Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2185502-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, in Wien 01., Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, in Wien 01., Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 21.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er seine Heimat verlassen habe, da dort Krieg herrschen würde und es dort unsicher gewesen sei. Weitere Fluchtgründe würde er nicht haben.
Am 23.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage aus seiner Heimat geflohen sei. Vor fünf Jahren sei der Beschwerdeführer von einem Taxifahrer angesprochen worden und aufgefordert worden für die Taliban zu arbeiten. Als er abgelehnt habe, sei er von dem Taxifahrer bedroht worden. Danach sei er nicht mehr mit diesem Taxi gefahren und sei auch nicht mehr bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Interesse am Christentum entwickelt und habe auch einen Glaubensgrundkurs besucht. Das Christentum habe ihn interessiert, da Frauen im Christentum Rechte haben würden und es keine vorgegebenen Rituale für das Gebet geben würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung, der in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige verfüge.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht alle Aspekte in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt habe. Die belangte Behörde habe es einerseits unterlassen Länderinformationen zu Christen in Afghanistan zu ermitteln und andererseits, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zum Christentum übergetreten sei. Die belangte Behörde habe eine Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul für möglich erachtet. Der Beschwerdeführer könne jedoch nicht nach Kabul zurück, da dort täglich Menschen durch Taliban-Anhänger umgebracht würden und sein Leben in Gefahr wäre.
Mit Schreiben vom 01.10.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Vollmacht und gab die Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren bekannt. Weiters übermittelte er diverse Integrationsunterlagen, sowie Länderberichte und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei und Dienste in seiner Kirchengemeinde übernehmen würde. Der christliche Glauben sei bereits ein wesentlicher Bestandteil seiner religiösen Identität und würde er auch andere Asylwerber zu seiner Gemeinde einladen. Weiters werden Länderberichte zu der Situation von Apostaten und Konvertiten in Afghanistan übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Austrittsanzeige aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 17.09.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und wurde als sunnitischer Moslem geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und wurde als sunnitischer Moslem geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan im Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist im Alter von ca. sieben Jahren mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er hat dort vier Jahre lang die Schule besucht. Danach hat er als Straßenverkäufer gearbeitet und eine Lehre als Fließenleger begonnen.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan im Dorf römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist im Alter von ca. sieben Jahren mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er hat dort vier Jahre lang die Schule besucht. Danach hat er als Straßenverkäufer gearbeitet und eine Lehre als Fließenleger begonnen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan noch über seinen Vater, seine Schwestern, seine Onkel und seine Cousins. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über ein 2 Jirib großes Grundstück in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2015 durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2018 von XXXX getauft.Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2018 von römisch 40 getauft.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht von Mitgliedern der Taliban oder anderen Personen bedroht wurde.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus anderen Gründen verlassen.
Dem Beschwerdeführer droht individuell und konkret im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den Staat, die Taliban oder private Personen.
Es wird festgestellt, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde, noch, dass er sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde.
Die Familie des Beschwerdeführers hat keine Kenntnis von der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von seinem in Österreich an den Tag gelegten Interesse am Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden.
Es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner behaupteten Konversion zum christlichen Glauben keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt ist.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen und er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Mazar-e-Sharif und Herat sind über die internationalen Flughäfen sicher erreichbare Städte.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Einwohner Afghanistans führen können.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenst