Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W247 2208576-1/7E
W247 2208572-1/7E
W247 2208574-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, 2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, 3.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Mongolei, 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Mongolei, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018,
1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) XXXX , zu Recht erkannt:1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005, sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, sowie 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9,, sowie 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) reisten gemeinsam mittels Visa D, welche von 09.09.2016 bis 08.01.2017 gültig waren, ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde den Beschwerdeführern am 11.08.2016 die Aufenthaltstitel "Studierender" bzw. "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit bis 10.08.2017 erteilt.
1.2. Am 13.07.2017 wurde die BF3 in Österreich geboren. Am 07.08.2017 wurde für die BF3 beim Magistrat Wiener Neustadt ein Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel eingebracht und am 12.10.2017 wurde der BF3 ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft (mit Studierenden) mit Gültigkeit bis 10.08.2018 erteilt.
1.3. Am 11.08.2017 wurden die Aufenthaltstitel von BF1 und BF2 seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt bis 10.08.2018 verlängert. Am 13.08.2018 wurde der BF1 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bzgl. Verlängerungsanträge vorstellig.
1.4. Am 14.08.2018 brachte die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) bei der belangten Behörde Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein.1.4. Am 14.08.2018 brachte die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) bei der belangten Behörde Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein.
1.5. Mit Schreiben des Bundesamts vom 28.08.2018 wurden die Beschwerdeführer (BF1-BF3) darüber informiert, dass Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sind und dass die Behörde gegen sie die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurden sie aufgefordert, zur Person und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet Auskunft zu erteilen.1.5. Mit Schreiben des Bundesamts vom 28.08.2018 wurden die Beschwerdeführer (BF1-BF3) darüber informiert, dass Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sind und dass die Behörde gegen sie die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurden sie aufgefordert, zur Person und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet Auskunft zu erteilen.
1.6. Mit Schreiben vom 10.9.2018, ha. persönlich am 19.09.2018 abgegeben, gaben Sie Folgendes bekannt:
- "Betreff: Angaben zu unseren persönlichen Verhältnissen:
Antwort zu Frage 1:
XXXX :römisch 40 :
Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und bin dann 4 Jahre auf die Mongolian University of Science and Technology besucht. Dort habe ich den Zweig Mechanical Engeneering besucht und beendet. Ich habe dort den Bachelor in Business Administration erworben. Ich pläne zu sutdiern in Uniwien.
XXXX :römisch 40 :
Ich habe ebenfalls 10 Jahre die Schule besucht und dann 4 Jahre die Mongolian National University besucht. Ich habe dort den Bachelor als Buchhalter erworben.
Meine Frau und ich haben beide die Universität in unserem Heimatland besucht. Ich, XXXX habe das Studium Mechanical Engineering in XXXX abgeschlossen und meine Frau XXXX Buchhaltung in XXXX . Damit erfüllen wir beide das Modul 1 der Integrationsvereinbarung:Meine Frau und ich haben beide die Universität in unserem Heimatland besucht. Ich, römisch 40 habe das Studium Mechanical Engineering in römisch 40 abgeschlossen und meine Frau römisch 40 Buchhaltung in römisch 40 . Damit erfüllen wir beide das Modul 1 der Integrationsvereinbarung:
Das Modul 1 kann auf folgende Arten erfüllt werden:
* Nachweis der Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung" auf mindestens Sprachniveau A2),
* Gleichwertiger Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der A2-Integrationsprüfung (diese Nachweise werden von Prüfungseinrichtungen ausgestellt, die vom ÖIF zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifiziert wurden; seit 29. Mai 2018 ist der "Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" (ÖSD) zur Durchführung der A2-Integrationsprüfung zertifiziert),
* Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universtitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss an einer berufsbildenen mittleren Schule entspricht,* Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universtitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss an einer berufsbildenen mittleren Schule entspricht,
* Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs 1 oder 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex-lege als erfüllt),* Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex-lege als erfüllt),
* Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstparten als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG, oder* Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstparten als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG, oder
* Erfüllung des Moduls 2
[...]
Antwort zu Frage 2:
XXXX :römisch 40 :
Vater: XXXXVater: römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Mongolia
Mutter: XXXXMutter: römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia
Mongolia
Tochter: XXXXTochter: römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia
XXXXrömisch 40
Vater XXXXVater römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia
Mongolia
Mutter: XXXXMutter: römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia
Tochter: XXXXTochter: römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia
Antwort zu Frage 3:
Wir beiden lebten vor der Einreise bei meinem Vater:
XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia
Mongolia
Antwort zu Frage 4:
Wir werden derzeit von unseren Eltern in der Mongolei finanziell unterstützt. Wir haben
Eine private Krankenversicherung.
XXXX :römisch 40 :
Ich habe von 01.2014 bis 09.2016 in einer Logistik- Frächterei gearbeitet. Dort war ich
Logistic Manager
XXXX :römisch 40 :
Ich habe von 01.2013 bis 2016 als Buchhalterin in der Firma meines Vaters gearbeitet.
Antwort zu Frage 5:
Wir werden derzeit von unseren Eltern inb der Mongolei finanziell unterstützt. Wir haben
ein private Krankenversicherung.
Antwort zu Frage 6:
Es gibt keine strafrechtliche oder politische Verfolgung gegen uns.
Antwort zu Frage 7:
Meine ältere Tochter ist blind.
Wir wollen unserer Tochter ein besseres Leben ermöglichen.
Antwort zu Frage 8:
XXXX : Ich habe auf der Universität einen Deutschkurs besucht.römisch 40 : Ich habe auf der Universität einen Deutschkurs besucht.
Antwort zu Frage 9:
Im Moment werden wir von unseren Eltern in der Mongolei finanziell unterstützt.
Ich habe Arbeit gefunden und würde bei Erhalt eines Visums eine Anstellung
bekommen.
Antwort zu Frage 10:
XXXX : Ich spende regelmässig Plasma."römisch 40 : Ich spende regelmässig Plasma."
1.7. Folgende Unterlagen wurde beschwerdeseitig vorgelegt:
(abgelaufener) Reisepass mit der Nummer XXXX(abgelaufener) Reisepass mit der Nummer römisch 40
Einkommen
2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.08.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulä