TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 L521 2173452-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.94
GEG §1 Z2
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
GEG §9 Abs3
GEG §9 Abs5
UGB §283 Abs3
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L521 2173452-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXX in XXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.07.2017, Zl. 100 Jv 41/17m-33, betreffend Einbringung einer Zwangsstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge "31. Oktober 2016" die Wortfolge "09. Dezember 2016" tritt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist Geschäftsführerin der XXX, mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg.

Mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Salzburg als Firmenbuchgericht vom 31.10.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und die XXX infolge nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen für die Bilanz der XXX zum 31.12.2015 gemäß §§ 277 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zur Zahlung einer Zwangsstrafe von jeweils EUR 700,00 verpflichtet.

Die beschwerdeführende Partei und die XXX erhoben gegen die Zwangsstrafverfügungen fristgerecht Einspruch gemäß § 283 Abs. 2 UGB und brachten jeweils vor, dass die Geschäftsführerin eine krankheitsbedingte Arbeitsüberlastung zu gewärtigen gehabt habe und deshalb dem Steuerberater nicht rechtzeitig die notwendigen Unterlagen übermittelt hätten werden können.

2. Das Landesgericht Salzburg gab den erhobenen Einsprüchen mit Beschlüssen vom 09.12.2016, XXX, und keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Jahresabschluss der XXX bis zum 31.05.2016 hätte erstellt werden müssen und eine Erkrankung eine viermonatige Verzögerung nicht rechtfertigen würde. Außerdem wären bereits in der Vergangenheit von elf eingereichten Jahresabschlüssen sieben verspätet gewesen.

Aus Anlass des gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurses der beschwerdeführenden Partei und der XXX vom 22.12.2016 hob das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, zunächst den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, XXX, aus formalen Gründen als nichtig auf. Im Übrigen wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, XXX, mit der Maßgabe bestätigt, dass sowohl über die beschwerdeführende Partei als auch die XXX Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,00 gemäß § 283 Abs. 3 UGB verhängt wurden. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt und ein im Rechtsmittelschriftsatz enthaltener Nachlassantrag dem Erstgericht zur weiteren Behandlung zugeleitet.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 08.02.2017 erwuchs in Rechtskraft.

3. Dem Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei und der XXX gab das Landesgericht Salzburg mit Beschlüssen vom 28.03.2017, XXX, keine Folge und führte begründend aus, § 285 Abs. 3 UGB ermögliche zwar den Nachlass von Zwangsstrafen, jedoch liege fallbezogen weder eine besondere Härte vor, noch könne von einem nur geringen Verschulden gesprochen werden.

Die beschwerdeführende Partei und die XXX erhoben auch gegen diese Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses. Diesem gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein solcher wurde nicht erhoben, sodass der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017 in Rechtskraft erwuchs.

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.02.2017 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der verhängten Zwangsstrafe von EUR 700,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 708,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.

5. Infolge einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung und ergänzender Ermittlungen brachte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg der beschwerdeführenden Partei mit Note vom 26.06.2017 zu Gehör, dass die Verhängung der Zwangsstrafe in Rechtskraft erwachsen sei und im Einbringungsverfahren eine Bindung an die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung bestehe. Außerdem habe das Oberlandesgericht Linz auch dem Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei eine Folge gegeben.

6. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Eingabe vom 11.07.2017 und brachte - wie bereits in der Vorstellung - im Wesentlichen vor, dass die XXX über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet habe und der Umsatz gering sei. Die beschwerdeführende Partei werde für die Gesellschaft ohne Entgelt oder anderweitigen Vorteil tätig, um der "Gesundheit der Allgemeinheit" zu dienen. Dieses Ziel sei durch die verhängte Zwangsstrafe gefährdet. Außerdem sei die Gesellschaft der Offenlegungsverpflichtung nur geringfügig verspätet nachgekommen und habe die beschwerdeführende Partei als Alleingeschäftsführerin mangels weiterer Dienstnehmer auch nicht auf Hilfe bei der Erstellung des Jahresabschlusses zurückgreifen können. Die Erkrankung der beschwerdeführenden Partei habe die geringfügig verspätetet Offenlegung bewirkt. Es werde deshalb neuerlich um Nachlass ersucht.

7. In der Folge erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017, 100 Jv 41/17m, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom "31. Oktober 2016 zur Zahl XXX gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00" und einer Einhebungsgebühr, sohin eines Gesamtbetrages von EUR 708,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.

Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, womit wider die beschwerdeführende Partei eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 verhängt wurde, in Rechtskraft erwachsen und die Erlassung eines Zahlungsauftrages gerichtlich angeordnet wurden sei. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sei der angefochtene Zahlungsauftrag rechtmäßig ergangen und der Vorstellung keine Folge zu geben. Über das Nachlassgesuch sei ebenfalls bereits im Grundverfahren entschieden worden, gemäß § 9 Abs. 5 GEG habe im Einbringungsverfahren keine neuerliche Prüfung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Nachlassgesuchs zu erfolgen.

8. Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Partei am 14.08.2017 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die beschwerdeführende Partei führt darin begründend im Wesentlichen aus, die Zahlung einer Zwangsstrafe von zwei Mal EUR 700,00 gefährde den Fortbestand der Gesellschaft, außerdem sei das öffentliche Interesse an einer fristgerechten Offenlegung des Jahresabschlusses als gering anzusehen. Darüber hinaus werden die bereits in der Vorstellung vorgetragenen Argumente wiederholt.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017 wies der Präsident des Landesgerichtes Salzburg die gegen den vorstehend angeführten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Die beschwerdeführende Partei beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Die Beschwerdevorlage langte am 16.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsableitung L523 zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache am 23.10.2018 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei XXX in XXX, ist alleinige Geschäftsführerin der der XXX, mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg und Geschäftsanschrift XXX, 5020 Salzburg.

1.2. Wider beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, XXX, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, gemäß § 283 Abs. 3 UGB eine Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00 wegen der bis zum 30. September 2016 unterblieben Einreichung des Jahresabschlusses der der XXX zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 verhängt.

1.3. Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Nachlassantrag gemäß § 285 Abs. 3 UGB wurde im Instanzenzug mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, abgewiesen.

1.4. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 41/17m des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXX des Landesgerichtes Linz enthalten.

Insbesondere relevant sind der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg 09.12.2016, XXX, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe sowie der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.05.2017, 6 R 62/17f, womit dem Rekurs der beschwerdeführenden Partei gegen die Beschlüsse Landesgerichtes Salzburg vom 28.03.2017, XXX, keine Folge gegeben wurde.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die Beschwerdeausführungen ausschließlich auf die Verhängung einer Zwangsstrafe wider die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren beziehen und die Erlassung der angeführten gerichtlichen Entscheidungen sowie deren Rechtskraft nicht bestritten wird. Das Einbringungsverfahren dient ansonsten nicht der neuerlichen Aufrollung des Grundverfahrens (siehe dazu sogleich unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Z. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG); einzubringen.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

§ 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz GEG keine aufschiebende Wirkung. § 9 Abs. 5 zweiter Satz GEG sieht vor, dass über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z. 2 GEG angeführten Beträge von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt haben.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).

Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch bei der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB (VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173).

3.3. Fellbezogen besteht demnach eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden und vorstehend unter Punkt II.1. festgestellten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafe wider die beschwerdeführende Partei und es kommt weder der belangten Behörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfungsbefugnis hin Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zu, sodass diese auch nicht im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren abgeändert oder aufgehoben werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB - wogegen die beschwerdeführende Partei im zugrundeliegenden Verfahren ohnehin nahezu sämtliche zur Verfügung stehende Rechtsmittel erfolglos ausschöpfte - sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf-, noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach § 283 UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vgl. die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.02.2008, 6 Ob 20/08x sowie 13.9.2012, 6 O6 b 152/12i, jeweils mwN).

In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung mit der zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes Salzburg entspricht, wurde allerdings weder vorgebracht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich geworden.

Der Kern des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafe einerseits als existenzbedrohend für die Gesellschaft angesehen wird und andererseits das öffentliche Interesse an einer fristgerechten Veröffentlichung des Jahresabschlusses als nur gering eingeordnet wird, außerdem wird neuerliche die nur kurze Überschreitung der gesetzlichen Frist infolge Erkrankung der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführt. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich jedoch im Ergebnis allesamt die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg bzw. im Nachlassverfahren gemäß § 285 Abs. 3 UGB geltend zu machen sind.

Dem jeden Zweifel ausschließenden § 6b Abs. 4 GEG zufolge ist jedoch im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg - wie bereits angesprochen - weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (RV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichtes besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff).

Die gerichtliche Entscheidung ist fallbezogen der rechtskräftige Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.12.2016, XXX, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 08.02.2017, 6 R 15/17v und 6 R 18/17k, womit wider die beschwerdeführende Partei gemäß § 283 Abs. 3 UGB eine Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00 wegen der bis zum 30. September 2016 unterblieben Einreichung des Jahresabschlusses der der XXX zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 verhängt wurde. In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung kommt weder der Justizverwaltungsbehörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine spätere Einreichung des Jahresabschlusses wie im gegenständlichen Fall die die Beugemaßnahme nicht gegenstandslos werden lässt, sondern als ihr Erfolg anzusehen ist. Das Ziel der Beugung des Willens des zur Vorlage von Jahresabschlüssen Verpflichteten kann nur erreicht werden, wenn dieser weiß, dass die Strafe im Fall des Zuwiderhandelns nicht bloß verhängt, sondern auch vollzogen wird (VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161).

Über den Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei hat das Oberlandesgericht Linz mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 29.05.2017 abgesprochen, sodass insoweit eine entschiedene Sache vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 5 GEG sind Nachlassgründe ferner vor dem im Grundverfahren zuständigen Gericht vorzubringen, eine (neuerliche) Aufrollung dieses Verfahrens im Einbringungsverfahren kommt aus den zuvor bereits erörterten Gründen nicht in Betracht.

Die Beschwerde wirft daher keine Umstände auf, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei durch die verfrühte Erlassung des Zahlungsauftrages in ihren Rechten nicht verletzt ist, zumal dieser bereits aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten ist.

Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafe bereits bezahlt worden wäre.

3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt.

Da die Justizverwaltungsbehörde jedoch im angefochtenen Bescheid irrtümlich auf einen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 31.10.2016 Bezug nimmt, der hier in Rede stehende Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe wieder die beschwerdeführende Partei verhängt wurde, der Aktenlage zufolge eindeutig auf den 09.12.2016 datiert (am 31.10.2016 wurde eine Zwangsstrafverfügung wider die beschwerdeführende Partei erlassen, diese trat jedoch aufgrund des rechtzeitig erhobenen Einspruchs gemäß § 283 Abs. 3 UGB außer Kraft und wurde in der Folge das ordentlichen Verfahren eingeleitet und mit dem Beschluss vom 09.12.2016 entschieden), ist der unterlaufene Schreibfehler einer Korrektur zu unterziehen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung
gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr, Gerichtsbarkeit,
Gewaltentrennung, Jahresabschluss, Justizverwaltung, Nachlassantrag,
Stundungsantrag, Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2173452.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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