Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2201753-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 17-1173903507 - 171292767, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 17-1173903507 - 171292767, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.