Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2168854-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 06.10.2015 in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 08.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu an, dass er aus Afghanistan ausgereist sei, weil sein Bruder von den Taliban verschleppt worden sei. Sein Vater habe Angst um das Leben des BF gehabt, weswegen er ihn weggeschickt habe. Der BF habe in weiterer Folge sechs Jahre lang in Griechenland gelebt, bevor er nach Österreich aufgebrochen sei.
Am 12.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Er gab an, er sei in der Provinz Baghlan geboren, sei Paschtune und habe bis zu seinem 14. Lebensjahr in seinem Heimatdorf gelebt. Er habe keine Schule besucht, er spreche jedoch einige Sprachen. Er habe Afghanistan verlassen, nachdem die Taliban bereits seinen Bruder gezwungen hätten, für diesen zu kämpfen, und der Bruder dabei getötet worden sei. Seine Familie sei auch ins Visier der Regierung gekommen, weil bekannt geworden sei, dass sein Bruder für die Taliban gefallen sei. Er habe sodann sechs Jahre lang in Samos gelebt. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Taliban ihn überall finden würden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. die Regierung nicht glaubhaft gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der BF sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten.
Der BF erhob mit Eingabe vom 24.08.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er aus einer Region stamme, in welcher die Taliban aktiv seien. Der BF laufe Gefahr, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, und der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den BF vor dieser Bedrohung zu schützen. Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung. Der BF habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. In eventu sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF verwies auf eine Reihe von Länderinformationen und legte Integrationsunterlagen vor.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
Der Verein Menschenrechte Österreich informierte das BVwG mit Emailnachricht vom 22.02.2018 über die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses.
Das BVwG führte am 22.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seiner Rechtsvertreterin der Caritas und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der BF legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Reihe von Integrationsunterlagen und Länderinformationen, ua. Artikel der Afghanistanexpertin Fredericke Stahlmann, vor.
Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018, die Arbeitsübersetzung Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, Auszüge aus der UNHCR Richtlinie vom April 2016, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2017 zu Afghanistan: Taliban-Zwangsrekrutierung von Kindern und die Arbeitsübersetzung über einen EASO Bericht zu Afghanistan Netzwerke vom Jänner 2018, vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Caritas, führte in seiner Stellungnahme vom 14.03.2018 im Wesentlichen aus, dass dem BF in Afghanistan von mehreren Seiten asylrelevante Verfolgung drohe. Sein Bruder sei im Dienste der Taliban gestorben, weil er für die Taliban gekämpft habe. Dies sei den afghanischen Sicherheitsbehörden bekannt, weswegen der Vater des BF in Haft genommen und schwer misshandelt worden sei. Die Taliban würden nun fordern, dass entweder der Vater oder der BF sich diesen anschließe. Die Familie habe aufgrund dieser zweifachen Bedrohung Afghanistan verlassen. Die Taliban würden die Identität des BF kennen und der afghanische Staat sei weder gewillt noch in der Lage, den BF vor dieser Bedrohung zu schützen. Der BF sei zudem einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt, Opfer willkürlicher Gewalt gegen die Zivilgesellschaft zu werden. Dem BF sei es gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Er sei seiner Mitwirkungsverpflichtung umfassend nachgekommen. Dem BF sei daher Asyl zu gewähren. In eventu würden jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der BF sei der Gefahr willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die Sicherheitslage habe sich in ganz Afghanistan massiv verschlechtert. Das Europäische Parlament habe jüngst festgestellt, dass Abschiebungen nach Afghanistan völkerrechtswidrig seien. Die Herkunftsprovinz des BF sei besonders volatil. Der BF selbst sei eine vulnerable Person, er lebe bereits seit neun Jahren im Ausland, er leide an einer nicht behandelbaren Störung der Stimmbänder, was insbesondere bei der Arbeitsplatzsuche negativ auffalle. Der BF habe eine angegriffene Gesundheit, sei Analphabet aus dem ländlichen Raum, habe kein Einkommen, kein Vermögen und verfüge über kein soziales Netz. Eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative liege nicht vor. Die Großstädte seien nicht sicher, insbesondere Kabul sei gefährlich.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Das BVwG übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 13.07.2018 das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 29.06.2018 und räumte die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner Stellungnahme vom 13.09.2018, welche der BF durch seine Rechtsvertreterin der Caritas abgab, führte der BF neuerlich aus, dass er individuell von den Taliban verfolgt werde. Unter Zitierung aktueller Länderinformationen verwies der BF darauf, dass ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative nicht zur Verfügung stehe. Der BF legte wiederum eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Mit Eingabe vom 26.09.2018 machte der BF darauf aufmerksam, dass die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 explizit darauf hinweise, dass auch Familienangehörige von Rekruten der Antiregierungstruppen Drohungen, Einschüchterungen, psychischer Gewalt und sogar Tötungen ausgesetzt seien.
Das BVwG führte am 10.01.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 17.11.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht.
Aus dem vom BVwG am 10.01.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen.
Das BVwG übermittelte dem BF mit Schreiben vom 15.02.2019 die aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, Auszüge aus den EASO Leitlinien vom Juni 2018 und den aktuellen Länderinformationsbericht 08.01.2019 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Christen, Konvertiten und Abtrünnigen aus dem Jahr 2017 im Rahmen des Parteiengehörs.
Der BF gab, vertreten durch die Österreichische Caritas, mit Eingabe vom 19.02.2019 eine Stellungnahme ab, wonach der BF freiwillige Tätigkeit beim Hilfswerk im Ausmaß von 64 Stunden ausgeübt habe. Er legte auch ein Empfehlungsschreiben vom 12.02.2019 vor, wonach ihm Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft und Höflichkeit ebenso beschieden werde, wie der Wunsch, sich in Österreich eine Zukunft aufzubauen. Dies würde die hervorragende Integration des BF belegen. Der BF habe große Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan und sei dadurch psychisch sehr belastet. Es werde um baldige Entscheidung gebeten.
In einer weiteren Stellungnahme vom 06.03.2019 führte der BF durch seine Vertreterin der Caritas aus, dass er bereits in seiner Stellungnahme vom 14.03.2018 auf seine besondere Vulnerabilität hingewiesen habe. Er habe sich lange im verpönten Ausland aufgehalten, sei Analphabet, stamme aus dem