Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2169386-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Wien, vom 17.8.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.6.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Wien, vom 17.8.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.6.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seiner