Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L521 2173452-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXX in XXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.07.2017, Zl. 100 Jv 41/17m-33, betreffend Einbringung einer Zwangsstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 30 in römisch 30 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.07.2017, Zl. 100 Jv 41/17m-33, betreffend Einbringung einer Zwangsstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge "31. Oktober 2016" die Wortfolge "09. Dezember 2016" tritt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist Geschäftsführerin der XXX, mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg.1. Die beschwerdeführende Partei ist Geschäftsführerin der römisch 30 , mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg.
Mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Salzburg als Firmenbuchgericht vom 31.10.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und die XXX infolge nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen für die Bilanz der XXX zum 31.12.2015 gemäß §§ 277 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zur Zahlung einer Zwangsstrafe von jeweils EUR 700,00 verpflichtet.Mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Salzburg als Firmenbuchgericht vom 31.10.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und die römisch 30 infolge nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen für die Bilanz der römisch 30 zum 31.12.2015 gemäß Paragraphen 277, ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zur Zahlung einer Zwangsstrafe von jeweils EUR 700,00 verpflichtet.
Die beschwerdeführende Partei und die XXX erhoben gegen die Zwangsstrafverfügungen fristgerecht Einspruch gemäß § 283 Abs. 2 UGB und brachten jeweils vor, dass die Geschäftsführerin eine krankheitsbedingte Arbeitsüberlastung zu gewärtigen gehabt habe und deshalb dem Steuerberater nicht rechtzeitig die notwendigen Unterlagen übermittelt hätten werden können.Die beschwerdeführende Partei und die römisch 30 erhoben gegen die Zwangsstrafverfügungen fristgerecht Einspruch gemäß Paragraph 283, Absatz 2, UGB und brachten jeweils vor, dass die Geschäftsführerin eine krankheitsbedingte Arbeitsüberlastung zu gewärtigen gehabt habe und deshalb dem Steuerberater nicht rechtzeitig die notwendigen Unterlagen übermittelt hätten werden können.
2. Das Landesgericht Salzburg gab den erhobenen Einsprüchen mit Beschlüssen vom 09.12.2016, XXX, und keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Jahresabschluss der XXX bis zum 31.05.2016 hätte erstellt werden müssen und eine Erkrankung eine viermonatige Verzögerung nicht rechtfertigen würde. Außerdem wären bereits in der Vergangenheit von elf eingereichten Jahresabschlüssen sieben verspätet gewesen.2. Das Landesgericht Salzburg gab den erhobenen Einsprüchen mit Beschlüssen vom 09.12.2016, römisch 30 , und keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Jahresabschluss der römisch 30 bis zum 31.05.2016 hätte erstellt werden müssen und eine Erkrankung eine viermonatige Verzögerung nicht rechtfertigen würde. Außerdem wären bereits in der Vergangenheit von elf eingereichten Jahresabschlüssen sieben verspätet gewesen.
Aus Anlass des gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurses der beschwerdeführenden Partei und der XXX vom 22.12.2016 hob das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, zunächst den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, XXX, aus formalen Gründen als nichtig auf. Im Übrigen wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, XXX, mit der Maßgabe bestätigt, dass sowohl über die beschwerdeführende Partei als auch die XXX Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,00 gemäß § 283 Abs. 3 UGB verhängt wurden. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt und ein im Rechtsmittelschriftsatz enthaltener Nachlassantrag dem Erstgericht zur weiteren Behandlung zugeleitet.Aus Anlass des gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurses der beschwerdeführenden Partei und der römisch 30 vom 22.12.2016 hob das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, zunächst den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, römisch 30 , aus formalen Gründen als nichtig auf. Im Übrigen wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, römisch 30 , mit der Maßgabe bestätigt, dass sowohl über die beschwerdeführende Partei als auch die römisch 30 Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,00 gemäß Paragraph 283, Absatz 3, UGB verhängt wurden. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt und ein im Rechtsmittelschriftsatz enthaltener Nachlassantrag dem Erstgericht zur weiteren Behandlung zugeleitet.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 08.02.2017 erwuchs in Rechtskraft.
3. Dem Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei und der XXX gab das Landesgericht Salzburg mit Beschlüssen vom 28.03.2017, XXX, keine Folge und führte begründend aus, § 285 Abs. 3 UGB ermögliche zwar den Nachlass von Zwangsstrafen, jedoch liege fallbezogen weder eine besondere Härte vor, noch könne von einem nur geringen Verschulden gesprochen werden.3. Dem Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei und der römisch 30 gab das Landesgericht Salzburg mit Beschlüssen vom 28.03.2017, römisch 30 , keine Folge und führte begründend aus, Paragraph 285, Absatz 3, UGB ermögliche zwar den Nachlass von Zwangsstrafen, jedoch liege fallbezogen weder eine besondere Härte vor, noch könne von einem nur geringen Verschulden gesprochen werden.
Die beschwerdeführende Partei und die XXX erhoben auch gegen diese Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses. Diesem gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein solcher wurde nicht erhoben, sodass der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017 in Rechtskraft erwuchs.Die beschwerdeführende Partei und die römisch 30 erhoben auch gegen diese Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses. Diesem gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein solcher wurde nicht erhoben, sodass der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017 in Rechtskraft erwuchs.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.02.2017 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der verhängten Zwangsstrafe von EUR 700,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 708,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.02.2017 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der verhängten Zwangsstrafe von EUR 700,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 708,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
5. Infolge einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung und ergänzender Ermittlungen brachte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg der beschwerdeführenden Partei mit Note vom 26.06.2017 zu Gehör, dass die Verhängung der Zwangsstrafe in Rechtskraft erwachsen sei und im Einbringungsverfahren eine Bindung an die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung bestehe. Außerdem habe das Oberlandesgericht Linz auch dem Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei eine Folge gegeben.
6. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Eingabe vom 11.07.2017 und brachte - wie bereits in der Vorstellung - im Wesentlichen vor, dass die XXX über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet habe und der Umsatz gering sei. Die beschwerdeführende Partei werde für die Gesellschaft ohne Entgelt oder anderweitigen Vorteil tätig, um der "Gesundheit der Allgemeinheit" zu dienen. Dieses Ziel sei durch die verhängte Zwangsstrafe gefährdet. Außerdem sei die Gesellschaft der Offenlegungsverpflichtung nur geringfügig verspätet nachgekommen und habe die beschwerdeführende Partei als Alleingeschäftsführerin mangels weiterer Dienstnehmer auch nicht auf Hilfe bei der Erstellung des Jahresabschlusses zurückgreifen können. Die Erkrankung der beschwerdeführenden Partei habe die geringfügig verspätetet Offenlegung bewirkt. Es werde deshalb neuerlich um Nachlass ersucht.6. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Eingabe vom 11.07.2017 und brachte - wie bereits in der Vorstellung - im Wesentlichen vor, dass die römisch 30 über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet habe und der Umsatz gering sei. Die beschwerdeführende Partei werde für die Gesellschaft ohne Entgelt oder anderweitigen Vorteil tätig, um der "Gesundheit der Allgemeinheit" zu dienen. Dieses Ziel sei durch die verhängte Zwangsstrafe gefährdet. Außerdem sei die Gesellschaft der Offenlegungsverpflichtung nur geringfügig verspätet nachgekommen und habe die beschwerdeführende Partei als Alleingeschäftsführerin mangels weiterer Dienstnehmer auch nicht auf Hilfe bei der Erstellung des Jahresabschlusses zurückgreifen können. Die Erkrankung der beschwerdeführenden Partei habe die geringfügig verspätetet Offenlegung bewirkt. Es werde deshalb neuerlich um Nachlass ersucht.
7. In der Folge erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017, 100 Jv 41/17m, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom "31. Oktober 2016 zur Zahl XXX gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00" und einer Einhebungsgebühr, sohin eines Gesamtbetrages von EUR 708,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.7. In der Folge erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017, 100 Jv 41/17m, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom "31. Oktober 2016 zur Zahl römisch 30 gemäß Paragraph 283, UGB verhängten Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00" und einer Einhebungsgebühr, sohin eines Gesamtbetrages von EUR 708,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, womit wider die beschwerdeführende Partei eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 verhängt wurde, in Rechtskraft erwachsen und die Erlassung eines Zahlungsauftrages gerichtlich angeordnet wurden sei. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sei der angefochtene Zahlungsauftrag rechtmäßig ergangen und der Vorstellung keine Folge zu geben. Über das Nachlassgesuch sei ebenfalls bereits im Grundverfahren entschieden worden, gemäß § 9 Abs. 5 GEG habe im Einbringungsverfahren keine neuerliche Prüfung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Nachlassgesuchs zu erfolgen.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, womit wider die beschwerdeführende Partei eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 verhängt wurde, in Rechtskraft erwachsen und die Erlassung eines Zahlungsauftrages gerichtlich angeordnet wurden sei. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sei der angefochtene Zahlungsauftrag rechtmäßig ergangen und der Vorstellung keine Folge zu geben. Über das Nachlassgesuch sei ebenfalls bereits im Grundverfahren entschieden worden, gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG habe im Einbringungsverfahren keine neuerliche Prüfung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Nachlassgesuchs zu erfolgen.
8. Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Partei am 14.08.2017 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die beschwerdeführende Partei führt darin begründend im Wesentlichen aus, die Zahlung einer Zwangsstrafe von zwei Mal EUR 700,00 gefährde den Fortbestand der Gesellschaft, außerdem sei das öffentliche Interesse an einer fristgerechten Offenlegung des Jahresabschlusses als gering anzusehen. Darüber hinaus werden die bereits in der Vorstellung vorgetragenen Argumente wiederholt.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017 wies der Präsident des Landesgerichtes Salzburg die gegen den vorstehend angeführten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Die beschwerdeführende Partei beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Die Beschwerdevorlage langte am 16.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsableitung L523 zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache am 23.10.2018 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei XXX in XXX, ist alleinige Geschäftsführerin der der XXX, mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg und Geschäftsanschrift XXX, 5020 Salzburg.1.1. Die beschwerdeführende Partei römisch 30 in römisch 30 , ist alleinige Geschäftsführerin der der römisch 30 , mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg und Geschäftsanschrift römisch 30 , 5020 Salzburg.
1.2. Wider beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, XXX, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, gemäß § 283 Abs. 3 UGB eine Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00 wegen der bis zum 30. September 2016 unterblieben Einreichung des Jahresabschlusses der der XXX zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 verhängt.1.2. Wider beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, römisch 30 , in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, gemäß Paragraph 283, Absatz 3, UGB eine Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00 wegen der bis zum 30. September 2016 unterblieben Einreichung des Jahresabschlusses der der römisch 30 zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 verhängt.
1.3. Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Nachlassantrag gemäß § 285 Abs. 3 UGB wurde im Instanzenzug mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, abgewiesen.1.3. Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Nachlassantrag gemäß Paragraph 285, Absatz 3, UGB wurde im Instanzenzug mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, abgewiesen.
1.4. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.4. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 41/17m des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXX des Landesgerichtes Linz enthalten.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 41/17m des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 30 des Landesgerichtes Linz enthalten.
Insbesondere relevant sind der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg 09.12.2016, XXX, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe sowie der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, womit dem Rekurs der beschwerdeführenden Partei gegen die Beschlüsse Landesgerichtes Salzburg vom 28.03.2017, XXX, keine Folge gegeben wurde.Insbesondere relevant sind der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg 09.12.2016, römisch 30 , in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe sowie der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, womit dem Rekurs der beschwerdeführenden Partei gegen die Beschlüsse Landesgerichtes Salzburg vom 28.03.2017, römisch 30 , keine Folge gegeben wurde.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die Beschwerdeausführungen ausschließlich auf die Verhängung einer Zwangsstrafe wider die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren beziehen und die Erlassung der angeführten gerichtlichen Entscheidungen sowie deren Rechtskraft nicht bestritten wird. Das Einbringungsverfahren dient ansonsten nicht der neuerlichen Aufrollung des Grundverfahrens (siehe dazu sogleich unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Z. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF