TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W239 2209590-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §11
FPG §11a Abs2
FPG §117
FPG §15b
FPG §67 Abs1
NAG §52
NAG §54
NAG §55
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W239 2209590-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 22.10.2018, Zl. KONS/3686/2018, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 13.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 21.03.2018 bei der österreichischen Botschaft Skopje in Mazedonien (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C für begünstigter Drittstaatsangehörige; bezweckt wurde damit der Zuzug zu seiner in Österreich lebenden kroatischen Ehefrau.

Als Ehefrau namhaft gemacht wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, welcher mit Bescheinigung vom 16.01.2018 der Daueraufenthalt für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen erteilt wurde.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

Den Beschwerdeführer betreffend:

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"Certificate of Residence" Republic of Kosovo vom 11.09.107

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"Birth Certification" Republic of Kosovo vom 29.01.2018

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"Marriage Certification" Republic of Kosovo vom 05.02.2018; als Datum der Eheschließung wird der 04.09.2017 angeführt.

-

"Travel Insurance Policy" vom 17.10.2017 für den Zeitraum von 17.10.2017 bis 17.04.2018

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Strafregisterauszug der Republik Kosovo vom 29.01.2018, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei.

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Quittung der ÖB Skopje

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Reisepasskopie

Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend:

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Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Hauptmietzins von €

690,--.

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Meldezettel vom 08.02.2018

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Bescheinigung des Daueraufenthalts vom 16.01.2018

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Reisepasskopie

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Meldebestätigung

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"Eidesstättige Erklärung" vom 02.08.2017 (teils unleserlich)

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Verbesserungsaufforderung eines österreichischen Magistrats vom 20.09.2017 betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

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Arbeitsbescheinigung, der sich entnehmen lässt, dass die Ehefrau als Küchenhilfe (fünf Tage, 40 Stunden pro Woche) angestellt sei.

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Bestätigung eines Notars über die Echtheit der Unterschrift der Ehefrau

Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2018 vor der ÖB Skopje zur Ehe mit der genannten in Österreich lebenden kroatischen Staatsangehörigen einvernommen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 28.04.2018 durch die Landespolizeidirektion Salzburg einvernommen.

Am 26.04.2018 teilte der zuständige Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres, Abt. II/3 (Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen), betreffend das gegenständliche Erhebungs- bzw. Überprüfungsersuchen der ÖB Skopje mit, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit 22.04.2015 bereits an zwei Adressen unter Verwendung seines Namens, aber als "tschechischer Staatsangehöriger", gemeldet (gewesen) sei, sowie, dass er von 10.06.2015 bis 28.08.2017 unter Verwendung seines Namens, aber als "tschechischer Staatsangehöriger", bei einer näher genannten Firma in Österreich beschäftigt gewesen sei; dies ergebe sich aus dem Zentralem Melderegister (ZMR) und aus einer Sozialversicherungsabfrage. Es wurde darum gebeten, den Beschwerdeführer im Rahmen einer zusätzlichen Befragung zu den festgestellten Tatsachen einzuvernehmen. Dem Schreiben beigefügt war ein aktueller ZMR-Auszug (aufrechte Meldung in Österreich seit 22.04.2015), ein handschriftlich ausgefüllter Meldezettel vom 21.04.2015 sowie der genannte Sozialversicherungsdatenauszug.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2018 abermals vor der ÖB Skopje einvernommen. Er gab dabei an, er sei vor etwa 16 Monaten zu Fuß mit dem Flüchtlingsstrom nach Ungarn gekommen und nach seiner Verhaftung durch die ungarische Polizei in einem Asylheim untergebracht worden. Dort habe er den Tipp erhalten, dass er Unterlagen kaufen könne, welche zur Arbeitsaufnahme in Europa berechtigten würden. Er habe dann einen (gefälschten) tschechischen Ausweis gekauft und sei nach Salzburg gereist, wo er eine Wohnung und einen Job als Hausbesorger gefunden habe.

Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer seinem Dafürhalten nichts Falsches gemacht habe, da er in Österreich angemeldet gewesen sei und Steuern bezahlt habe. Namen von Schleusern bzw. Urkundenfälschern habe er keine nennen können. Seiner Frau gegenüber habe er angegeben, dass er mit einem Arbeitsvisum in Österreich aufhältig sei. Sie habe nichts von seinem illegalen Aufenthalt gewusst bzw. habe seine Dokumente nie gesehen.

2. Mit Schreiben vom 18.06.2018, übernommen am 27.06.2018, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung seines Antrages Bedenken gegen die Erteilung seines beantragten Einreisetitels bestünden. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Die Einreise des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, da der Beschwerdeführer mit einem gefälschten tschechischen Ausweis nach Österreich eingereist sei und sich dort unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gemeldet und aufgehalten sowie gearbeitet habe.

Am 29.07.2018 richtete sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau ein E-Mail an die ÖB Skopje (vgl. AS 17). Die Ehefrau erklärte im Wesentlichen, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine Scheinehe vorliege und sie den Beschwerdeführer liebe. Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, er wolle sich darüber beschweren, dass die Antworten, die er auf die an ihn gerichteten Fragen zur Eheschließung gegeben habe, nicht richtig wiedergegeben worden seien; möglicher Weise habe die Dolmetscherin falsch übersetzt. Es handle sich um keine Scheinehe, da er zwei Jahre mit seiner Frau in Salzburg gelebt habe, was man auch nachweisen könne.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Skopje vom 13.08.2018, übernommen am 24.08.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, der Antrag des Beschwerdeführers sei geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfülle. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die behauptete Ehe werde von der Behörde als Scheinehe gewertet. Bei der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien zahlreiche widersprüchliche Angaben gemacht worden. So kenne der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seiner Gattin nicht, spreche keine gemeinsame Sprache mit seiner Gattin und kenne den Tag der Eheschließung nicht. Auch die Angaben zur Eheschließung und zu den Trauzeugen würden nicht übereinstimmen, ebenso die Angaben zu den Eheringen, den Hochzeitsgeschenken, den Reisen und zu den Kinderwünschen des jeweiligen Partners. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu versagen.

4. Gegen den Bescheid der ÖB Skopje erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 19.09.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass sich der Beschwerdeführer im Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt sehe.

Der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger, habe bereits vor über einem Jahr einen Antrag auf Erteilung eines Visums in Mazedonien eingebracht und es sei dieser Antrag nunmehr mit gegenständlichem Bescheid abgelehnt worden. Die Ehegatten hätten sich im Jahr 2016 in Salzburg kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei Hausmeister in der Kantine der Berufsschule gewesen, in der auch seine nunmehrige Frau gearbeitet habe, und sie hätten sich verliebt. Der Beschwerdeführer habe ihr über Facebook eine Freundschaftsanfrage gesendet und sie hätten öfters Kaffee getrunken. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsvisum gehabt, habe wieder ausreisen müssen, sei jedoch immer wieder nach Österreich gekommen. Im Jahr 2017 hätten die beiden im Kosovo standesamtlich geheiratet. Der Vater des Beschwerdeführers und die Schwester der Ehegattin seien Trauzeugen gewesen. Dass manche Fragen von den beiden anlässlich der Einvernahme divergierend beantwortet worden seien, könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären; seine Ehegattin meine, dass man ihn wohl nicht immer verstanden habe, dies sei ihr Eindruck gewesen. Es sei kein Protokoll mitgegeben worden. Zum Beispiel habe sie hinsichtlich des Kinderwunsches gesagt, beide hätten einen Kinderwunsch, und er habe gesagt, sie wolle ein Mädchen, was aber trotzdem den Kinderwunsch widerspiegle.

Zuletzt sei die Ehegattin von 22.08.2018 bis 08.09.2018 in den Kosovo gereist, um bei ihrem Mann zu sein. Die beiden würden über Viber Textnachrichten schreiben, telefonieren und in erster Linie in deutscher Sprache kommunizieren. Im Hinblick auf ihre Verehelichung sei die Ehegattin per 01.01.2018 extra von einer Garçonnière in eine Zwei-Zimmer-Wohnung übersiedelt. Die Ehegattin lebe seit dem Jahr 2004 in Österreich, sie sei kroatische Staatsangehörige und seit dem Jahr 2013 erwerbstätig. Sie verdiene € 1.236,--, 14 Mal im Jahr, habe keine Schulen und bezahle die Miete in Höhe von € 690,--. Daher könne dem Beschwerdeführer eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt werden. Das Vorliegen einer Scheinehe werde vehement bestritten.

Da die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet und es sei der Bescheid daher aufzuheben. Ein Leben außerhalb Österreichs könnten sich die Eheleute gar nicht vorstellen. Aufgrund der über 14-jährigen Aufenthaltsdauer der Ehegattin in Österreich sei ihr ein Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht zumutbar. Dadurch, dass die Behörde auf die Interessen des Beschwerdeführers am dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet nicht ausreichend Bedacht genommen habe, sei dieser in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden.

