Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2188922-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Vater habe Feinde gehabt. Es gebe auch die Taliban und ISIS.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Vater habe Feinde gehabt. Es gebe auch die Taliban und ISIS.
I.3. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, sein Vater und seine Brüder seien aufgrund eines Grundstücksstreits von seinem Onkel umgebracht worden. Er sei daraufhin nach Hongkong gereist, wo er sechs Jahre gelebt habe. Danach sei er von dort nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Freund seines Vaters habe ihm gesagt, dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkönne, da nach ihm gesucht werden würde. Der Freund habe ihm bei der neuerlichen Flucht geholfen.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, sein Vater und seine Brüder seien aufgrund eines Grundstücksstreits von seinem Onkel umgebracht worden. Er sei daraufhin nach Hongkong gereist, wo er sechs Jahre gelebt habe. Danach sei er von dort nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Freund seines Vaters habe ihm gesagt, dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkönne, da nach ihm gesucht werden würde. Der Freund habe ihm bei der neuerlichen Flucht geholfen.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse medizinische Befunde und Integrationsunterlagen genommen.
I.4. Am XXXX wurde der BF neuerlich von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Lebensverhältnissen in Hongkong einvernommen.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF neuerlich von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Lebensverhältnissen in Hongkong einvernommen.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Eine Verfolgung iSd GFK habe daher nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Eine Verfolgung iSd GFK habe daher nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am XXXX erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend wurde zunächst ausgeführt, das Verfahren des BFA sei insofern mangelhaft geführt worden, als es mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Entgegen der Ansicht des BFA sei das Fluchtvorbringen des BF glaubhaft, es sei ihm daher aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wegen Erbschafts- und Grundstücksstreitigkeiten in der Familie bedrohten Personen Asyl zu gewähren.
I.8. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.8. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden Integrationsunterlagen und medizinische Befunde genommen.
I.10. Am XXXX nahm der BF Stellung zu den Länderberichten und wies auf die neuen UNHCR Richtlinien hin, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht angenommen werden könne. Auch in Herat und Mazar-e Sharif sei die Situation insbesondere aufgrund der Dürre angespannt.römisch eins.10. Am römisch 40 nahm der BF Stellung zu den Länderberichten und wies auf die neuen UNHCR Richtlinien hin, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht angenommen werden könne. Auch in Herat und Mazar-e Sharif sei die Situation insbesondere aufgrund der Dürre angespannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest. Der BF spricht Paschtu, Dari und Englisch sowie etwas Chinesisch.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Dort besuchte er sieben Jahre die Schule und half seinem Vater in der Landwirtschaft.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Dort besuchte er sieben Jahre die Schule und half seinem Vater in der Landwirtschaft.
Der Vater und zwei Brüder des BF wurden aufgrund eines Grundstücksstreits von seinem Onkel getötet. Daraufhin verließ der BF im Jahr 2009 Afghanistan und lebte für sechs Jahre in Hongkong. 2015 reiste der BF wieder nach Afghanistan. Dort verbrachte er einige Monate bei einem Bekannten eines Freundes seines Vaters in Kabul und reiste dann über den Iran und weitere unbekannte Länder nach Österreich.
Dem BF droht bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif keine Gefahr durch seinen Onkel oder dessen Familie. Auch sonst droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF führt seit fünf Jahren eine Beziehung mit einer Hongkongchinesin, die in Hongkong lebt und dort in der Filmindustrie arbeitet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF durch sie finanziell unterstützt werden.
Der BF besuchte Deutschkurse, hat jedoch keine Prüfung abgeschlossen. Er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er beschäftigte sich in seiner Unterkunft gemeinnützig und besuchte einen Kurs "Alpha & Phonetik" und einen Kurs zur "Abfalltrennung und Abfallvermeidung". Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF litt an Hepatitis C, die mittlerweile dauerhaft ausgeheilt ist. Der BF muss derzeit keine Medikamente einnehmen und bedarf keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung mehr. Der BF ist arbeitsfähig.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im