Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W239 2209590-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 22.10.2018, Zl. KONS/3686/2018, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 13.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 22.10.2018, Zl. KONS/3686/2018, aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 13.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 15 b, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 21.03.2018 bei der österreichischen Botschaft Skopje in Mazedonien (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C für begünstigter Drittstaatsangehörige; bezweckt wurde damit der Zuzug zu seiner in Österreich lebenden kroatischen Ehefrau.
Als Ehefrau namhaft gemacht wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, welcher mit Bescheinigung vom 16.01.2018 der Daueraufenthalt für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen erteilt wurde.Als Ehefrau namhaft gemacht wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, welcher mit Bescheinigung vom 16.01.2018 der Daueraufenthalt für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen erteilt wurde.
Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:
Den Beschwerdeführer betreffend:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend:
Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2018 vor der ÖB Skopje zur Ehe mit der genannten in Österreich lebenden kroatischen Staatsangehörigen einvernommen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 28.04.2018 durch die Landespolizeidirektion Salzburg einvernommen.
Am 26.04.2018 teilte der zuständige Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres, Abt. II/3 (Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen), betreffend das gegenständliche Erhebungs- bzw. Überprüfungsersuchen der ÖB Skopje mit, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit 22.04.2015 bereits an zwei Adressen unter Verwendung seines Namens, aber als "tschechischer Staatsangehöriger", gemeldet (gewesen) sei, sowie, dass er von 10.06.2015 bis 28.08.2017 unter Verwendung seines Namens, aber als "tschechischer Staatsangehöriger", bei einer näher genannten Firma in Österreich beschäftigt gewesen sei; dies ergebe sich aus dem Zentralem Melderegister (ZMR) und aus einer Sozialversicherungsabfrage. Es wurde darum gebeten, den Beschwerdeführer im Rahmen einer zusätzlichen Befragung zu den festgestellten Tatsachen einzuvernehmen. Dem Schreiben beigefügt war ein aktueller ZMR-Auszug (aufrechte Meldung in Österreich seit 22.04.2015), ein handschriftlich ausgefüllter Meldezettel vom 21.04.2015 sowie der genannte Sozialversicherungsdatenauszug.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2018 abermals vor der ÖB Skopje einvernommen. Er gab dabei an, er sei vor etwa 16 Monaten zu Fuß mit dem Flüchtlingsstrom nach Ungarn gekommen und nach seiner Verhaftung durch die ungarische Polizei in einem Asylheim untergebracht worden. Dort habe er den Tipp erhalten, dass er Unterlagen kaufen könne, welche zur Arbeitsaufnahme in Europa berechtigten würden. Er habe dann einen (gefälschten) tschechischen Ausweis gekauft und sei nach Salzburg gereist, wo er eine Wohnung und einen Job als Hausbesorger gefunden habe.
Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer seinem Dafürhalten nichts Falsches gemacht habe, da er in Österreich angemeldet gewesen sei und Steuern bezahlt habe. Namen von Schleusern bzw. Urkundenfälschern habe er keine nennen können. Seiner Frau gegenüber habe er angegeben, dass er mit einem Arbeitsvisum in Österreich aufhältig sei. Sie habe nichts von seinem illegalen Aufenthalt gewusst bzw. habe seine Dokumente nie gesehen.
2. Mit Schreiben vom 18.06.2018, übernommen am 27.06.2018, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung seines Antrages Bedenken gegen die Erteilung seines beantragten Einreisetitels bestünden. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Die Einreise des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, da der Beschwerdeführer mit einem gefälschten tschechischen Ausweis nach Österreich eingereist sei und sich dort unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gemeldet und aufgehalten sowie gearbeitet habe.
Am 29.07.2018 richtete sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau ein E-Mail an die ÖB Skopje (vgl. AS 17). Die Ehefrau erklärte im Wesentlichen, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine Scheinehe vorliege und sie den Beschwerdeführer liebe. Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, er wolle sich darüber beschweren, dass die Antworten, die er auf die an ihn gerichteten Fragen zur Eheschließung gegeben habe, nicht richtig wiedergegeben worden seien; möglicher Weise habe die Dolmetscherin falsch übersetzt. Es handle sich um keine Scheinehe, da er zwei Jahre mit seiner Frau in Salzburg gelebt habe, was man auch nachweisen könne.Am 29.07.2018 richtete sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau ein E-Mail an die ÖB Skopje vergleiche AS 17). Die Ehefrau erklärte im Wesentlichen, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine Scheinehe vorliege und sie den Beschwerdeführer liebe. Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, er wolle sich darüber beschweren, dass die Antworten, die er auf die an ihn gerichteten Fragen zur Eheschließung gegeben habe, nicht richtig wiedergegeben worden seien; möglicher Weise habe die Dolmetscherin falsch übersetzt. Es handle sich um keine Scheinehe, da er zwei Jahre mit seiner Frau in Salzburg gelebt habe, was man auch nachweisen könne.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Skopje vom 13.08.2018, übernommen am 24.08.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, der Antrag des Beschwerdeführers sei geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfülle. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die behauptete Ehe werde von der Behörde als Scheinehe gewertet. Bei der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien zahlreiche widersprüchliche Angaben gemacht worden. So kenne der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seiner Gattin nicht, spreche keine gemeinsame Sprache mit seiner Gattin und kenne den Tag der Eheschließung nicht. Auch die Angaben zur Eheschließung und zu den Trauzeugen würden nicht übereinstimmen, ebenso die Angaben zu den Eheringen, den Hochzeitsgeschenken, den Reisen und zu den Kinderwünschen des jeweiligen Partners. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu versagen.
4. Gegen den Bescheid der ÖB Skopje erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 19.09.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass sich der Beschwerdeführer im Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt sehe.Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass sich der Beschwerdeführer im Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt sehe.
Der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger, habe bereits vor über einem Jahr einen Antrag auf Erteilung eines Visums in Mazedonien eingebracht und es sei dieser Antrag nunmehr mit gegenständlichem Bescheid abgelehnt worden. Die Ehegatten hätten sich im Jahr 2016 in Salzburg kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei Hausmeister in der Kantine der Berufsschule gewesen, in der auch seine nunmehrige Frau gearbeitet habe, und sie hätten sich verliebt. Der Beschwerdeführer habe ihr über Facebook eine Freundschaftsanfrage gesendet und sie hätten öfters Kaffee getrunken. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsvisum gehabt, habe wieder ausreisen müssen, sei jedoch immer wieder nach Österreich gekommen. Im Jahr 2017 hätten die beiden im Kosovo standesamtlich geheiratet. Der Vater des Beschwerdeführers und die Schwester der Ehegattin seien Trauzeugen gewesen. Dass manche Fragen von den beiden anlässlich der Einvernahme divergierend beantwortet worden seien, könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären; seine Ehegattin meine, dass man ihn wohl nicht immer verstanden habe, dies sei ihr Eindruck gewesen. Es sei kein Protokoll mitgegeben worden. Zum Beispiel habe sie hinsichtlich des Kinderwunsches gesagt, beide hätten einen Kinderwunsch, und er habe gesagt, sie wolle ein Mädchen, was aber trotzdem den Kinderwunsch widerspiegle.
Zuletzt sei die Ehegattin von 22.08.2018 bis 08.09.2018 in den Kosovo gereist, um bei ihrem Mann zu sein. Die beiden würden über Viber Textnachrichten schreiben, telefonieren und in erster Linie in deutscher Sprache kommunizieren. Im Hinblick auf ihre Verehelichung sei die Ehegattin per 01.01.2018 extra von einer Garçonnière in eine Zwei-Zimmer-Wohnung übersiedelt. Die Ehegattin lebe seit dem Jahr 2004 in Österreich, sie sei kroatische Staatsangehörige und seit dem Jahr 2013 erwerbstätig. Sie verdiene € 1.236,--, 14 Mal im Jahr, habe keine Schulen und bezahle die Miete in Höhe von € 690,--. Daher könne dem Beschwerdeführer eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt werden. Das Vorliegen einer Scheinehe werde vehement bestritten.
Da die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet und es sei der Bescheid daher aufzuheben. Ein Leben außerhalb Österreichs könnten sich die Eheleute gar nicht vorstellen. Aufgrund der über 14-jährigen Aufenthaltsdauer der Ehegattin in Österreich sei ihr ein Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht zumutbar. Dadurch, dass die Behörde auf die Interessen des Beschwerdeführers am dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet nicht ausreichend Bedacht genommen habe, sei dieser in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden.Da die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet und es sei der Bescheid daher aufzuheben. Ein Leben außerhalb Österreichs könnten sich die Eheleute gar nicht vorstellen. Aufgrund der über 14-jährigen Aufenthaltsdauer der Ehegattin in Österreich sei ihr ein Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht zumutbar. Dadurch, dass die Behörde auf die Interessen des Beschwerdeführers am dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet nicht ausreichend Bedacht genommen habe, sei dieser in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK sowie auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden.
Obwohl in der Beschwerde zahlreiche Beweismittel angeführt wurden, waren der Beschwerde keine Unterlagen beigefügt.
Am 20.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem er aufgefordert wurde, näher genannte Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Meldenachweis) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.
5. In weiterer Folge erlies die ÖB Skopje am 22.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.5. In weiterer Folge erlies die ÖB Skopje am 22.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.
Begründend wurde festgehalten, dass gegenständlich eine Scheinehe vorliege, und dazu unter anderem Folgendes ausgeführt: Soweit in der Beschwerde behauptet werde, es seien lediglich die Antworten des Beschwerdeführers nicht verstanden worden, erscheine dies absolut unglaubwürdig, da eine Datumsangabe nur schwerlich missverstanden werden könne. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer nicht nur darauf beharrt, dass seine Ehefrau 1992 (richtig gewesen wäre 1991) geboren worden sei, sondern er habe auch nicht mehr gewusst, ob er am 04.09.2017 oder am 05.09.2017 geheiratet habe, wobei seine Ehefrau als Hochzeitsdatum den 04.07.2017 angegeben habe (richtig gewesen wäre der 04.09.2017). Weiters sei es zu folgenden Widersprüchen gekommen:
Eigenen Angaben nach habe der Beschwerdeführer nicht einmal gemeinsam mit seiner Ehefrau Geburtstag gefeiert, einen Beitrag zur Ehegemeinschaft (Unterhalt oder eigene Arbeit) habe er auch nie geleistet. Darüber hinaus würden die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen können, dass eine Ehe- oder eheähnliche Gemeinschaft bestehe bzw. er eine solche in Zukunft führen wolle. Somit gehe auch der Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich Art. 8 EMRK ins Leere.Eigenen Angaben nach habe der Beschwerdeführer nicht einmal gemeinsam mit seiner Ehefrau Geburtstag gefeiert, einen Beitrag zur Ehegemeinschaft (Unterhalt oder eigene Arbeit) habe er auch nie geleistet. Darüber hinaus würden die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen können, dass eine Ehe- oder eheähnliche Gemeinschaft bestehe bzw. er eine solche in Zukunft führen wolle. Somit gehe auch der Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich Artikel 8, EMRK ins Leere.
Gemäß § 30 Abs. 1 NAG und § 117 FPG könnten sich Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen würden - ein solches Familienleben liege gegenständlich eindeutig nicht vor - zwecks Erteilung von Aufenthaltstiteln oder den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Zudem sehe auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) vor, dass "Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen". Eine solche Maßnahme habe im vorliegenden Fall in der Verweigerung des beantragten Visums bestanden.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG und Paragraph 117, FPG könnten sich Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen würden - ein solches Familienleben liege gegenständlich eindeutig nicht vor - zwecks Erteilung von Aufenthaltstiteln oder den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Zudem sehe auch Artikel 35, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) vor, dass "Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen". Eine solche Maßnahme habe im vorliegenden Fall in der Verweigerung des beantragten Visums bestanden.
Der Verdacht einer Aufenthaltsehe habe sich erhärtet, wenn man in Betracht ziehe, dass sich der Beschwerdeführer bereits von Juni 2015 bis August 2017 illegal in Österreich aufgehalten habe. Im Zuge der Flüchtlingswelle 2015 sei er - wie er selbst im Zuge einer zweiten Einvernahme angegeben habe - nach Ungarn gereist, habe sich dort gefälschte Dokumente besorgt, welche ihn als tschechischen Staatsbürger ausgewiesen hätten, und habe so im angegebenen Zeitraum als vorgeblicher EU-Bürger in Österreich gearbeitet.
Anhand der obigen Ausführungen gehe der Beschwerdehinweis, es sei kein Ermittlungsverfahren geführt worden, eindeutig ins Leere, da die belangte Behörde sehr wohl ein Ermittlungsverfahren mit Amtshilfe durch das Bundesministerium für Inneres geführt habe und eben dieses Ermittlungsergebnis - das dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme sowie im Bescheid ausführlich und detailliert mitgeteilt worden sei - zur Entscheidung der belangten Behörde geführt habe und eindeutig im Akt belegt sei.
Die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege somit nicht vor und sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Gründe als rechtswidrig erscheinen zu lassen, die zur Versagung des beantragten Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b FPG geführt hätten.Die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege somit nicht vor und sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Gründe als rechtswidrig erscheinen zu lassen, die zur Versagung des beantragten Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 15 b, FPG geführt hätten.
6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, dem die Beschwerdevorentscheidung am 22.10.2018 zugestellt wurde, am 31.