Obwohl in der Beschwerde zahlreiche Beweismittel angeführt wurden, waren der Beschwerde keine Unterlagen beigefügt.

Am 20.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem er aufgefordert wurde, näher genannte Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Meldenachweis) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.

5. In weiterer Folge erlies die ÖB Skopje am 22.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend wurde festgehalten, dass gegenständlich eine Scheinehe vorliege, und dazu unter anderem Folgendes ausgeführt: Soweit in der Beschwerde behauptet werde, es seien lediglich die Antworten des Beschwerdeführers nicht verstanden worden, erscheine dies absolut unglaubwürdig, da eine Datumsangabe nur schwerlich missverstanden werden könne. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer nicht nur darauf beharrt, dass seine Ehefrau 1992 (richtig gewesen wäre 1991) geboren worden sei, sondern er habe auch nicht mehr gewusst, ob er am 04.09.2017 oder am 05.09.2017 geheiratet habe, wobei seine Ehefrau als Hochzeitsdatum den 04.07.2017 angegeben habe (richtig gewesen wäre der 04.09.2017). Weiters sei es zu folgenden Widersprüchen gekommen:

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Der Beschwerdeführer habe behauptet, er erinnere sich nicht mehr an den zweiten Trauzeugen; seine Gattin habe angegeben, es seien der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers gewesen; in der Beschwerde werde wiederum behauptet, der Vater des Beschwerdeführers und die Schwester der Ehefrau seien die Trauzeugen gewesen.

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Die Angaben zu den Hochzeitsgeschenken würden nicht übereinstimmen.

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Der Beschwerdeführer habe behauptet, es habe keine Hochzeitsreise gegeben, während die Gattin angegeben habe, ein paar Tage in Albanien am Meer gewesen zu sein.

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Es habe unterschiedliche Ausführungen bezüglich der gemeinsamen Familienplanung gegeben.

Eigenen Angaben nach habe der Beschwerdeführer nicht einmal gemeinsam mit seiner Ehefrau Geburtstag gefeiert, einen Beitrag zur Ehegemeinschaft (Unterhalt oder eigene Arbeit) habe er auch nie geleistet. Darüber hinaus würden die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen können, dass eine Ehe- oder eheähnliche Gemeinschaft bestehe bzw. er eine solche in Zukunft führen wolle. Somit gehe auch der Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich Art. 8 EMRK ins Leere.

Gemäß § 30 Abs. 1 NAG und § 117 FPG könnten sich Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen würden - ein solches Familienleben liege gegenständlich eindeutig nicht vor - zwecks Erteilung von Aufenthaltstiteln oder den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Zudem sehe auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) vor, dass "Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen". Eine solche Maßnahme habe im vorliegenden Fall in der Verweigerung des beantragten Visums bestanden.

Der Verdacht einer Aufenthaltsehe habe sich erhärtet, wenn man in Betracht ziehe, dass sich der Beschwerdeführer bereits von Juni 2015 bis August 2017 illegal in Österreich aufgehalten habe. Im Zuge der Flüchtlingswelle 2015 sei er - wie er selbst im Zuge einer zweiten Einvernahme angegeben habe - nach Ungarn gereist, habe sich dort gefälschte Dokumente besorgt, welche ihn als tschechischen Staatsbürger ausgewiesen hätten, und habe so im angegebenen Zeitraum als vorgeblicher EU-Bürger in Österreich gearbeitet.

Anhand der obigen Ausführungen gehe der Beschwerdehinweis, es sei kein Ermittlungsverfahren geführt worden, eindeutig ins Leere, da die belangte Behörde sehr wohl ein Ermittlungsverfahren mit Amtshilfe durch das Bundesministerium für Inneres geführt habe und eben dieses Ermittlungsergebnis - das dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme sowie im Bescheid ausführlich und detailliert mitgeteilt worden sei - zur Entscheidung der belangten Behörde geführt habe und eindeutig im Akt belegt sei.

Die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege somit nicht vor und sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Gründe als rechtswidrig erscheinen zu lassen, die zur Versagung des beantragten Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b FPG geführt hätten.

6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, dem die Beschwerdevorentscheidung am 22.10.2018 zugestellt wurde, am 31.10.2018 und somit fristgerecht, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurde das in der Beschwerde angekündigte Konvolut an Bildern, Unterstützungsschreiben und Chatprotokollen vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.11.2018 wurde am 16.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 21.03.2018 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Skopje in Mazedonien.

Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit bereits mit einem gefälschten Ausweis unter Verwendung seines Namens, aber als "tschechischer Staatsangehöriger", illegal nach Österreich ein und war von 21.04.2015 bis 26.04.2018 jedenfalls an zwei Adressen in XXXX in der Steiermark gemeldet. Auch war der Beschwerdeführer unter Verwendung seines Namens, aber als "tschechischer Staatsangehöriger", von 10.06.2015 bis 28.08.2017 bei einer österreichischen Firma in Salzburg beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist seit 04.09.2017 mit der kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet; diese lebt und arbeitet in Österreich. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen.

Die Feststellung zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Mitteilungsschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.04.2018 und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.05.2018.

Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich in aus dem Inhalt der Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die ÖB Skopje bzw. durch die Landespolizeidirektion Salzburg in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als vorgeblicher EU-Bürger zuvor von Juni 2015 bis August 2017 illegal in Österreich aufgehalten hat. Bezüglich der widersprüchlichen Antworten der beiden sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Vorweg ist festzuhalten, dass schon die im Verfahren getätigten Angaben zum Kennenlernen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht gleichlautend und schlüssig waren. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Gattin vor etwa zwei Jahren auf Facebook kennen gelernt zu haben; nach etwa einem Jahr sei sie im September zu ihm in den Kosovo gekommen und sie hätten gemeinsam eine Woche Urlaub in Albanien verbracht. Diese Gelegenheit habe er genutzt, um ihr einen Heiratsantrag zu machen. Die Ehegattin erklärte, ihren Ehemann vor zwei Jahren auf Facebook kennen gelernt und ihn vor zwei Jahren im Urlaub in Albanien das erste Mal gesehen zu haben. Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Ehegatten sich im Jahr 2016 in Salzburg kennen gelernt hätten.

Weiters führte die Ehegattin als Tag der Eheschließung den 04.07.2017 an. Auch der Beschwerdeführer wusste den konkreten Tag der Eheschließung nicht; er gab an, dass sie am 04.09.2017 oder am 05.09.2017 geheiratet hätten. Der vorgelegten Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass die Eheschließung am 04.09.2017 erfolgte.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin den Tag der Eheschließung nicht von sich aus richtig angeben konnten, sind auch die anderen zeitlichen Angaben nicht schlüssig. Sollte die Ehegattin tatsächlich im September 2017 zum Beschwerdeführer in den Kosovo gekommen sein und sollten sie dann eine Woche Urlaub in Albanien verbracht haben, so wären sie vor dem Albanienurlaub bereits verheiratet gewesen, da die beiden laut Heiratsurkunde am 04.09.2017 im Kosovo geheiratet haben. Dies ist aber nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar, wonach er der Ehegattin im Albanienurlaub den Heiratsantrag gemacht haben will. Wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin laut eigenen Angaben einerseits schon vor dem Urlaubsantritt gebeten habe, alle für eine Eheschließung notwendigen Unterlagen mit sich zu führen, und sie andererseits mit dem Heiratsantrag überraschen habe wollen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keine gemeinsame Sprache sprechen. Der Beschwerdeführer erklärte, Albanisch und etwas Deutsch zu sprechen. Seine Gattin spreche Kroatisch, ein wenig Englisch und Deutsch. Die Ehegattin gab an, dass sie Kroatisch spreche und ihr Ehemann Albanisch spreche. Anhand dieser Angaben wäre die einzige gemeinsame Sprache der beiden somit Deutsch. Zwar wurde die Ehegattin ohne Dolmetscher in deutscher Sprache einvernommen, die Einvernahmen des Beschwerdeführers erfolgten allerdings beide Male mit Hilfe eines Dolmetschers; von ausreichenden Deutschkenntnissen seinerseits ist daher nicht auszugehen. Auch gab der Beschwerdeführer an, seine Gattin über Facebook kennengelernt zu haben und sich mit ihr via "Google Translate" verständigt zu haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht, bzw. ein umfassendes Kennenlernen, welches eine Voraussetzung für den Entschluss, eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, darstellt, auf diese Art nicht möglich ist. Sofern bei den vorgelegten Chatprotokollen davon ausgegangen wird, dass sie vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin stammen, so sind sie lediglich Beweis dafür, dass die Sprachkenntnisse tatsächlich nicht ausreichen, um eine tiefergehende Konversation zu führen, zumal sich den Chatprotokollen nur einfachste Dialoge entnehmen lassen (vgl. AS 23).

Darüber hinaus kam es bei den Befragungen der Eheleute selbst bei einfachen Fragen zur Person des Partners und zur Eheschließung zu erheblichen Widersprüchen. So gab der Beschwerdeführer an, seine Gattin sei im Jahr 1992 geboren. Auch nach mehrmaliger Nachfrage, blieb er bei seiner Angabe. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde lässt sich jedoch entnehmen, dass seine Gattin im Jahr 1991 geboren wurde. Auch die Angaben zu den Trauzeugen stimmten nicht überein. Der Beschwerdeführer gab an, seine Schwester sei Trauzeugin gewesen, an den zweiten Trauzeugen könne er sich nicht erinnern. Die Gattin hingegen erklärte, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Schwester Trauzeugen gewesen seien. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers und die Schwester der Ehegattin due Trauzeugen gewesen seien.

Zum Hochzeitstag selbst machten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nur vage Angaben. So gab der Beschwerdeführer an, dass sie in einem Restaurant à la Carte gegessen hätten und seine ganze Familie, bis auf seine in Deutschland aufhältige Schwester, sei anwesend gewesen. Demgegenüber gab die Gattin an, dass die Eltern ihres Mannes und seine Geschwister anwesend gewesen seien. Sie hätten Putenfleisch mit Kartoffeln gegessen und Cola getrunken; wie das Lokal geheißen habe, wisse sie nicht.

Widersprüchliche Angaben traten zudem bezüglich der Hochzeitsgeschenke und einer allfälligen Hochzeitsreise zu Tage. Der Beschwerdeführer gab an, von seiner Gattin eine Halskette mit einem halben Herz bekommen zu haben. Er selbst habe ihr eine Halskette mit ganzem Herz, einen Ring und einen Ehering (klassisch, silber) gekauft. Die Gattin hingegen erklärte, von der Mutter des Beschwerdeführers eine Goldkette und einen Goldring und ein Armband erhalten zu haben. Von der Schwester des Beschwerdeführers habe sie Schuhe bekommen. Ihr Ehegatte habe eine Goldhalskette und einen Goldring von seinem Vater bekommen. Die Frage nach einer gemeinsamen Hochzeitsreise verneinte der Beschwerdeführer; die Gattin gab hingegen an, dass sie ein paar Tage am Meer in Albanien gewesen seien.

Auch die Frage, ob gemeinsame Kinder geplant seien bzw. welche Überlegungen sie dazu hätten, beantworteten beide unterschiedlich. Der Beschwerdeführer erklärte, sich darüber bereits mit seiner Ehefrau unterhalten zu haben. Diese wolle zwei bis drei Kinder und sie bevorzuge Mädchen. Er selbst wolle zwei Kinder, ein Mädchen und einen Buben. Die Ehegattin gab dazu an, dass sie gemeinsame Kinder planen würden, ihr Mann wolle vier Kinder und sie wolle zwei Kinder. Das Geschlecht der Kinder sei ihnen beiden egal.

Ergänzend ist zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Umgang mit den Behörden auszuführen, dass er erst dann eingestand, sich bereits zuvor (illegal) in Österreich aufgehalten zu haben, als er mit dem Ermittlungsergebnis konfrontiert wurde und zur Verwendung des gefälschten tschechischen Ausweises befragt wurde. Von daher ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Scheu davor hat, vor den Behörden unwahre Angaben zu tätigen. Diesbezüglich ist bemerkenswert, dass er seiner Ansicht nach bei der Verwendung von gefälschten Dokumenten auch nichts Falsches getan habe.

Aufgrund der Art und der Vielzahl der aufgezeigten Ungereimtheiten geht auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Fragen lediglich falsch verstanden worden sei, ins Leere. Genauso wenig können die vorgelegten Unterstützungsschreiben und Fotos etwas an der zu Recht im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beurteilung ändern, dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handelt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen, sodass eine Konversation lediglich auf einfachstem Niveau bzw. nur unter Verwendung von Hilfsmitteln ("Google Translate") möglich ist, dass sie den zuvor bereits erfolgten und illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu verschleiern versuchten, dass sie das Kennenlernen und den Hochzeitsantrag nicht nachvollziehbar schilderten, dass ihre Angaben zur Eheschließung nicht gleichlautend sind und dass auch ihre Angaben zum Kinderwunsch widersprüchlich bleiben. Es besteht daher kein Zweifel an der Beurteilung der ÖB Skopje, wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften

eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den

Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe

gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt

wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen

geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat

aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder

finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung

als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt

und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes

andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine

Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während

ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch

nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) ...

Artikel 9

Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss

mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 10

Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die

nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass

die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des

Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer

dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.

KAPITEL VI

Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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