TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W162 2165141-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W162 2165141-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Hazara und Moslem zu sein sowie acht Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und Frau seien noch in Afghanistan. Er stamme aus der Provinz Ghazni und hätte seine Heimat vor ca. 1 Jahr und 3 Monaten verlassen. Er sei einen Monat in Pakistan und sodann ca. ein Jahr in Teheran im Iran gewesen. Sodann sei er nach Europa gereist. Er hätte als Soldat gearbeitet. Als Fluchtgrund nannte er, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat bei der Armee von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Er fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es bei der Ersteinvernahme Übersetzungsfehler gegeben hätte. Er sei nicht Soldat, sondern Polizist gewesen und hätte neben Problemen mit den Taliban auch Probleme mit Freunden und Bekannten gehabt, die ebenfalls bei der Polizei gearbeitet hätten. Er sei Hazara, Schiit und hätte bis zu seinem 18. Lebensjahr in Jaghuri in der Provinz Ghazni gelebt. Danach hätte er aus beruflichen Gründen mit seinen Polizeikollegen zwei Jahre in Kandahar, Piyarti im Lager der Amerikaner gelebt. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden, seine Mutter und Schwester würden zusammen in Ghazni leben. Seine Familie lebe mit der Familie seines Onkels väterlicherseits zusammen, die für den Lebensunterhalt sorge. Er hätte in Jaghuri einen Onkel väterlicherseits mit dessen Familie und einen mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sowohl Grundbesitz als auch Häuser. Er hätte alle zwei Wochen Kontakt mit seiner Mutter. Er sei verheiratet mit seiner Frau namens XXXX . Er hätte acht Jahre lang die Grundschule und sodann die Polizeiakademie besucht und sei Polizist geworden. Er sei zunächst nach Pakistan und dann in den Iran gegangen. Sein Aufenthalt im Iran sei jedoch illegal gewesen. Er hätte in der Baubranche gearbeitet. Hätte ihn die Polizei erwischt, so hätte sie ihn nach Afghanistan abgeschoben. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er Polizist gewesen sei und mit der NATO zusammengearbeitet hätte. Deshalb sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Ein weiterer Grund sei, dass er Hazara und Schiit sei. Es hätte ein Problem mit Freunden bzw. Bekannten gegeben. Ein Arbeitskollege sei von den Taliban getötet worden. Daraufhin hätte ihn die Familie des getöteten Kollegen beschuldigt, dass er etwas damit zu habe. In weiterer Folge sei er von dieser Familie bedroht worden. Der Beschwerdeführer legte überdies einen Dienstausweis der Polizei sowie eine Bankkarte aus Afghanistan und eine NATO-Identitätskarte sowie mehrere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen und Stellungnahmen zur Freiwilligenarbeit vor.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es bei der Ersteinvernahme Übersetzungsfehler gegeben hätte. Er sei nicht Soldat, sondern Polizist gewesen und hätte neben Problemen mit den Taliban auch Probleme mit Freunden und Bekannten gehabt, die ebenfalls bei der Polizei gearbeitet hätten. Er sei Hazara, Schiit und hätte bis zu seinem 18. Lebensjahr in Jaghuri in der Provinz Ghazni gelebt. Danach hätte er aus beruflichen Gründen mit seinen Polizeikollegen zwei Jahre in Kandahar, Piyarti im Lager der Amerikaner gelebt. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden, seine Mutter und Schwester würden zusammen in Ghazni leben. Seine Familie lebe mit der Familie seines Onkels väterlicherseits zusammen, die für den Lebensunterhalt sorge. Er hätte in Jaghuri einen Onkel väterlicherseits mit dessen Familie und einen mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sowohl Grundbesitz als auch Häuser. Er hätte alle zwei Wochen Kontakt mit seiner Mutter. Er sei verheiratet mit seiner Frau namens römisch 40 . Er hätte acht Jahre lang die Grundschule und sodann die Polizeiakademie besucht und sei Polizist geworden. Er sei zunächst nach Pakistan und dann in den Iran gegangen. Sein Aufenthalt im Iran sei jedoch illegal gewesen. Er hätte in der Baubranche gearbeitet. Hätte ihn die Polizei erwischt, so hätte sie ihn nach Afghanistan abgeschoben. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er Polizist gewesen sei und mit der NATO zusammengearbeitet hätte. Deshalb sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Ein weiterer Grund sei, dass er Hazara und Schiit sei. Es hätte ein Problem mit Freunden bzw. Bekannten gegeben. Ein Arbeitskollege sei von den Taliban getötet worden. Daraufhin hätte ihn die Familie des getöteten Kollegen beschuldigt, dass er etwas damit zu habe. In weiterer Folge sei er von dieser Familie bedroht worden. Der Beschwerdeführer legte überdies einen Dienstausweis der Polizei sowie eine Bankkarte aus Afghanistan und eine NATO-Identitätskarte sowie mehrere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen und Stellungnahmen zur Freiwilligenarbeit vor.

Mit Bescheid vom 27.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet wurde. Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung gehabt hätte und die Lage im Herkunftsstaat nach wie vor höchst unsicher sei. Zudem seien nicht hinreichend relevante Länderberichte herangezogen worden. Überdies wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner fortschrittlichen Integration zumindest eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG zu erteilen gewesen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet wurde. Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung gehabt hätte und die Lage im Herkunftsstaat nach wie vor höchst unsicher sei. Zudem seien nicht hinreichend relevante Länderberichte herangezogen worden. Überdies wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner fortschrittlichen Integration zumindest eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen.

Mit Schreiben vom 22.12.2017 wurden dem BVwG eine Beschwerdeergänzung samt Beweismitteln und einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.03.2018, eingelangt am 04.04.2018, legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vor und stellte den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob Desertion nach der geltenden Rechtslage strafbar ist und ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan angesichts der konkret geschilderten Umstände seiner Desertion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Herkunft eine strafrechtliche Verfolgung und / oder eine willkürliche Inhaftierung droht. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar, da er eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode hätte und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von einer Retraumatisierung betroffen wäre. Abschließend wurden diverse Berichte zitiert und erneut auf die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen.

Mit Schreiben vom 24.04.2018 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel, nämlich das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, vor und erstattete ein ergänzendes Vorbringen zu den aus seiner Sicht relevanten Inhalten des Gutachtens.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Des Weiteren wurden zwei Zeugen einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mittlerweile kein Moslem mehr sei und auch kein Glaubensbekenntnis mehr hätte (Apostasie). Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der beiden Zeugen; eine Einholung einer Anfrage bei ACCORD, ob es anlässlich des vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisses (Präsidentschaftswahl) in Kandahar an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse (siehe Beschwerdeergänzung) tatsächlich zu einem Schusswechsel zwischen Taliban und Sicherheitskräften gekommen ist; die Beischaffung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zum Schutzbedarf afghanischer Staatsbürger; die kriminaltechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweise für den Fall, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Dienst bei PRT bezweifelt werden; Bekanntgabe zur Wahrung des Parteiengehörs, von welchen Tatsachen das erkennende Gericht hinsichtlich der Möglichkeit von Rückkehrern ausgeht, die der Volksgruppe des Beschwerdeführers angehören und sich über mehrere Jahre im westlichen Ausland aufgehalten haben, betreffend die Möglichkeit, menschenunwürdigen Umständen zu entkommen.

Mit Schreiben vom 24.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit; zur rechtlichen Würdigung seines Vorbringens, insbesondere betreffend Apostasie; zur Situation von Rückkehrern nach Afghanistan generell sowie zur Wahrung des Parteiengehörs zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung übermittelten Berichtsergänzungen.

Mit Schreiben vom 18.01.2019 legte der Beschwerdeführer eine Religionsaustrittsbescheinigung vom 17.01.2019 betreffend den Austritt aus der islamischen/islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, ausgestellt durch den Magistrat der Stadt Wien, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als Muttersprache. Er wurde in Ghazni geboren und hat dort acht Jahre lang die Grundschule besucht. Das letzte Jahr vor seiner Ausreise nach Europa hat er im Iran in Teheran gelebt. Seine Familie (Mutter, Schwester, Onkel väterlicherseits und dessen Familie, Onkel mütterlicherseits), mit der er in Afghanistan im gemeinsamen Familienverband zusammenlebte, lebt nach wie vor in Ghazni. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau - zu der er regelmäßig Kontakt hat - lebt derzeit in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bis zu seinem 18. Geburtstag als Landwirt die eigenen Felder bewirtschaftet und sodann als Polizist gearbeitet, jedoch keine exponierte Stelle innerhalb der Polizei innegehabt. Im Iran hat er zudem als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.

Aufgrund seines psychischen Zustandes (Anspannungsstörung mit depressiver Reaktion) ist der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung. Seine psychische Verfassung ist jedoch auch ohne Medikmanteneinnahme durchwegs stabil. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, vollkommen gesund zu sein.

Er wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, ist allerdings gegenwärtig nicht sonderlich religiös interessiert. Der Beschwerdeführer geht keiner anderen religiösen Überzeugung nach. Der Beschwerdeführer hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Religionsaustrittsbescheinigung vorgelegt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, ernsthaft und von innerlicher Überzeugung getragen vom islamischen Glauben abgefallen ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen wie seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder seines langjährigen Aufenthalts im Iran und jüngst in Europa) zu erwarten hätte.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeit als Landwirt, Polizist sowie Baustellenarbeiter. Überdies hat er eine achtjährige Schulbildung genossen.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er gehört einem Volleyballverein in Österreich an. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt und auch einige gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und spricht schon gut Deutsch. Der Beschwerdeführer besucht überdies Kurse, die neben der Vermittlung von Deutsch auch Unterrichtseinheiten in Mathematik und IKT beinhalten, mit dem Ziel in einen Pflichtschulabschlusskurs zu wechseln.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school-doc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoud-supporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

  • -Strichaufzählung
    CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

  • -Strichaufzählung
    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

  • -Strichaufzählung
    Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince,
https://www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

  • -Strichaufzählung
    Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018

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    LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-district-in-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018

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    LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threat-as-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018

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    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/29483707.html, Zugriff 11.9.2018

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    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts,
https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-in-suicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018

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    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

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    SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a-1226712.html, Zugriff 11.9.2018

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    TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate-bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018

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    Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,
https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018

  • -Strichaufzählung
    Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-district-falls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018

  • -Strichaufzählung
    Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018

  • -Strichaufzählung
    TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,
https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-in-nangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html?noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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