Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 2143471-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. 1081664508 - 151032060, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. 1081664508 - 151032060, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 07.08.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2015 gab sie an, der Volksgruppe der Han anzugehören und ohne Bekenntnis zu sein. Sie stamme aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , wo sie von 1985 bis 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1994 die Hauptschule besucht habe.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2015 gab sie an, der Volksgruppe der Han anzugehören und ohne Bekenntnis zu sein. Sie stamme aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo sie von 1985 bis 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1994 die Hauptschule besucht habe.
Zu ihrem Fluchtgrund erklärte sie, von ihrem jetzigen Ehemanne misshandelt worden zu sein. Er hätte mit ihr die Ehe geschlossen, obwohl er bereits verheiratet gewesen sei und Kinder hätte. Als die Beschwerdeführerin die Wahrheit erfahren habe, habe sie sich scheiden lassen wollen, weshalb sie öfters von ihm geschlagen und dabei auch verletzt worden wäre und von der Polizei keinerlei Hilfe erhalten hätte. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Mann erschlagen zu werden.
Am 21.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie zunächst an, am 27.10.2007 standesamtlich geheiratet zu haben. Das genaue Geburtsdatum ihres Gatten kenne sie nicht, er habe es ihr nicht genannt. Wo er sich im Moment befinde, wisse sie nicht, sie hätten keinen Kontakt. Der gemeinsame, im Jahr 2007 geborene, Sohn lebe bei ihrer Mutter in XXXX .Dabei gab sie zunächst an, am 27.10.2007 standesamtlich geheiratet zu haben. Das genaue Geburtsdatum ihres Gatten kenne sie nicht, er habe es ihr nicht genannt. Wo er sich im Moment befinde, wisse sie nicht, sie hätten keinen Kontakt. Der gemeinsame, im Jahr 2007 geborene, Sohn lebe bei ihrer Mutter in römisch 40 .
Sie selbst habe Probleme mit ihrem Magen, müsse Medikamente einnehmen, sei schon in China an Gastritis erkrankt gewesen und deswegen in der Heimat auch behandelt worden. Dort sei es aber noch nicht so schlimm gewesen. Dazu legte sie einen Gastroskopie Befund vor.
Bis zu ihrer Ausreise habe sie über zehn Jahre lang an der Wohnadresse ihrer Mutter gelebt. Dort hätten auch ihr Sohn und ab und zu ihr Mann gewohnt. Es handle sich um ein Einfamilienhaus mit zwei Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. An der angegebenen Adresse würden aktuell noch ihre Mutter und ihr Sohn leben. Das Haus gehöre ihrer Mutter, wie viel Vermögen ihr Ehemann habe, wisse sie nicht, weil sie seine dritte Ehefrau sei und er aus der Provinz XXXX komme. Die Beschwerdeführerin sei selbstständig gewesen und habe Kinderbekleidung verkauft. Zuletzt habe sie keine Beschäftigung gehabt, weil sie von ihrem Ehemann unterstützt worden sei.Bis zu ihrer Ausreise habe sie über zehn Jahre lang an der Wohnadresse ihrer Mutter gelebt. Dort hätten auch ihr Sohn und ab und zu ihr Mann gewohnt. Es handle sich um ein Einfamilienhaus mit zwei Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. An der angegebenen Adresse würden aktuell noch ihre Mutter und ihr Sohn leben. Das Haus gehöre ihrer Mutter, wie viel Vermögen ihr Ehemann habe, wisse sie nicht, weil sie seine dritte Ehefrau sei und er aus der Provinz römisch 40 komme. Die Beschwerdeführerin sei selbstständig gewesen und habe Kinderbekleidung verkauft. Zuletzt habe sie keine Beschäftigung gehabt, weil sie von ihrem Ehemann unterstützt worden sei.
Ab und zu habe sie indirekt zu ihrer Familie Kontakt, weil sie nicht direkt zu Hause anrufen dürfe. Sie rufe ihre Tante an, und frage nach der Situation. Ihr Mann lasse immer überprüfen, ob sich die Beschwerdeführerin gemeldet habe und wenn ja, mache er ihrer Mutter Probleme.
Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass ihr Ehemann ihr von Anfang an verschwiegen hätte, dass er verheiratet und Vater von zwei Kindern gewesen sei. Er habe sehr viele andere Frauen gehabt, weshalb sie sich von ihm scheiden hätte lassen wollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen und habe sie jeden Tag geschlagen. Manchmal habe sie die Polizei angerufen, die hätte sich wegen der Beziehungen ihres Gatten jedoch nicht kümmern wollen. Als die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe er oft mit seiner Frau telefoniert. Vier Monate nach der Geburt ihres Sohnes sei sie von der Geliebten ihres Mannes angerufen worden. Nachgefragt, warum sie erst Jahre später ausgereist sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass erst jetzt eine ehemalige Schulkollegin den Kontakt zum Schlepper hergestellt hätte.
