel. Eine Bestätigung über eine absolvierte Deutschprüfung wurde bisher nicht in Vorlage gebracht.

Der BF2 besuchte zwischenzeitlich einen Orientierungskurs und mehrere Deutschkurse und absolvierte Deutschprüfungen (höchstes vorgelegtes Zeugnis: A1) und weist dies durch Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifikate nach. Weiters arbeite er gelegentlich auf einer Obstplantage in der Nähe von XXXX und reparierte Fahrräder im Rahmen des Projektes " XXXX " an der Landesberufsschule XXXX . Dort half er auch bei der Vorbereitung des XXXX im Jahr XXXX . Der BF2 spielt Fußball und ist in einem afghanischen Verein aktiv.Der BF2 besuchte zwischenzeitlich einen Orientierungskurs und mehrere Deutschkurse und absolvierte Deutschprüfungen (höchstes vorgelegtes Zeugnis: A1) und weist dies durch Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifikate nach. Weiters arbeite er gelegentlich auf einer Obstplantage in der Nähe von römisch 40 und reparierte Fahrräder im Rahmen des Projektes " römisch 40 " an der Landesberufsschule römisch 40 . Dort half er auch bei der Vorbereitung des römisch 40 im Jahr römisch 40 . Der BF2 spielt Fußball und ist in einem afghanischen Verein aktiv.

Der BF3 besuchte zwischenzeitlich Kurse, darunter Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifikate nach. Er treibt in seiner Freizeit Sport und ist als Spieler der Kampfmannschaft des XXXX gemeldet. Der BF3 wohnt nun nicht mehr gemeinsam mit den anderen BF. Der BF3 bezieht keine Grundversorgung mehr.Der BF3 besuchte zwischenzeitlich Kurse, darunter Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifikate nach. Er treibt in seiner Freizeit Sport und ist als Spieler der Kampfmannschaft des römisch 40 gemeldet. Der BF3 wohnt nun nicht mehr gemeinsam mit den anderen BF. Der BF3 bezieht keine Grundversorgung mehr.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF stellten am 12.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Anträge auf internationalen Schutz begründeten die BF im Wesentlichen damit, dass im Zuge eines Streits mit einem Onkel des BF2 ein Mann getötet worden sei, weshalb die BF durch die Familie des Getöteten verfolgt worden seien. Überdies leide die BF4 an einer psychischen Erkrankung, weshalb die BF4 diskriminiert und bedroht worden sei.

Die BF persönlich sind in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt, auf Grund einer Blutfehde bzw. von Grundstücksstreitigkeiten ausgesetzt.

Die BF1 und BF4 sind in ihrem Herkunftsstaat und auch ihrer Herkunftsregion alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei den BF1 und BF4 handelt es sich nicht um auf Eigenständigkeit bedachte Frauen, deren persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen steht, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Zwar war die BF1 in der mündlichen Verhandlung bemüht, einen selbstbestimmten Eindruck zu hinterlassen. Es ist war jedoch nicht erkennbar, dass die BF1 oder die BF4 eine "westliche" Lebensweise angenommen haben, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.

Die BF4 persönlich ist in Afghanistan und auch ihrer Herkunftsregion keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt, auf Grund ihrer vorliegenden Erkrankungen ausgesetzt. Spezifische sonstige Antragsgründe der minderjährigen BF4 sind nicht hervorgekommen.

Es ist auch insgesamt nicht davon auszugehen, dass die BF aufgrund der Tatsache, dass sie sich seit Ende 2015 in Europa aufhalten, im Falle einer Rückkehr psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wären.

Die BF persönlich sind in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt, als Angehörige der Volksgruppe der Turkmenen oder aufgrund einer (angenommenen) Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara (insbesondere durch Kutschi-Nomaden) sowie aufgrund ihres schiitischen Glaubens ausgesetzt. Damit im Zusammenhang stehend, kann ebenso wenig festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Turkmenen oder Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Provinz Parwan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Insgesamt sind die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 (verbliebene Fehler im Original):

"1.3.1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

[...]

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

[...]

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

[...]

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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