Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2181107-1/E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, in Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, in Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Haus bei einem Raketeneinschlag vor einem Monat vollständig abgebrannt sei und seine beiden Schwestern und seine Eltern dabei ums Leben gekommen seien. Daraufhin habe er beschlossen sein Heimatland zu verlassen.
Am 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er vor acht Monaten zum Christentum konvertiert sei. Der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert, da es in diesem Glauben keinen Krieg geben und die Christen keine Menschen umbringen würden. Außerdem würden Frauen mehr Rechte haben und man dürfe nur mit einer Frau verheiratet sein. Aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer geflüchtet, da sein Haus einen Monat vor seiner Ausreise von einer Rakete getroffen worden sei. Die Rakete habe im Garten eingeschlagen und sei das Haus der Familie vollkommen abgebrannt. Bei diesem Brand seien die Eltern des Beschwerdeführers und seine beiden Schwestern ums Leben gekommen.
Am 22.11.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ergänzend vor, dass er jeden Sonntag in die Kirche gehen und jeden Dienstag einen Bibelkurs besuchen würde. Mittlerweile sei er auch getauft worden. Der Beschwerdeführer legte diverse Integrationsunterlagen, sowie seinen Taufschein vor, dem zu Folge er am 15.10.2017 christlich getauft worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe ein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches mit den Länderfeststellungen zu Afghanistan übereinstimmen würde. Der Beschwerdeführer habe ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und wäre er ferner bereits gewesen weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer in der Einvernahme detaillierte Angaben zu der christlichen Glaubenslehre zu machen. Die belangte Behörde sei außerdem nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Weiters wird auf die Länderberichte zu Afghanistan verwiesen und eine Stellungnahme der XXXX Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers beigelegt.Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe ein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches mit den Länderfeststellungen zu Afghanistan übereinstimmen würde. Der Beschwerdeführer habe ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und wäre er ferner bereits gewesen weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer in der Einvernahme detaillierte Angaben zu der christlichen Glaubenslehre zu machen. Die belangte Behörde sei außerdem nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Weiters wird auf die Länderberichte zu Afghanistan verwiesen und eine Stellungnahme der römisch 40 Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers beigelegt.
Mit Schreiben vom 31.07.2018 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben der XXXX Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 31.07.2018 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben der römisch 40 Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 27.09.2018 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten über das Herkunftsland des Beschwerdeführers und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten in Afghanistan weiterhin feindselig sei und Christen dort der Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt wären. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Konversion vom Islam in Afghanistan grundsätzlich als Apostasie strafbar sei und auch wenn 2015 und 2016 keine Verurteilungen wegen Apostasie stattgefunden hätten, Bestrafungen insbesondere durch die Gesellschaft zu befürchten seien. Außerdem sei die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers weiterhin volatil und würden die Taliban in dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers weiterhin eine große Gefahr darstellen. Der Beschwerdeführer beantragte zur Einschätzung der Konversion und der Glaubensentwicklung des Beschwerdeführers die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der Wohngemeinde des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen.
Mit Schreiben vom 21.11.2018 wurden neuerliche Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und wurde als sunnitischer Moslem geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und wurde als sunnitischer Moslem geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz Distrikt XXXX in dem Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und hat seit seinem achten Lebensjahr in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz Distrikt römisch 40 in dem Dorf römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und hat seit seinem achten Lebensjahr in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern und die Schwestern des Beschwerdeführers getötet wurden und der Beschwerdeführer daher in seinem Heimatstaat über keine nahen Angehörigen verfügt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2015 durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftliche oder sonstige enge soziale Bindungen im Bundesgebiet. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nie bedroht worden ist. Es steht fest, dass die Eltern und die Schwestern des Beschwerdeführers nicht bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen sind. Dem Beschwerdeführer droht individuell und konkret im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
Es wird festgestellt, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde, noch, dass er sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von seinem in Österreich an den Tag gelegten Interesse am Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der behaupteten Konversion zum christlichen Glauben, keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt ist.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kunduz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen und er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben: