TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W105 2179804-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2179804-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 111606600-160730335/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 111606600-160730335/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen, der im Verfahren unter den im Spruch genannten Alias-Identitäten aufgetreten ist, beantragte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2016 die Gewährung internationalen Schutzes.

2. Am 24.05.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Hierbei gab der Antragsteller seinen Namen, sowie jenen der Eltern, sowie die Anzahl der Geschwister zu Protokoll, sowie tätigte er detaillierte Angaben zu seiner Reisebewegung von Afghanistan nach Europa. Seine Staatsangehörigkeit gab der Antragsteller mit Pakistan zu Protokoll, seine Muttersprache mit Paschtu, seine Volksgruppenzugehörigkeit mit Punjabi.

Die Frage, warum er sein Land verlassen habe, beantwortete der Antragsteller wörtlich wie folgt: "Die Sicherheitslage ist in Afghanistan sehr schlecht." Weiters wisse er nicht, was er für den Fall der Rückkehr befürchten solle.

3. Am 04.10.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hatte, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zentral gab der Antragsteller nunmehr an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei seine Muttersprache Paschtu. Er habe einen Cousin mütterlicherseits in Österreich, jedoch zu diesem keinerlei Kontakt und er wisse auch nicht, wo sich dieser aufhalte. Umgekehrt führte der Antragsteller eine Mehrzahl von familiären Anbindungspunkten in Afghanistan an, darunter einen Onkel mütterlicherseits, sowie seine Mutter, drei Brüder, sowie vier Schwestern. Er habe in der Heimat fünf Jahre die Schule besucht und sei als Hilfsarbeiter am Bau tätig gewesen. Seinen Wohnsitz im Heimatland habe er endgültig vor ca. zwei Jahren (!) verlassen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland seien eher schlecht gewesen. Seine Ausreise habe sein Onkel mütterlicherseits finanziert. Inhaltlich zu seinen Ausreisemotiven gab der Antragsteller an wie folgt:

A: Ich war in Gefahr. Die Taliban haben meinen Vater getötet und dann hatte ich das Gefühl auch getötet zu werden und dann bin ich geflüchtet. Im Leben meines Vaters kamen immer wieder die Taliban und haben von uns Essen verlangt und sie wollten auch, dass mein Vater und ich mit ihnen arbeiten. Mein Vater hat die Taliban auch einmal gewarnt, dass er das Militär verständigen wird, da er ein armer Mensch ist und ihnen nicht immer Essen geben kann. Sie haben meinen Vater erschossen.

Dann bin ich mit Hilfe meines Onkels mütterlicherseits nach Europa geflüchtet. Die Taliban haben mich auch zweimal geschlagen. Dann bin ich in den Iran gegangen und dann in die Türkei, danach nach Bulgarien und dann nach Serbien. Von Serbien bin ich nach Ungarn gegangen und in Ungarn an der Grenze sind wir von der Polizei verhaftet worden und sie haben uns geschlagen und sie haben Hunde auf uns gehetzt. Sie wollten, dass wir nach Serbien zurückgehen. Ich wurde in Ungarn durch die Polizei verletzt.

F: Wann wurde Ihr Vater umgebracht?

A: Vor ca. drei Jahren.

F: Wie ist Ihr Vater umgebracht worden-?

A: Damals sind die Taliban immer wieder gekommen und mein Vater hat ihnen gesagt, dass er ihnen nicht immer Essen geben kann, weil wir arm waren. Sie haben sich geärgert und gesagt, dass sie nochmals kommen werden. Beim nächsten Mal als die Taliban gekommen sind, haben sie meinen Vater erschossen. Ich war auch dabei. Die Taliban wollten auch mich erschießen, sie haben auch auf mich geschossen aber ich konnte fliehen und habe nicht gesehen, wo die Taliban dann hingegangen sind.

F: Wohin sind Sie vor den Taliban geflüchtet?

A: Ich bin nach XXXX geflüchtet und von dort zum Militär namens XXXXA: Ich bin nach römisch 40 geflüchtet und von dort zum Militär namens römisch 40

.

F: Was war dann?

A: dann sind die Soldaten mit mir zu dem Platz gefahren, wo mein Vater erschossen wurde. Mein Vater war tot und die anderen Familienmitglieder waren nicht zuhause. Ich habe noch immer Angst, besonders in der Nacht. Deswegen habe ich Medikamente von den Ärzten bekommen.

F: wie ist es dann weiter gegangen als die Taliban mitgefahren sind?

A: Mein Onkel mütterlicherseits hat mich nach Hause mitgenommen. Drei Tage danach hat er mir gesagt, dass ich auch das Land verlassen muss.

F: Wo war Ihr Onkel zu dem Zeitpunkt, als Sie mit den Soldaten zu dem Ort gefahren sind, wo Ihr Vater erschossen wurde?

A: Die Soldaten haben meinen Onkel angerufen und mein Onkel ist dort hingekommen.

F: Wo war Ihre Familie zu dem Zeitpunkt?

A: Das wusste ich damals nicht und das weiß ich bis heute nicht. Die Soldaten haben alles protokolliert.

F: Haben Sie Ihre Familie nach dem Vorfall wieder gesehen?

A: Nein, ich habe niemanden gesehen.

F: was ist mit der Leiche Ihres Vaters passiert?

A: Die Leute des Dorfes sind gekommen und mein Vater ist vergraben worden.

F: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen diesem Vorfall und Ihrer Ausreise aus Afghanistan?

A: Insgesamt ca. 3-5 Tage, bis ich Afghanistan verlassen habe.

VORHALT: Sie haben vorhin gesagt, dass dieser Vorfall, als Ihr Vater umgebracht wurde, ca. vor 3 Jahren war, ist das korrekt?

A: Ja das habe ich so angegeben.

VORHALT: Sie habe dann gesagt, dass Sie ca. 1 Woche später ausgereist sind.

Dann müsste Ihr Vater im Jahr 2014 getötet worden sein?

A: Ja, genau kann ich es aber nicht sagen. Ich habe es mir nicht genau gemerkt.

F: Dann haben Sie gesagt, dass Sie vor ca. 2 Jahren Ihr Heimatland verlassen haben.

A: Ja ca. vor 2 bis 2 1 /2 Jahren.

VORHALT: Das passt dann aber zeitlich nicht zusammen wenn Sie angeben vor 3 Jahren sei Ihr Vater ermordet worden und dann wären sie kurze Zeit später ausgereist. Und dann geben Sie wider rum an, dass Sie vor ca. 2 Jahren aus Afghanistan ausgereist sind.

A: Auf meiner Reise habe ich viel Zeit in Ungarn und im Iran benötigt.

F. Wie lange hat Ihre Reise von Afghanistan nach Österreich gedauert?

A: Ca. ein Jahr. Seit ca. 17 oder 18 Monaten bin ich in Österreich.

F: hatten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise Unterlagen, Dokumente etc. bei sich?

A: Ich hatte eine kleine Tazkira bei mir, eine Art Heft.

F. Haben Sie die Tazkira immer bei sich getragen?

A: Diese Tazkira ist in Österreich, ich habe Sie an der Grenze abgegeben und nicht mehr bekommen da ich minderjährig war.

F: Ich frage Sie erneut, ob Sie die Tazkira immer bei sich getragen haben?

A: Ja ich musste Sie als Dokument immer mithaben, so wie ich auch in Österreich immer ein Dokument mithaben muss.

F: Wie war Ihre Gefühlslage, als Ihr Vater von den Taliban erschossen wurde?

A: Ich hatte Angst, die Taliban haben auch auf mich geschossen. Sie meinten dass ich den Vorfall gesehen habe und deswegen bin ich geflüchtet.

ANMERKUNG: Der AW zeigt keine Gefühlsregung.

F: haben Sie den Vorfall gesehen?

A: Ja. Ich war auch dabei. Von der Tür des Hauses habe ich es gesehen. Die Taliban sind sehr unbarmherzige Menschen, sie sehen nicht ob es ein Kind ist oder ein Erwachsener, sie schießen, egal wer es ist.

F: Aus welcher Entfernung wurde Ihr Vater erschossen?

A: Ca. 3 Meter.

F: Wie viele Leute waren dabei anwesend?

A: Ca. 10 Leute.

F. Wo war Ihre Familie zu dem Zeitpunkt?

A: Die waren alle zuhause aber nachdem ich mit den Soldaten zurückgekommen bin war niemand mehr da.

F: Wie weit war Ihr Haus und der Stützpunkt der Soldaten entfernt?

A: Ich musste ca. eine halbe Stunde zu Fuß gehen.

F: Sind Sie gezielt zu den Soldaten gelaufen oder haben Sie diese nur zufällig getroffen?

A: Ich bin gezielt dort hingegangen und wollte Sie von dem Vorfall verständigen.

F: Sind Sie auf dem Weg dorthin verfolgt worden?

A: Sie haben auch auf mich geschossen aber sonst weiß ich nicht ob sie mich verfolgt haben. Dann bin ich mit den Soldaten zu dem Vorfallsort gefahren und es wurde alles dokumentiert.

F: Wie haben Sie sich in dieser Situation gefühlt?

A: Ich zitterte vor Angst. Das war alles.

F. Haben Sie in der Zeit, als Sie noch in Afghanistan waren, nach Ihrer Familie gesucht?

A: Die Soldaten haben gesucht und wir auch aber wir haben niemanden gefunden.

F: Wo haben Sie da genau gesucht?

A: In allen nahegelegenen Dörfern.

F: Sind Sie auch zum Haus, wo sich der Vorfall ereignet hat zurückgefahren um zu suchen?

A: Nur mit den Polizisten sonst nicht.

F: Warum haben Sie zu Ihrem Onkel, der Ihnen geholfen hat, keinen Kontakt mehr?

A: Ich habe keine Kontaktnummer von ihm das ist alles im Iran.

F: Wann haben die Bedrohungen durch die Taliban angefangen?

A: Nicht nur wir sondern auch andere Bewohner wurden bedroht durch die Taliban. In einem Abstand von ca. 4 Monaten sind die Taliban immer wieder zu uns nachhause gekommen. Wenn Kinder zum Bazar oder in die Nähe des Militärs gegangen sind haben die Taliban sie ausspioniert und gequält.

F. Ist Ihnen persönlich das auch passiert?

A: Gequält wurde ich nicht aber sie haben immer wieder gesagt, dass die Kinder nicht dorthin gehen sollen.

F: Hatten Sie nun die Gelegenheit alles zu sagen, was Ihnen wichtig war?

A: Ja ich habe alles gesagt. Ich bedanke mich, dass Sie mir die Gelegenheit geben, dass Sie mir die Möglichkeit geben, zur Schule zu gehen, mir Essen geben, dass ich eine Unterkunft habe.

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben?

A: Nein, es war gut.

F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Nein danke.

F: Der Behörde liegen Informationen über die Lagen in Ihrem Heimatland vor. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Mit der gesetzlichen Vertretung wird eine Frist von 2 Wochen für eine Stellungnahme vereinbart. Auf die Mitnahme des Länderinformationsblattes Afghanistan wird verzichtet.

Die gesetzliche Vertretung möchte nichts mehr ergänzen oder einwenden.

Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).

Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Nach Übersetzung der Niederschrift von 10:28 Uhr bis 10:50 Uhr.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch etwas korrigieren oder hinzufügen?

A: Nein.

Eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Antragsteller mehrere Unterlagen zu Bildungsbestrebungen, sowie eine sogenannte Tazkira vor.

4. Mit Eingabe vom 16.10.2017 nahm der Beschwerdeführer ergänzend zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen des BFA Stellung. Hierbei erneuerte der Antragsteller sein Vorbringen, dass die Taliban das Haus der Familie öfters aufgesucht und Essen verlangt hätten und sei der Vater auf Grund seiner Weigerung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, erschossen worden. Er selbst habe das miterlebt und sei er selbst verletzt. Er sei deshalb nur nicht getötet worden, weil er habe fliehen können. Er befürchte nunmehr, dass es nicht auszuschließen sei, dass er im Fall der Rückkehr von den Taliban getötet werde oder diese versuchen würden, ihn zwangszurekrutieren. Nach der Tötung des Vaters habe der minderjährige Antragsteller seine Familie nicht mehr gefunden und bis heute wisse er nichts über sie und habe er keinerlei familiären Kontakt mehr. Die Stellungnahme verwies des Weiteren auf asylrechtliche Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Themenkreis Zwangsrekutierung, wie zur Angehörigkeit der Hazara. Darin wurde auf eine bestehende Rückkehrgefährdung junger afghanischer Männer hingewiesen und auf die damit in Zusammenhang stehende Gefahr, dass Jungen und Männern im wehrfähigen Alter als Kämpfer rekrutiert würden. Weiterhin wurde auf die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Antragstellers Nangarhar Stellung bezogen.

5. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens insgesamt zu versagen sei und wurde beweiswürdigend ausgeführt wie folgt:

"Ihre Angaben hierzu waren oberflächlich und widersprüchlich. Im Wesentlichen gaben Sie an, dass Ihr Vater durch die Taliban getötet worden sei und Sie deshalb geflüchtet wären, da auch Sie das Gefühl gehabt hätten, getötet zu werden. Die Taliban hätten von Ihrem Vater oftmals Nahrunsmittel verlangt und auch gewollt, dass Sie und Ihr Vater für die Taliban arbeiten. Sie wären zudem von den Talliban geschlagen worden und es sei auch auf Sie geschossen worden.

Danach gefragt, wann Ihr Vater umgebracht wurde gaben Sie an, dass dies vor ca. drei Jahren passiert wäre. Es wären dann ca. 3-4 Tage vergangen, bis Sie aus Afghanistan ausgereist sind. In weiterer Folge wurden Sie im Rahmen der Einvernahem auch gefragt, wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Hierauf antworteten Sie, dass dies vor 2 Jahren gewesen sei. Somit widerspricht sich Ihre Ausreise dahingehend, dass Sie einerseits angaben, Sie hätten Afghanistan 3-4 Tage nach Ermordung Ihres Vaters verlassen und dann wiederrum, dass Sie Ihr Heimatland vor zwei Jahren verlassen hätte.

Weiters zeigten Sie bei der Frage nach dem Hergang der Ermordung Ihres Vaters keinerlei Gefühlsregung und antworteten auf die Frage, was Sie in diesem Moment empfungen hätten lediglich mit der kurzen Antwort, dass Sie gezittert hätten vor Angst. Dies sei alles gewesen.

Wenn eine Person eine derartige Situation tatsächlich miterlebt hat und bei der Ermordung eines nahen Angehörigen anwesend war, dann kann man davon ausgehen, dass bei der Erzählung hierüber gewisse Gefühlsregungen gezeigt werden bzw als situationsbedingte Gefühle nicht lediglich angeführt werden, dass man vor Angst am ganzen Körper gezittert hat. In vergleichsweisen Situationen werden Gefühle wie beispielsweise Verzweiflung, Wut oder Trauer beschrieben. Da Sie jedoch keinerlei Gefühlsregung bei Ihrer Einvernahme zeigten bzw. nur sehr vage Angaben dahingehend machen konnten, ist Ihr Vorbringen für die Behörde als nicht glaubhaft einzustufen.

Zudem ist es nicht glaubhaft, dass Sie nicht wissen, wo sich Ihre Familie damals aufgehalten hat und diese auch nie mehr aufgetaucht wäre.

Für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit spricht zudem, dass Ihre Angaben, welche Sie im Rahmen der Einvernahme machten, mit jenen in der Erstbefragung im groben Widerspruch stehen, zumal Sie bei der Erstbefragung anführten, aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan das Land verlassen zu haben. Auch würden Sie nicht wissen, was Ihnen bei Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland drohen würde. Erst in der Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll der Diakonie vom 01.06.2017 wurde erstmals angeführt, dass Sie Afghanistan veranlassen mussten, da Ihr Vater von den Taliban getötet worden wäre und auch Sie durch diese bedroht werden würden. Zudem hätte auch Ihre Familie fliehen müssen. Dahingehend gaben Sie allerdings wiederum nichts in der Einvernahme vom 04.10.2017 an.

Somit ist es für die Behörde nicht erklärlich, warum Sie nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung angeben hätten sollen, dass Ihr Vater durch die Taliban ermordert wurde bzw. auch Sie verfolgt werden würden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei der Erstbefragung kein Rechtsberater aufgrund Ihrer Minderjährigkeit anwesend war. Da der Fluchtgrund Sie persönlich betrifft und man als mündiger Minderjähriger durchaus korrekt auf Fragen antworten kann bzw. da es sich bei der Ermordung des Vaters und der eigenen Verfolgung durch die Taliban um ein derart gravierendes Erlebnis handelt, ist es nicht nachvollziehbar, wieso man auf die eindeutige Frage nach dem Fluchtgrund nicht auch den tatsächlichen Fluchtgrund schildern sollte sondern lediglich angibt, aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Heimatland verlassen zu haben, wenn dies gar nicht der tatsächliche Grund ist.

Überdies gaben Sie im Rahmen der Einvernahme an, dass Ihre Mutter und Geschwister und zwei Onkel mütterlicherseits sich aktuell noch in Afghanistan befinden würden, Sie jedoch keinen Kontakt mehr haben würden. Erst in weiterer Folge schilderten Sie, dass Sie nicht wissen würden, wo sich Ihre Familie aufhalten würde. Dies steht wie bereits erwähnt mit den Angaben des Rechtsvertreters im Widerspruch, dass auch Ihre Familie hätte fliehen müssen.

Aufgrund der geschilderten Widersprüche wird Ihr Vorbringen von der ho. Behörde als nicht glaubhaft gewertet. "

6. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Demnach sei die belangte Behörde ihrer amtswegig obliegenden Ermittlungspflicht nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen, sodass das Verfahren insgesamt mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Dem Vorwurf der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei entgegen zu halten, dass sämtliche fluchtrelevanten Angaben vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durchgängig gleichbleibend dargestellt worden seien.

Zentral wurde hierbei ausgeführt, dass auffallend erscheine, dass zwar die Identität des Antragstellers nicht geklärt erscheine, hingegen jedoch sämtliche Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als glaubhaft angesehen werden würden. Es habe der Antragsteller im Zuge der Einvernahme indem sein Familienname XXXX laute, wobei jedoch die sogenannte Tazkira keinen Bezug auf seinen Familiennamen nehme. Im Bescheid seien keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers getroffen worden, obwohl er unter psychischen Belastungen leide und diesbezüglich täglich Medikamente einnehme. In diesem Zusammenhang wurde auf einen ambulanten Arztbrief vom 25.11.2017 verwiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützte sich auf die Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. Verfolgungshandlungen auf Grund der Verweigerung der Zusammenarbeit bzw. der Unterstützung der Taliban. Die Behörde führe die zeitliche Diskrepanz der Angaben des Antragstellers zum Todeszeitpunkt des Vaters im Hinblick auf die Ausreise an und werde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend die notwendige Berücksichtigung der Gesamtumstände bei der Beurteilung von zeitlichen Diskrepanzen bei Minderjährigen verwiesen. Vom Antragsteller gezeigte und von der Behörde aufgenommene Emotionslosigkeit bei der Schilderung der Angaben ist auf eine Traumatisierung des Antragstellers zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Angaben des Antragstellers sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorfälle erst 14 oder 14,5 Jahre alt gewesen sei. Im weiteren wurde auf die mangelnde Rückkehrmöglichkeit nach der Heimatprovinz Nangarhar Bezug genommen, bzw. auf die dortige Sicherheitslage. Der Antragsteller habe gesundheitliche Probleme und verfüge über kein adäquates familiäres und soziales Netz in Nangarhar. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.Zentral wurde hierbei ausgeführt, dass auffallend erscheine, dass zwar die Identität des Antragstellers nicht geklärt erscheine, hingegen jedoch sämtliche Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als glaubhaft angesehen werden würden. Es habe der Antragsteller im Zuge der Einvernahme indem sein Familienname römisch 40 laute, wobei jedoch die sogenannte Tazkira keinen Bezug auf seinen Familiennamen nehme. Im Bescheid seien keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers getroffen worden, obwohl er unter psychischen Belastungen leide und diesbezüglich täglich Medikamente einnehme. In diesem Zusammenhang wurde auf einen ambulanten Arztbrief vom 25.11.2017 verwiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützte sich auf die Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. Verfolgungshandlungen auf Grund der Verweigerung der Zusammenarbeit bzw. der Unterstützung der Taliban. Die Behörde führe die zeitliche Diskrepanz der Angaben des Antragstellers zum Todesze

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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