RS Lvwg 2019/1/30 LVwG-S-2888/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

FSG 1997 §14 Abs8
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5a Abs2

Rechtssatz

Die Kosten sind vom Untersuchten auch dann zu tragen, wenn der Blutalkoholwert unter 0,8 Promille oder [der Alkoholgehalt der Atemluft] 0,4 mg/l liegt, aber eine Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b StVO erfolgt, weil der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken desselben zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag („relative Fahrunfähigkeit“; vgl Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO Anm 46).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Atemluftmessung; Blutabnahme; Untersuchungskosten; strafgerichtliche Verurteilung; Doppelbestrafung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2888.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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