Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2172305-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV stattgegeben und diese ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch vier stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
3. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX , geb. am XXXX , StA Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltserechtigung plus" gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.3. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltserechtigung plus" gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte am 12.05.2015 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2015 wurde er vom XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er mit seiner Familie vor ca. acht Jahren von Afghanistan nach Pakistan ausgewandert sei. Das Leben in Pakistan sei aber sehr schwierig gewesen, er habe keine Arbeit gehabt. Sonst habe er aber keine Fluchtgründe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte am 12.05.2015 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2015 wurde er vom römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er mit seiner Familie vor ca. acht Jahren von Afghanistan nach Pakistan ausgewandert sei. Das Leben in Pakistan sei aber sehr schwierig gewesen, er habe keine Arbeit gehabt. Sonst habe er aber keine Fluchtgründe.
Am 16.08.2017 erfolgte die Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab gleich zu Beginn der Einvernahme an, dass er bereits Deutsch spreche und legte eine Tazkira von ihm und seinen Familienangehörigen vor. Er sei Afghane, Moslem und Schiit und in der Provinz Ghazni, XXXX geboren und aufgewachsen. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei er mit seinen Eltern nach Pakistan gezogen und habe dort in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Er habe schon in Afghanistan begonnen seinem Vater in einer Bäckerei zu helfen. Es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen. In Afghanistan hätte er noch zwei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Er habe jedoch zu niemandem mehr Kontakt. Er habe in Ghazni nur sechs Monate die Schule besucht, könne aber schon teilweise lesen und schreiben. Auch in Pakistan habe er in einer Bäckerei gearbeitet. Sie seien illegal in Pakistan gewesen. Auch die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Sie hätten auch Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Über Identitätsdokumente verfüge er auch nicht. In XXXX sei es im Jahre 2015 zu mehreren Explosionen gekommen. Es seien dabei viele Leute ums Leben gekommen. Er habe selbst Leichen von der Straße gesammelt und der Rettung geholfen. Er sei nur 100 Meter von einer Explosion entfernt gewesen. Wenn er näher gewesen wäre, wäre er auch ums Leben gekommen. Diese Explosion sei von paschtunischen Afghanen herbeigeführt worden. Daraufhin habe er das Land verlassen. Sein Vater habe entschieden wegen der schlechten Sicherheitslage Pakistan zu verlassen. Aus finanziellen Gründen habe nicht die gesamte Familie ausreisen können. In Pakistan habe er auch aus finanziellen Gründen nicht die Schule besuchen können und habe arbeiten müssen. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses habe er Probleme gehabt (ohne dies in der Folge jedoch näher auszuführen). Nach den konkreten Fluchtgründen gefragt, gab er nochmals an, dass sein Vater entschieden habe, dass er ausreisen solle. Gefragt, aus welchen Gründen sein Vater Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass sein Vater Polizist gewesen sei und gegen die Taliban gekämpft hätte. Er habe zu wenig Unterstützung von der Regierung erhalten und sei dann nach Pakistan. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban und IS die Schiiten und Hazara töten würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters auch Probleme bekommen könnte. In Österreich arbeite er in einer Bäckerei namens XXXX und legte den diesbezüglichen Lehrvertrag vor. Er könne sich selbst erhalten und bekomme nichts mehr aus der Grundversorgung. Er habe auch schon österreichische Freunde, aber keine Lebensgefährtin oder Verlobte. Mit Freunden zusammen spiele er Fußball und manchmal Volleyball. Er habe ein Zimmer von der XXXX erhalten und sei schon ehrenamtlich für die Gemeinde tätig gewesen. Er habe Verwandte in Schweden. Gefragt nach den Problemen in Afghanistan auf Grund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, gab er allgemein an, dass sie die Schiiten töten würden. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht.Am 16.08.2017 erfolgte die Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab gleich zu Beginn der Einvernahme an, dass er bereits Deutsch spreche und legte eine Tazkira von ihm und seinen Familienangehörigen vor. Er sei Afghane, Moslem und Schiit und in der Provinz Ghazni, römisch 40 geboren und aufgewachsen. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei er mit seinen Eltern nach Pakistan gezogen und habe dort in der Stadt römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gelebt. Er habe schon in Afghanistan begonnen seinem Vater in einer Bäckerei zu helfen. Es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen. In Afghanistan hätte er noch zwei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Er habe jedoch zu niemandem mehr Kontakt. Er habe in Ghazni nur sechs Monate die Schule besucht, könne aber schon teilweise lesen und schreiben. Auch in Pakistan habe er in einer Bäckerei gearbeitet. Sie seien illegal in Pakistan gewesen. Auch die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Sie hätten auch Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Über Identitätsdokumente verfüge er auch nicht. In römisch 40 sei es im Jahre 2015 zu mehreren Explosionen gekommen. Es seien dabei viele Leute ums Leben gekommen. Er habe selbst Leichen von der Straße gesammelt und der Rettung geholfen. Er sei nur 100 Meter von einer Explosion entfernt gewesen. Wenn er näher gewesen wäre, wäre er auch ums Leben gekommen. Diese Explosion sei von paschtunischen Afghanen herbeigeführt worden. Daraufhin habe er das Land verlassen. Sein Vater habe entschieden wegen der schlechten Sicherheitslage Pakistan zu verlassen. Aus finanziellen Gründen habe nicht die gesamte Familie ausreisen können. In Pakistan habe er auch aus finanziellen Gründen nicht die Schule besuchen können und habe arbeiten müssen. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses habe er Probleme gehabt (ohne dies in der Folge jedoch näher auszuführen). Nach den konkreten Fluchtgründen gefragt, gab er nochmals an, dass sein Vater entschieden habe, dass er ausreisen solle. Gefragt, aus welchen Gründen sein Vater Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass sein Vater Polizist gewesen sei und gegen die Taliban gekämpft hätte. Er habe zu wenig Unterstützung von der Regierung erhalten und sei dann nach Pakistan. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban und IS die Schiiten und Hazara töten würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters auch Probleme bekommen könnte. In Österreich arbeite er in einer Bäckerei namens römisch 40 und legte den diesbezüglichen Lehrvertrag vor. Er könne sich selbst erhalten und bekomme nichts mehr aus der Grundversorgung. Er habe auch schon österreichische Freunde, aber keine Lebensgefährtin oder Verlobte. Mit Freunden zusammen spiele er Fußball und manchmal Volleyball. Er habe ein Zimmer von der römisch 40 erhalten und sei schon ehrenamtlich für die Gemeinde tätig gewesen. Er habe Verwandte in Schweden. Gefragt nach den Problemen in Afghanistan auf Grund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, gab er allgemein an, dass sie die Schiiten töten würden. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht.
Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen auf Niveau B1 vor, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Integrations- und Basisbildungskurs und weiters ein Unterstützungsschreiben der XXXX . Weiters legte er eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und einen Kompetenznachweis für Basisbildung vor.Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen auf Niveau B1 vor, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Integrations- und Basisbildungskurs und weiters ein Unterstützungsschreiben der römisch 40 . Weiters legte er eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und einen Kompetenznachweis für Basisbildung vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.09.2017 wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.09.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sein Vater entschieden habe, dass er ausreisen solle. Die Rückkehrbefürchtungen würden lediglich aus Erzählungen Dritter stammen und nicht Selbsterlebtes wiedergeben. Eine individuelle Verfolgung könne daher ausgeschlossen werden.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I insbesondere ausgeführt, dass nach den Länderinformationen keine generelle Verfolgung von Hazara und Schiiten in Afghanistan erfolge und ein allgemeine schlechte Verhältnisse noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK indizieren würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Situation in Afghanistan würden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der nach der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, vorliegen.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins insbesondere ausgeführt, dass nach den Länderinformationen keine generelle Verfolgung von Hazara und Schiiten in Afghanistan erfolge und ein allgemeine schlechte Verhältnisse noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK indizieren würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Situation in Afghanistan würden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der nach der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, vorliegen.
Zu Spruchteil II wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Es würde wohl in der Heimatprovinz das Risiko eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes vorliegen, es bestehe jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erwachsenen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung, der gesund sei und über Familienangehörige in Afghanistan verfüge, handle. Er könne sich daher mit Gelegenheitsarbeiten in Kabul selbst versorgen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben und würden auch keine Rückkehrhindernisse bestehen. Insbesondere würden auch keine exzeptionellen Umstände, die von der Judikatur des EGMR für eine Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Außerlandesschaffung gefordert würden, vorliegen.Zu Spruchteil römisch zwei wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei. Es würde wohl in der Heimatprovinz das Risiko eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes vorliegen, es bestehe jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erwachsenen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung, der gesund sei und über Familienangehörige in Afghanistan verfüge, handle. Er könne sich daher mit Gelegenheitsarbeiten in Kabul selbst versorgen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben und würden auch keine Rückkehrhindernisse bestehen. Insbesondere würden auch keine exzeptionellen Umstände, die von der Judikatur des EGMR für eine Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Außerlandesschaffung gefordert würden, vorliegen.
Zu Spruchteil III wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller alleine in Österreich sei und hier kein Familienleben führe. Er sei im Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und habe nie ein über das Asylverfahren hinausgehendes Aufenthaltsrecht besessen. Er nehme wohl an Deutschkursen teil und habe bisher auch Grundversorgung bezogen. Sein soziales Umfeld beschränke sich auf lose Freundschaften. Die deutsche Sprache würde er nur zum Teil beherrschen. Er habe vielmehr stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, da er die Landessprache spreche. Es sei daher das öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung größer als das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege, sei auch eine Abschiebung für zulässig zu erklären, zumal auch einer Abschiebung keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Gründe, die für eine Verlängerung der Frist für eine freiwillige Ausreise sprechen würden, seien auch nicht vorgebracht worden (Spruchteil IV.).Zu Spruchteil römisch drei wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller alleine in Österreich sei und hier kein Familienleben führe. Er sei im Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und habe nie ein über das Asylverfahren hinausgehendes Aufenthaltsrecht besessen. Er nehme wohl an Deutschkursen teil und habe bisher auch Grundversorgung bezogen. Sein soziales Umfeld beschränke sich auf lose Freundschaften. Die deutsche Sprache würde er nur zum Teil beherrschen. Er habe vielmehr stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, da er die Landessprache spreche. Es sei daher das öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung größer als das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege, sei auch eine Abschiebung für zulässig zu erklären, zumal auch einer Abschiebung keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Gründe, die für eine Verlängerung der Frist für eine freiwillige Ausreise sprechen würden, seien auch nicht vorgebracht worden (Spruchteil römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Nach Wiederholung der bisherigen Ausreisegründe wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rückkehr nach zehn Jahren Abwesenheit nach Afghanistan, in ein Land, an das er nur ein paar Kindheitserinnerungen und keine familiären Bindungen habe, befürchten lassen würde, dass er als schiitischer Hazara und Sohn eines ehemaligen Polizisten Probleme mit den Taliban bekommen könnte. Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz beigemessen werden, beantrage er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zumal ihm auf Grund der volatilen Sicherheitslage eine Rückkehr in die Heimatprovinz Ghazni nicht zumutbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul stehe ihm in dieser Stadt, in der er nie gelebt habe und lediglich Verwandte habe, mit denen er keinen Kontakt habe, nicht offen. Außerdem sei die Sicherheitslage keinesfalls so günstig wie sie die Behörde dargestellt habe, wozu aus weiteren Länderberichten zitiert wurde. Bei einer Rückkehr wäre er ohne finanzielle, familiäre und staatliche Unterstützung völlig auf sich allein gestellt.
Er sei nunmehr zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig und lebe völlig unabhängig von der staatlichen Grundversorgung. Er habe die deutsche Sprache und Schrift gelernt und eine Lehrstelle als Bäcker bei der XXXX gefunden. Er habe somit die Zeit in Österreich dazu genutzt, um sich außerordentlich gut zu integrieren. Auf Grund seiner Arbeitszeiten sei es ihm nicht möglich in Vereinen tätig zu sein oder ehrenamtlich aktiv zu werden. Sein Arbeitgeber sei hoch zufrieden mit ihm und entgegen den Ausführungen der Erstbehörde sei er mit seinem Herkunftsland Afghanistan überhaupt nicht verbunden, da er dieses vor mehr als zehn Jahren verlassen habe. Er sei insgesamt auf Grund der bisher geleisteten Integrationsschritte guter Hoffnung, in Zukunft selbst einen positiven Beitrag für die österreichische Gesellschaft zu leisten und ersuche daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Beigelegt wurde eine Unterstützungserklärung der XXXX in XXXX sowie ein Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Bäckerlehrling und weitere Unterstützungsschreiben. Es wurde eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs nachgereicht.Er sei nunmehr zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig und lebe völlig unabhängig von der staatlichen Grundversorgung. Er habe die deutsche Sprache und Schrift gelernt und eine Lehrstelle als Bäcker bei der römisch 40 gefunden. Er habe somit die Zeit in Österreich dazu genutzt, um sich außerordentlich gut zu integrieren. Auf Grund seiner Arbeitszeiten sei es ihm nicht möglich in Vereinen tätig zu sein oder ehrenamtlich aktiv zu werden. Sein Arbeitgeber sei hoch zufrieden mit ihm und entgegen den Ausführungen der Erstbehörde sei er mit seinem Herkunftsland Afghanistan überhaupt nicht verbunden, da er dieses vor mehr als zehn Jahren verlassen habe. Er sei insgesamt auf Grund der bisher geleisteten Integrationsschritte guter Hoffnung, in Zukunft selbst einen positiven Beitrag für die österreichische Gesellschaft zu leisten und ersuche daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Beigelegt wurde eine Unterstützungserklärung der römisch 40 in römisch 40 sowie ein Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Bäckerlehrling und weitere Unterstützungsschreiben. Es wurde eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs nachgereicht.
Zu der vom 25.09.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung ließ sich die belangte Behörde entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX , sowie einer Vertrauensperson. Er legte ein Empfehlungsschreiben seines Arbeitsgebers, der XXXX , ein Empfehlungsschreiben einer Arbeitskollegin sowie ein Jahreszeugnis der ersten Klasse der Berufsschule samt Schulbesuchsbestätigung vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte weder etwas korrigieren noch ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara, Moslem und Schiit. Sein Vater gehöre aber einer anderen Volksgruppe als seine Mutter an. Er wisse aber nicht genau welcher. Er sei in Afghanistan in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX geboren. Sein Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei von Pakistan nach Österreich gekommen. Als er hier angekommen sei, habe er angegeben, dass er 16 Jahre alt sei. Zuerst habe er bis zu seinem achten Lebensjahr in der Stadt Ghazni in Afghanistan gelebt, 2007 sei er dann mit seiner Familie nach XXXX , Stadtteil XXXX , nach Pakistan übersiedelt und habe dort siebeneinhalb bis acht Jahre gelebt. Sie wären illegal in Pakistan gewesen und habe er nur sechs Monate die Schule besucht. Sein Vater habe in Pakistan als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme hätten sie nicht gehabt, aber die Sicherheitssituation in XXXX sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten sich beispielsweise nicht getraut zum Bazar zu gehen, weil es zu viele Anschläge gegeben habe und hätten daher die Lebensmittel überteuert in unmittelbarer Umgebung ihres Hauses einkaufen müssen. Er selbst habe schon mit acht Jahren in Pakistan zu arbeiten angefangen. Meist habe er als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet und habe er jede Arbeit gemacht. Auf Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass sowohl sein Vater als auch er in einer Bäckerei gearbeitet hätten, bestätigte er dies, fügte jedoch hinzu, dass sie nur Gelegenheitsarbeiter gewesen wären. Seine Eltern würden nach wie vor in Pakistan leben. Er habe eine jüngere Schwester, die jetzt ungefähr neun Jahre alt sei. Gefragt nach den Gründen der Übersiedlung nach Pakistan gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für die Polizei gearbeitet habe und er seine Arbeit hätte aufgeben müssen, weil ihn die Taliban bedroht hätten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Er habe aber nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen. Er wäre nach dem Jahre 2007 niemals mehr in Afghanistan gewesen, auch nicht bei der Ausreise.Zu der vom 25.09.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung ließ sich die belangte Behörde entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des römisch 40 , sowie einer Vertrauensperson. Er legte ein Empfehlungsschreiben seines Arbeitsgebers, der römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben einer Arbeitskollegin sowie ein Jahreszeugnis der ersten Klasse der Berufsschule samt Schulbesuchsbestätigung vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte weder etwas korrigieren noch ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara, Moslem und Schiit. Sein Vater gehöre aber einer anderen Volksgruppe als seine Mutter an. Er wisse aber nicht genau welcher. Er sei in Afghanistan in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 geboren. Sein Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei von Pakistan nach Österreich gekommen. Als er hier angekommen sei, habe er angegeben, dass er 16 Jahre alt sei. Zuerst habe er bis zu seinem achten Lebensjahr in der Stadt Ghazni in Afghanistan gelebt, 2007 sei er dann mit seiner Familie nach römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , nach Pakistan übersiedelt und habe dort siebeneinhalb bis acht Jahre gelebt. Sie wären illegal in Pakistan gewesen und habe er nur sechs Monate die Schule besucht. Sein Vater habe in Pakistan als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme hätten sie nicht gehabt, aber die Sicherheitssituation in römisch 40 sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten sich beispielsweise nicht getraut zum Bazar zu gehen, weil es zu viele Anschläge gegeben habe und hätten daher die Lebensmittel überteuert in unmittelbarer Umgebung ihres Hauses einkaufen müssen. Er selbst habe schon mit acht Jahren in Pakistan zu arbeiten angefangen. Meist habe er als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet und habe er jede Arbeit gemacht. Auf Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass sowohl sein Vater als auch er in einer Bäckerei gearbeitet hätten, bestätigte er dies, fügte jedoch hinzu, dass sie nur Gelegenheitsarbeiter gewesen wären. Seine Eltern würden nach wie vor in Pakistan leben. Er habe eine jüngere Schwester, die jetzt ungefähr neun Jahre alt sei. Gefragt nach den Gründen der Übersiedlung nach Pakistan gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für die Polizei gearbeitet habe und er seine Arbeit hätte aufgeben müssen, weil ihn die Taliban bedroht hätten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Er habe aber nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen. Er wäre nach dem Jahre 2007 niemals mehr in Afghanistan gewesen, auch nicht bei der Ausreise.
In Afghanistan habe er selbst weder mit staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen oder bewaffneten Organisationen, wie den Taliban, Probleme gehabt, da er noch ein Kind gewesen sei. Pakistan habe er im Jahre 2015 wegen der dortigen schlechten Sicherheitslage verlassen. Über Vorhalt, dass er beim BFA berichtet habe, dass er Zeuge eines Terroranschlages in Mariabad geworden sei (AS 159), bestätigte er dies. Er wisse nicht mehr genau, wann er ausgereist sei. Er habe bis vor einem Jahr einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan gehabt, aber beide wären in den Iran übersiedelt. Alle fünf bis sechs Monate habe er Kontakt zu seinem Vater. Seinen Familienangehörigen gehe es gut.
Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, sei aber 2016 in eine Auseinandersetzung zwischen zwei jungen Afghanen hineingeraten, wobei er mit einem Messer attackiert worden sei. Seither habe er Schmerzen beim Heben schwerer Lasten. In der Folge führte der Beschwerdeführer auf Deutsch aus, dass er eine Lehrstelle gefunden habe und seit Oktober 2016 in einer Bäckerei arbeite. In dieser Firma würden ca. 20 bis 25 Leute arbeiten. Er stehe um 03.00 Uhr Früh auf und beginne um 04.00 Uhr zu arbeiten. Es sei eine Bäckerei und Konditorei, er lerne aber ausschließlich Bäcker. In der Berufsschule gehe es ihm ganz gut. Er pendle jeden Tag nach XXXX in die Berufsschule und wohne in XXXX . Er wohne mit einem Kollegen gemeinsam in einer Mietwohnung und würden sie sich die Miete teilen, er bekomme keine staatliche Unterstützung mehr und könne sich selbst erhalten. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung gemacht, weil er bald eine Lehrstelle gefunden habe. Weitere Ausbildungen habe er auch noch nicht gemacht. In seiner Freizeit spiele er mit Freunden Fußball und gehe spazieren. Er habe auch in ein Fitnessstudio gehen wollen, aber man habe ihn dort nicht genommen. Bei Vereinen sei er nicht tätig, er habe aber schon österreichische Freunde, jedoch keine österreichische Freundin. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre würde, befürchte er, dass den Behörden seine Tazkira in die Hände fallen würde und sie wissen würden, wessen Sohn er sei und sich an ihm rächen würden. Über Vorhalt, dass er bisher lediglich vorgebracht habe, dass sein Vater mit den Taliban und nicht mit den Behörden Probleme gehabt habe, wiederholte er dies, gab aber an, dass er die Arbeit habe aufgeben müssen. Er könne sich auch nicht in Kabul, XXXX oder XXXX niederlassen, er sei eine auffällige Person. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, sei aber 2016 in eine Auseinandersetzung zwischen zwei jungen Afghanen hineingeraten, wobei er mit einem Messer attackiert worden sei. Seither habe er Schmerzen beim Heben schwerer Lasten. In der Folge führte der Beschwerdeführer auf Deutsch aus, dass er eine Lehrstelle gefunden habe und seit Oktober 2016 in einer Bäckerei arbeite. In dieser Firma würden ca. 20 bis 25 Leute arbeiten. Er stehe um 03.00 Uhr Früh auf und beginne um 04.00 Uhr zu arbeiten. Es sei eine Bäckerei und Konditorei, er lerne aber ausschließlich Bäcker. In der Berufsschule gehe es ihm ganz gut. Er pendle jeden Tag nach römisch 40 in die Berufsschule und wohne in römisch 40 . Er wohne mit einem Kollegen gemeinsam in einer Mietwohnung und würden sie sich die Miete teilen, er bekomme keine staatliche Unterstützung mehr und könne sich selbst erhalten. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung gemacht, weil er bald eine Lehrstelle gefunden habe. Weitere Ausbildungen habe er auch noch nicht gemacht. In seiner Freizeit spiele er mit Freunden Fußball und gehe spazieren. Er habe auch in ein Fitnessstudio gehen wollen, aber man habe ihn dort nicht genommen. Bei Vereinen sei er nicht tätig, er habe aber schon österreichische Freunde, jedoch keine österreichische Freundin. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre würde, befürchte er, dass den Behörden seine Tazkira in die Hände fallen würde und sie wissen würden, wessen Sohn er sei und sich an ihm rächen würden. Über Vorhalt, dass er bisher lediglich vorgebracht habe, dass sein Vater mit den Taliban und nicht mit den Behörden Probleme gehabt habe, wiederholte er dies, gab aber an, dass er die Arbeit habe aufgeben müssen. Er könne sich auch nicht in Kabul, römisch 40 oder römisch 40 niederlassen, er sei eine auffällige Person. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.
Den Verfahrensparteien wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in aktueller Fassung, soweit verfahrensrechtlich relevant, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt, wobei aufgetragen wurde, binnen gleicher Frist, eine Bestätigung der Berufsschule sowie allenfalls weitere Integrationsunterlagen vorzulegen.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich Gebrauch. Darin wurde auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, die besonders für die Hauptstadt Kabul gelte, hingewiesen und aus diversen Länderdokumenten zitiert und wurde gefolgert, dass neben der prekären Sicherheitslage die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung, unzureichend sei. In XXXX komme es zu einer unzureichenden Wasserversorgung. In XXXX haben überhaupt ca. 45 Prozent der Bevölkerung keinen gesicherten Zugang zu Lebensmitteln. Außerdem gebe es in Afghanistan keine Unterstützung bei Arbeitslosigkeit und würden bei der Arbeitssuche vor allem persönliche Kontakte eine wichtige Rolle spielen, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge. Es wurde daher der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Beigefügt wurde ein Empfehlungsschreiben der früheren Sozialbetreuerin XXXX , sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule XXXX .Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich Gebrauch. Darin wurde auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, die besonders für die Hauptstadt Kabul gelte, hingewiesen und aus diversen Länderdokumenten zitiert und wurde gefolgert, dass neben der prekären Sicherheitslage die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung, unzureichend sei. In römisch 40 komme es zu einer unzureichenden Wasserversorgung. In römisch 40 haben überhaupt ca. 45 Prozent der Bevölkerung keinen gesicherten Zugang zu Lebensmitteln. Außerdem gebe es in Afghanistan keine Unterstützung bei Arbeitslosigkeit und würden bei der Arbeitssuche vor allem persönliche Kontakte eine wichtige Rolle spielen, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge. Es wurde daher der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Beigefügt wurde ein Empfehlungsschreiben der früheren Sozialbetreuerin römisch 40 , sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Moslem und Schiit. Sein genaues Geburtsdatum weiß er nicht. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX geboren. Er ist 2007 mit seiner Familie nach Pakistan nach XXXX , Stadtteil XXXX , übersiedelt. Er besuchte sechs Monate die Schule und hat dann, ebenso wie sein Vater, als Gelegenheitsarbeiter bzw. Bäcker gearbeitet. Sein Vater ist 2007 nach Pakistan übersiedelt, weil er als Polizist Probleme mit den Taliban hatte. Der Beschwerdeführer war seit 2007 nicht mehr in Afghanistan. Er selbst hatte weder mit staatlichen Behördenorganen noch mit bewaffneten Organisation wie den Taliban noch mit Privatpersonen in Afghanistan Probleme. Er hat Pakistan wegen der schlechten Sicherheitslage und weil er Zeuge eines Terroranschlages geworden ist, auf Geheiß seines Vaters zu einem unbestimmten Zeitpunkt verlassen. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er keinerlei Verwandte oder Freunde in Afghanistan, er hat jedoch Kontakt zu seiner Familie in Pakistan, der es grundsätzlich gut geht.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Moslem und Schiit. Sein genaues Geburtsdatum weiß er nicht. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 geboren. Er ist 2007 mit seiner Familie nach Pakistan nach römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , übersiedelt. Er besuchte sechs Monate die Schule und hat dann, ebenso wie sein Vater, als Gelegenheitsarbeiter bzw. Bäcker gearbeitet. Sein Vater ist 2007 nach Pakistan übersiedelt, weil er als Polizist Probleme mit den Taliban hatte. Der Beschwerdeführer war seit 2007 nicht mehr in Afghanistan. Er selbst hatte weder mit staatlichen Behördenorganen noch mit bewaffneten Organisation wie den Taliban noch mit Privatpersonen in Afghanistan Probleme. Er hat Pakistan wegen der schlechten Sicherheitslage und weil er Zeuge eines Terroranschlages geworden ist, auf Geheiß seines Vaters zu einem unbestimmten Zeitpunkt verlassen. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er keinerlei Verwandte oder Freunde in Afghanistan, er hat jedoch Kontakt zu seiner Familie in Pakistan, der es grundsätzlich gut geht.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen (schwerwiegenden) gesundheitlichen Problemen, er wurde allerdings im Jahre 2016 beim Hineingeraten in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Afghanen mit einem Messer verletzt und hat Schmerzen beim Tragen schwerer Lasten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1, einschließlich eines Werte- und Orientierungskurses (erfolgreich) ersucht, aber kein Deutschdiplom erworben. Er absolviert aber seit Oktober 2016 bei der Firma XXXX eine Bäckerlehre, wobei sein Lehrherr und seine Kollegen mit ihm sehr zufrieden sind. Er besucht die Berufsschule und ist vollständig selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Grundversorgung oder sonstige Sozialleistungen. Er wohnt gemeinsam mit einem Kollegen in einer Mietwohnung und teilt sich mit diesem die Miete. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und hat auch keine österreichische Freundin, aber zahlreiche österreichische Freunde, mit denen er z.B. Fußball spielt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und konnte sämtliche Fragen zur Integration in gutem Deutsch beantworten.Der Beschwerdeführer leidet unter keinen (schwerwiegenden) gesundheitlichen Problemen, er wurde allerdings im Jahre 2016 beim Hineingeraten in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Afghanen mit einem Messer verletzt und hat Schmerzen beim Tragen schwerer Lasten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1, einschließlich eines Werte- und Orientierungskurses (erfolgreich) ersucht, aber kein Deutschdiplom erworben. Er absolviert aber seit Oktober 2016 bei der Firma römisch 40 eine Bäckerlehre, wobei sein Lehrherr und seine Kollegen mit ihm sehr zufrieden sind. Er besucht die Berufsschule und ist vollständig selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Grundversorgung oder sonstige Sozialleistungen. Er wohnt gemeinsam mit einem Kollegen in einer Mietwohnung und teilt sich mit diesem die Miete. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und hat auch keine österreichische Freundin, aber zahlreiche österreichische Freunde, mit denen er z.B. Fußball spielt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und konnte sämtliche Fragen zur Integration in gutem Deutsch beantworten.
Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle