TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 W118 2015659-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z88
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W118 2015659-1/33E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.10.2014, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Änderungsvorhaben der XXXX betreffend "Erhöhung der Schlachtkapazität von Hühnern am Standort XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.10.2014, Zl. römisch 40 , mit dem festgestellt wurde, dass für das Änderungsvorhaben der römisch 40 betreffend "Erhöhung der Schlachtkapazität von Hühnern am Standort römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 09.10.2013 beantragte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) bei der mitwirkenden Behörde eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Erhöhung der Schlachtkapazität ihres Schlachtbetriebes in XXXX .1. Am 09.10.2013 beantragte die römisch 40 (in der Folge: Projektwerberin) bei der mitwirkenden Behörde eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Erhöhung der Schlachtkapazität ihres Schlachtbetriebes in römisch 40 .

2. Auf Grund eines entsprechenden Antrages der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 20.12.2013 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Feststellung eingeleitet, ob für das Änderungsvorhaben der Projektwerberin ein vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erforderlich sei.2. Auf Grund eines entsprechenden Antrages der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 20.12.2013 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Feststellung eingeleitet, ob für das Änderungsvorhaben der Projektwerberin ein vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erforderlich sei.

Die Beschwerdeführerin begründete den Feststellungsantrag damit, dass die mitwirkende Behörde die Schlachtkapazität in Rückschluss auf die bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage berechnet habe, da die Frage einer bestehenden bewilligten Schlachtkapazität mangels bescheidmäßiger Erfassung nicht habe geklärt werden können. Die Erhöhung würde den Schwellenwert der Z 88 Anlange 1 UVP-G 2000 überschreiten.Die Beschwerdeführerin begründete den Feststellungsantrag damit, dass die mitwirkende Behörde die Schlachtkapazität in Rückschluss auf die bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage berechnet habe, da die Frage einer bestehenden bewilligten Schlachtkapazität mangels bescheidmäßiger Erfassung nicht habe geklärt werden können. Die Erhöhung würde den Schwellenwert der Ziffer 88, Anlange 1 UVP-G 2000 überschreiten.

3. Zur Klärung der bestehenden Schlachtkapazität bzw. der konsensmäßig festgelegten Schlachtzahlen führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung einer Amtssachverständigen durch.

4. Mit Bescheid vom 22.10.2014, GZ. XXXX , stellte die belangte Behörde gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das Änderungsvorhaben "Erhöhung der Schlachtkapazität von Hühnern in XXXX " von derzeit 39.933 Tonnen pro Jahr auf 59.895 Tonnen pro Jahr keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Schlachtbetrieb als Vorhaben gemäß Anhang 1 Z 88 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei. Für die gegenständliche Änderung sei zunächst der Bestand zu quantifizieren, also festzustellen, wieviel Tonnen in der Anlage jährlich geschlachtet werden dürften. Die Schlachtkapazität sei für den Betrieb nicht bescheidmäßig festgelegt worden, es bestünden jedoch wasserrechtliche Bewilligungen zur Trink- und Nutzwasserentnahme sowie zur Abwassereinleitung, die eine Rückrechnung auf die Schlachtkapazität zuließen.4. Mit Bescheid vom 22.10.2014, GZ. römisch 40 , stellte die belangte Behörde gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass für das Änderungsvorhaben "Erhöhung der Schlachtkapazität von Hühnern in römisch 40 " von derzeit 39.933 Tonnen pro Jahr auf 59.895 Tonnen pro Jahr keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Schlachtbetrieb als Vorhaben gemäß Anhang 1 Ziffer 88, UVP-G 2000 zu qualifizieren sei. Für die gegenständliche Änderung sei zunächst der Bestand zu quantifizieren, also festzustellen, wieviel Tonnen in der Anlage jährlich geschlachtet werden dürften. Die Schlachtkapazität sei für den Betrieb nicht bescheidmäßig festgelegt worden, es bestünden jedoch wasserrechtliche Bewilligungen zur Trink- und Nutzwasserentnahme sowie zur Abwassereinleitung, die eine Rückrechnung auf die Schlachtkapazität zuließen.

5. Gegen den angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dass die Konsensberechnung der belangten Behörde unzutreffend sei.

6. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2017, W155 2015659-1/15E, hob das BVwG den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die seitens der belangten Behörde zugrunde gelegte Ausgangskapazität von 39.933 t/a sei nicht feststellbar. Gemäß §§ 2 Abs. 5, 3a Abs. 3 iVm Anhang 1 Z 88 UVP-G 2000 sei für die Beurteilung der UVP-Pflicht die genehmigte bestehende und die beantragte (erweiterte) Schlachtkapazität ausschlaggebend. Die von der Projektwerberin angegebene Ausgangskapazität sei nicht nachvollziehbar.6. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2017, W155 2015659-1/15E, hob das BVwG den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die seitens der belangten Behörde zugrunde gelegte Ausgangskapazität von 39.933 t/a sei nicht feststellbar. Gemäß Paragraphen 2, Absatz 5, 3 a, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 88, UVP-G 2000 sei für die Beurteilung der UVP-Pflicht die genehmigte bestehende und die beantragte (erweiterte) Schlachtkapazität ausschlaggebend. Die von der Projektwerberin angegebene Ausgangskapazität sei nicht nachvollziehbar.

7. Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 erhob die Projektwerberin nach vorgängiger Beschwerde an den Verfassunsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG und machte im Wesentlichen eine Verletzung der meritorischen Entscheidungspflicht geltend.

8. Mit Erkenntnis vom 26.06.2018, Ra 2018/04/0104-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den zurückverweisenden Beschluss des BVwG auf und führte dazu im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht stütze die Zurückverweisung im Wesentlichen darauf, die belangte Behörde habe die Annahme der genehmigten Schlachtkapazität nicht nachvollziehbar begründet. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG könne diese Begründung den angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht rechtfertigen.8. Mit Erkenntnis vom 26.06.2018, Ra 2018/04/0104-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den zurückverweisenden Beschluss des BVwG auf und führte dazu im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht stütze die Zurückverweisung im Wesentlichen darauf, die belangte Behörde habe die Annahme der genehmigten Schlachtkapazität nicht nachvollziehbar begründet. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG könne diese Begründung den angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht rechtfertigen.

9. Mit Beschluss vom 10.10.2018 bestellte das BVwG nach erfolgtem Richterwechsel neuerlich die angeführte Amtssachverständige zur Klärung der historisch konsentierten Schlachtkapazität.

10. Mit Gutachten vom 06.12.2018 beantwortete die Amtssachverständige die vom BVwG aufgeworfenen Fragen.

11. Mit Datum vom 30.01.2019 sollte vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung stattfinden.

12. Mit Schreiben vom 17.01.2019 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , GZ XXXX , vom 15.06.2015 sei der Jahresschlachtkonsens beschränkt worden. Aufgrund der eingeschränkten Schlachtkapazität werde der Schwellenwert für die Erweiterung von 20.000 t/a unterschritten. Die in der Beschwerde angeführten Kubaturen seien etwas zu gering angesetzt gewesen. Dieser Umstand habe erst auf Grund der wiederholten Befragung der Sachverständigen und deren immer detaillierteren und transparenten Ausführungen zum Sachverhalt verifiziert werden können.12. Mit Schreiben vom 17.01.2019 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 15.06.2015 sei der Jahresschlachtkonsens beschränkt worden. Aufgrund der eingeschränkten Schlachtkapazität werde der Schwellenwert für die Erweiterung von 20.000 t/a unterschritten. Die in der Beschwerde angeführten Kubaturen seien etwas zu gering angesetzt gewesen. Dieser Umstand habe erst auf Grund der wiederholten Befragung der Sachverständigen und deren immer detaillierteren und transparenten Ausführungen zum Sachverhalt verifiziert werden können.

Aus den genannten Gründen ziehe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 17.11.2014 offiziell zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG i.V.m. Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit mehr vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit mehr vorgesehen (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen; mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 Anm. 5).Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen; mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, Anmerkung 5).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens, Feststellungsantrag,
Feststellungsverfahren, Gutachten, Sachverständigengutachten,
Schwellenwert, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2015659.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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