Einmal sei die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten verletzt worden und wegen eines Rippenbruchs im Krankenhaus gewesen. Zudem habe sie am rechten Unterarm eine Narbe, die entstanden sei, als er versucht habe sie zu schlagen. Diese Narbe sei ihr mit einer Flasche zugefügt und mit zehn Nähten behandelt worden. Vorgefallen sei dies kurze Zeit nach der Geburt ihres Sohnes. Wegen der Verletzungen sei keine Anzeige erstattet worden, weil dies in China sehr schandhaft gewesen wäre.
Sie wisse fast nichts über ihn, z.B. auch nicht, sein Geburtsdatum. In dem bei ihrer Heirat vorgelegten Dokument wären bis auf seinen Namen nicht die richtigen Daten enthalten gewesen, er habe sich jünger machen lassen. Wahrscheinlich hätte es sich um eine Fälschung gehandelt. Von den Verwandten ihres Gatten habe nur sein älterer Bruder an der Hochzeit teilgenommen. Seine Eltern habe die Beschwerdeführerin damals nicht gekannt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten in verschiedenen Städten gewohnt, einmal in ihrer Heimatstadt, einmal in seiner Heimatprovinz XXXX . Sie seien aber nicht jeden Tag zusammen gewesen, er hätte sich lediglich ein bis zweimal im Monat bei ihr aufgehalten. Ihr Mann überweise ihrem Sohn Alimente und kaufe ihm manchmal Spielzeug. Auch die Beschwerdeführerin habe er immer wieder finanziell unterstützt. Da sie nicht geschieden seien, handle es sich auch nicht um richtige Alimente, er unterstütze auch ihre Mutter. Monatlich überweise er Geld auf das Konto.Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten in verschiedenen Städten gewohnt, einmal in ihrer Heimatstadt, einmal in seiner Heimatprovinz römisch 40 . Sie seien aber nicht jeden Tag zusammen gewesen, er hätte sich lediglich ein bis zweimal im Monat bei ihr aufgehalten. Ihr Mann überweise ihrem Sohn Alimente und kaufe ihm manchmal Spielzeug. Auch die Beschwerdeführerin habe er immer wieder finanziell unterstützt. Da sie nicht geschieden seien, handle es sich auch nicht um richtige Alimente, er unterstütze auch ihre Mutter. Monatlich überweise er Geld auf das Konto.
Ausschlaggebend für die Flucht sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin fast jeden Tag von der Geliebten ihres Mannes angerufen und beschimpft worden sei.
Nachgefragt, ob die Ehe gültig wäre, wenn ihr Mann bereits verheiratet gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass er bei der Hochzeit schon geschieden gewesen wäre und bereits zwei Kinder gehabt habe. Mit seiner ersten Exfrau habe er einen Sohn und eine Tochter und mit seiner zweiten Exfrau einen Sohn gehabt, der im Kleinkindalter verstorben sei. Von der zweiten Exfrau habe die Beschwerdeführerin irgendwann erfahren, dass er mit einer weiteren Frau, die sie nicht kenne, auch einen gemeinsamen Sohn hätte.
Ihren Sohn habe die Beschwerdeführerin deswegen bei der Flucht nicht mitgenommen, weil es ihr finanziell nicht möglich gewesen wäre. Ihr Sohn habe aber ein eher zufriedenes Leben, er werde von ihrem Mann nicht geschlagen.
Bei einer Rückkehr in die Heimat würde die Beschwerdeführerin weiterhin von ihrem Mann verprügelt werden. Von einem seiner Freunde hätte sie jedoch erfahren, dass er vorhabe, im Juli 2017 in den USA auszuwandern. Mit diesem Freund stehe sie den Kontakt über WeChat.
Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubhaft seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben. Sie sei von ihrem gewalttätigen Ehegatten über einen längeren Zeitraum schwer misshandelt worden. Die kommunistischen Behörden würden der Beschwerdeführerin nicht helfen können, weil häusliche Gewalt in China als Familienangelegenheit angesehen werde. Mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der chinesischen Behörden und weil ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung gestanden sei, habe die Beschwerdeführerin flüchten müssen.
Am 25.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm.
Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr Sohn und ihre Mutter noch in der Heimat leben würden. Wo sich ihr Ehemann aufhalte, wisse sie nicht. Vorgehalten, sie hätte beim Bundesamt angegeben, dass dieser eine Ausreise in die USA geplant habe, erwiderte sie, nicht danach zu fragen, er gehöre nicht zu ihren Familienangehörigen. Ab und zu überweise er Geld an ihre Mutter, auch Alimente für ihren Sohn. Zu ihrem Sohn und der Mutter habe sie Kontakt per WeChat.
Geheiratet hätte sie im Jahr 2007 und mit ihrem Ehemann in der gleichen Stadt, XXXX , gelebt. Vorgehalten, sie habe beim Bundesamt angegeben, mit ihrem Gatten in verschiedenen Orten gewohnt zu haben, erwiderte sie, er komme aus einer anderen Provinz, nämlich aus XXXX . Nachgefragt ob sie nun mit ihm woanders gelebt hätte oder nicht, erklärte sie, mit ihm an verschiedene Orte gereist zu sein, z.B. nach Thailand, Singapur, Südkorea, Japan. Ein paar Monate vor der Geburt ihres Kindes habe sie auch in XXXX gelebt.Geheiratet hätte sie im Jahr 2007 und mit ihrem Ehemann in der gleichen Stadt, römisch 40 , gelebt. Vorgehalten, sie habe beim Bundesamt angegeben, mit ihrem Gatten in verschiedenen Orten gewohnt zu haben, erwiderte sie, er komme aus einer anderen Provinz, nämlich aus römisch 40 . Nachgefragt ob sie nun mit ihm woanders gelebt hätte oder nicht, erklärte sie, mit ihm an verschiedene Orte gereist zu sein, z.B. nach Thailand, Singapur, Südkorea, Japan. Ein paar Monate vor der Geburt ihres Kindes habe sie auch in römisch 40 gelebt.
Als ihr Sohn vier Monate alt gewesen sei, habe sie erfahren, dass ihr Ehemann bereits verheiratet gewesen wäre. Er sei oft von einer Frau angerufen worden und habe die Beschwerdeführerin zu Hause immer beschimpft. Dann hätte sie erfahren, dass er eine Frau habe. Die Person, die ihn immer angerufen habe, sei seine Schwägerin gewesen. Der Beschwerdeführerin hätte er erklärt, geschieden und kinderlos zu sein. In Wirklichkeit sei die Ehe mit ihr die dritte gewesen und er hätte schon einige Kinder gehabt.
Dies habe sie erfahren, weil einmal eine seiner Frauen angerufen habe, die in XXXX ein Restaurant besitze. Die Beschwerdeführerin habe deren Telefonnummer durch das Internet herausgefunden, diese Frau kontaktiert und von ihr gehört, dass es sich bei dieser Person sogar um die zweite Ehefrau handle.Dies habe sie erfahren, weil einmal eine seiner Frauen angerufen habe, die in römisch 40 ein Restaurant besitze. Die Beschwerdeführerin habe deren Telefonnummer durch das Internet herausgefunden, diese Frau kontaktiert und von ihr gehört, dass es sich bei dieser Person sogar um die zweite Ehefrau handle.
Ca. 4 bis 5 Monate nach der Geburt ihres Kindes, somit im April oder Mai 2008, habe ihr Mann sie daraufhin das erste Mal geschlagen. Nachdem sie erfahren habe, dass er eine andere hätte, hätte sie jeden Tag die Scheidung verlangt. Ihr Mann hätte dies jedoch abgelehnt und sie jedes Mal, wenn sie darüber geredet habe, verprügelt.
Ihre Aussage vor dem Bundesamt vorgehalten, dass sie vier Monate nach der Geburt ihres Kindes von seiner Geliebten angerufen worden sei, erklärte sie, diese habe sie auch kontaktiert. Nachgefragt, warum sie nur von der früheren Ehefrau ihres Gatten gesprochen hätte, erwiderte die Beschwerdeführerin lediglich, er habe vor ihr zwei Ehefrauen gehabt.
China habe sie deswegen verlassen, weil sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Sie hätte sich deswegen auch an die Polizei gewandt, diese sei jedoch nicht gekommen, weil er viele Leute kenne. Da es sich um eine Familienangelegenheit handle, kümmere sich die Polizei nicht darum. Der Ehemann kenne die Polizisten. Das bedeute, wenn die Polizei bei ihnen gewesen sei, habe er versprochen, dies kein weiteres Mal mehr zu tun.
Das letzte Mal sei die Beschwerdeführerin im April oder Mai 2015 verprügelt worden, sie könne sich daran nicht mehr so richtig erinnern. Gewohnt habe sie damals bei einer Freundin. Ihre Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten, dass sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt hätte, erwiderte die Beschwerdeführerin, ihr Kind bei ihrer Mutter besucht und bei einer Freundin gewohnt zu haben.
In XXXX habe sie mit ihrem Ehemann bei ihrer Mutter gelebt, die sich auch um das Kind gekümmert habe, weshalb der Gatte nicht ständig dort gewesen sei. Ihre Angaben vorgehalten, wonach der Ehemann lediglich ein bis zweimal im Monat bei ihr gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass er das Kind auch bei ihrer Mutter besucht und in diesem Fall bei ihr gewohnt habe. Er habe noch andere Frauen gehabt, weshalb sie nicht ständig zusammengelebt hätten.In römisch 40 habe sie mit ihrem Ehemann bei ihrer Mutter gelebt, die sich auch um das Kind gekümmert habe, weshalb der Gatte nicht ständig dort gewesen sei. Ihre Angaben vorgehalten, wonach der Ehemann lediglich ein bis zweimal im Monat bei ihr gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass er das Kind auch bei ihrer Mutter besucht und in diesem Fall bei ihr gewohnt habe. Er habe noch andere Frauen gehabt, weshalb sie nicht ständig zusammengelebt hätten.
In China könne die Beschwerdeführerin nicht bleiben, weil er sie häufig geschlagen habe und die Nachbarn alle mitgehört hätten. Er habe sie auch stark geprügelt und ihr die Knochen gebrochen. Manchmal hätte sie bei der Polizei angerufen, was aber nichts genützt habe, weil er die Polizisten kenne. Hin und wieder seien diese gekommen und hätten gesagt, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle und sie das Problem selber lösen sollten. Geschlagen habe sie der Ehemann deshalb, weil er sich nicht scheiden lassen habe wollen. Ihre Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten, dass sie China deshalb verlassen hätte, weil sie fast jeden Tag von seiner Geliebten angerufen und beschimpft worden wäre, erwiderte die Beschwerdeführerin, oft verprügelt worden zu sein. Sie sei der Meinung, dass auch die Freundin betrogen worden wäre. Am Anfang hätten sie noch freundlich geplaudert, dann habe ihr diese Person eröffnet, dass sie seine Geliebte wäre.
In Österreich habe die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht, aber die Prüfung noch nicht abgelegt. Sie arbeite in einem Massagesalon und habe diesbezüglich einen Ausweis. Manchmal gehe sie ihrer Beschäftigung nach, mache dann eine Unterbrechung und reise in verschiedene österreichische Städte. Zwei Wochen arbeite sie in Wien, dann mache sie zwei Wochen Pause. In diesen beiden Wochen sei sie mit ihrem Partner, den sie seit zwei Jahren kenne, zusammen. Er arbeite in Salzburg und sei Chefkoch in einem näher genannten Hotel. Da er geschieden sei, wäre es kein Problem, dass sie auch in diesem Hotel wohne. Finanziell unterstütze er sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe weder sonstige österreichische Freunde oder Freundinnen noch sei sie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig gewesen. Weitere Kurse würde sie nicht besuchen.
Der Beschwerdeführerin wurden die in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, auf die sie jedoch verzichtete. Sie würde nicht mehr zu ihrem Rechtsvertreter gehen und man könne ihr den Bescheid auch persönlich zuschicken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne Bekenntnis.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne Bekenntnis.
In der Heimat besuchte sie von 1985 bis 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1994 die Hauptschule. Zudem arbeitete sie selbstständig als Verkäuferin von Kinderbekleidung.
In ihrer Heimatstadt leben noch ihre Mutter und ihr minderjähriger Sohn im eigenen Einfamilienhaus. Der Kindesvater zahlt Alimente und unterstützt die Mutter der Beschwerdeführerin finanziell. Vor ihrer Ausreise bezog auch die Beschwerdeführerin Unterhalt von ihm. Zu ihrer Mutter und ihrem Sohn steht die Beschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren Krankheit bzw. an keiner Krankheit mit längerem Rehabilitationsbedarf. Bereits in der Heimat hatte sie Gastritis, die auch dort behandelt worden war.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaft von Misshandlungen durch ihren Ehemann bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin verfügt nur über sehr gering ausgeprägte Deutschkenntnisse und konnte kein Deutschzertifikat vorlegen.
Sie arbeitet phasenweise legal in einem Massagesalon, hat ihren Wohnsitz in der Nähe von Wien und lebt wochenweise mit einem Freund in Salzburg zusammen, den sie seit zwei Jahren kennt, mit dem jedoch keine wechselseitige finanzielle Abhängigkeit besteht. Weitere Freunde oder Bekannte hat sie im Bundesgebiet nicht, ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Abgesehen von Deutschkursen hat sie hier keine weiteren Schulungen besucht.
Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei (KP) auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert (AA 4.2017a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China folglich nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.12.2016). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2016). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sog. "Leitlinien". Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen diejenigen, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen "Leitlinien" der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 1.2017a). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, dh. der Partei, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2016).
Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2016).
Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahmen seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es - vor allem auf unterer Gerichtsebene - noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2016).
Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.12.2016).
Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28.12.2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden (AA 15.12.2016).
Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhär