Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W159 2166235-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 06.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 06.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dassXXXX damit Kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dassXXXX damit Kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 18.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.05.2015 wurde er von der XXXX und Anhaltevollzug einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater seit zweieinhalb Jahren in Afghanistan verschollen sei und er zuvor als selbstständiger Unternehmer gearbeitet habe, er habe Waren aus Pakistan importiert und solche dorthin exportiert, ein Fahrer von ihm sei Mitglied der Taliban gewesen und habe heimlich Waffen nach Afghanistan geschmuggelt. Bei einer Kontrolle seien sie erwischt worden. Die Taliban hätten sich eingemischt und die an der dieser Aktion beteiligten Polizisten ermordet. Kurz danach sei sein Vater verschollen gewesen und habe er ihn nicht mehr wiedergesehen. Er sei seitdem immer wieder von den Taliban aufgesucht und bedroht worden, sowie erpresst worden keineswegs mit der Polizei zusammen zu arbeiten. Aus Angst um sein Leben sei er gezwungen gewesen aus Afghanistan zu Flüchten.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 18.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.05.2015 wurde er von der römisch 40 und Anhaltevollzug einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater seit zweieinhalb Jahren in Afghanistan verschollen sei und er zuvor als selbstständiger Unternehmer gearbeitet habe, er habe Waren aus Pakistan importiert und solche dorthin exportiert, ein Fahrer von ihm sei Mitglied der Taliban gewesen und habe heimlich Waffen nach Afghanistan geschmuggelt. Bei einer Kontrolle seien sie erwischt worden. Die Taliban hätten sich eingemischt und die an der dieser Aktion beteiligten Polizisten ermordet. Kurz danach sei sein Vater verschollen gewesen und habe er ihn nicht mehr wiedergesehen. Er sei seitdem immer wieder von den Taliban aufgesucht und bedroht worden, sowie erpresst worden keineswegs mit der Polizei zusammen zu arbeiten. Aus Angst um sein Leben sei er gezwungen gewesen aus Afghanistan zu Flüchten.
Nach Zulassung zum Asylverfahren legte der Beschwerdeführer zahlreiche Integrationsunterlagen insbesondere eine Leistungsinformation derXXXX sowie eine Bestätigung des Abschlusses der Übergangstufe der XXXX vor, weiters ein Deutschzertifikat im Niveau B1, schließlich legte er einen Lehrvertrag der Firma XXXXüber die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechniker vor.Nach Zulassung zum Asylverfahren legte der Beschwerdeführer zahlreiche Integrationsunterlagen insbesondere eine Leistungsinformation derXXXX sowie eine Bestätigung des Abschlusses der Übergangstufe der römisch 40 vor, weiters ein Deutschzertifikat im Niveau B1, schließlich legte er einen Lehrvertrag der Firma XXXXüber die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechniker vor.
Am 24.04.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an wohl etwas nervös zu sein, aber sonst gesund. Er sei am XXXX im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX geboren, auch sein Heimatdorf nannte er. Hinsichtlich des Geburtsjahres sei er sich sicher, Tag und Monat sei von der Behörde angenommen worden. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem, Schiit. Seine Muttersprache sei Dari, er könne auch Paschtu, ein wenig Urdu, Französisch, Deutsch und Englisch. Personaldokumente aus Afghanistan habe er nicht, er sei wohl noch nicht verheiratet, habe aber eine Freundin und feierte am 30.04. mit ihr Verlobung. Sie heiße XXXX, sie habe auch einen Sohn namens XXXX. Diese Asylwerberin habe einen negativen Bescheid bekommen und Beschwerde erhoben. Sie sei wohl mit dem Kindesvater nach Österreich gekommen, es sei aber hier zum Streit gekommen und seien sie in der Zwischenzeit geschieden.Am 24.04.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an wohl etwas nervös zu sein, aber sonst gesund. Er sei am römisch 40 im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren, auch sein Heimatdorf nannte er. Hinsichtlich des Geburtsjahres sei er sich sicher, Tag und Monat sei von der Behörde angenommen worden. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem, Schiit. Seine Muttersprache sei Dari, er könne auch Paschtu, ein wenig Urdu, Französisch, Deutsch und Englisch. Personaldokumente aus Afghanistan habe er nicht, er sei wohl noch nicht verheiratet, habe aber eine Freundin und feierte am 30.04. mit ihr Verlobung. Sie heiße römisch 40 , sie habe auch einen Sohn namens römisch 40 . Diese Asylwerberin habe einen negativen Bescheid bekommen und Beschwerde erhoben. Sie sei wohl mit dem Kindesvater nach Österreich gekommen, es sei aber hier zum Streit gekommen und seien sie in der Zwischenzeit geschieden.
Er selbst sei mit sechs Jahren in die Schule gegangen und habe diese bis zum 10. Lebensjahr besucht, er habe jedoch ein Zeugnis für zwölf Jahre Grundschule gegen Bestechung erhalten. Ab seinem 10. Lebensjahr habe er als Hilfsarbeiter und Lebensmittelhändler gearbeitet. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Seine Mutter und seine beiden jüngsten Geschwister würden bei dieser in XXXX leben, drei weitere Schwestern in XXXX, die älteste Schwester mit seinem einzigen Bruder in XXXX, im Iran. Seine Familie würde durch den Onkel väterlicherseits, der Lebensmittelhändler ist, unterstützt. Er habe als Hazara und Schiit in Afghanistan Probleme gehabt, aber sein Ausreisegrund hänge mit dem Verschwinden seines Vaters vor viereinhalb Jahren zusammen. Die Taliban hätten ihn festgenommen und Geld für die Freilassung verlangt. Sie hätten zwei Häuser verkauft, eines in XXXXund eines in XXXX, aber sein Vater sei trotzdem nicht freigelassen worden. Seither habe er von seinem Vater nichts mehr gehört. Da er das Geld selber an die Taliban bezahlt habe, hätten sie gewusst, wer er sei, wo er lebe und arbeite. Sie hätten weiter von ihm Geld erpresst. Als er erklärt habe, dass er kein Geld mehr habe, hätten sie ihn persönlich mit dem Umbringen bedroht. Er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als Afghanistan zu verlassen. Außerdem sei sein Vater von der Polizei beschuldigt worden ein Verbrecher zu sein, deswegen hätte er als sein Sohn auch verhaftet werden können.Er selbst sei mit sechs Jahren in die Schule gegangen und habe diese bis zum 10. Lebensjahr besucht, er habe jedoch ein Zeugnis für zwölf Jahre Grundschule gegen Bestechung erhalten. Ab seinem 10. Lebensjahr habe er als Hilfsarbeiter und Lebensmittelhändler gearbeitet. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Seine Mutter und seine beiden jüngsten Geschwister würden bei dieser in römisch 40 leben, drei weitere Schwestern in römisch 40 , die älteste Schwester mit seinem einzigen Bruder in römisch 40 , im Iran. Seine Familie würde durch den Onkel väterlicherseits, der Lebensmittelhändler ist, unterstützt. Er habe als Hazara und Schiit in Afghanistan Probleme gehabt, aber sein Ausreisegrund hänge mit dem Verschwinden seines Vaters vor viereinhalb Jahren zusammen. Die Taliban hätten ihn festgenommen und Geld für die Freilassung verlangt. Sie hätten zwei Häuser verkauft, eines in XXXXund eines in römisch 40 , aber sein Vater sei trotzdem nicht freigelassen worden. Seither habe er von seinem Vater nichts mehr gehört. Da er das Geld selber an die Taliban bezahlt habe, hätten sie gewusst, wer er sei, wo er lebe und arbeite. Sie hätten weiter von ihm Geld erpresst. Als er erklärt habe, dass er kein Geld mehr habe, hätten sie ihn persönlich mit dem Umbringen bedroht. Er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als Afghanistan zu verlassen. Außerdem sei sein Vater von der Polizei beschuldigt worden ein Verbrecher zu sein, deswegen hätte er als sein Sohn auch verhaftet werden können.
Sein Vater habe ein Import/Export Geschäft für Teppiche und Nüsse gehabt, er habe Teppiche nach Pakistan gebracht und Lebensmittel aus Pakistan geholt. Einer seiner Fahrer sei ein Taliban gewesen, er habe Waffen im LKW seines Vaters versteckt und habe damit nach Afghanistan wollen, ohne dass sein Vater etwas davon gewusst habe. Sie seien von der Polizei kontrolliert worden, man habe die Waffen gefunden, es seien jedoch Taliban in der Nähe gewesen und hätten die Polizisten getötet. Sein Vater habe ihn kurz nach diesem Vorfall kontaktiert und alles erzählt, er habe auch gesagt, dass er nicht wisse, ob er wieder nach Hause komme. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da die Polizei davon ausgehe, dass sein Vater an diesen Machenschaften beteiligt gewesen sei. Er habe daher keinen anderen Ausweg gesehen, als das Land zu verlassen. Die Taliban hätten ihn bei der Geldübergabe auch aufgefordert nicht zur Polizei zu gehen. Die Taliban hätten für die Freilassung XXXX verlangt. Zur Aufbringung dieser Summe habe er ein Haus in XXXX und eines inXXXX verkauft. Insgesamt sei er von den Taliban zehn bis zwölf Mal bedroht worden, sie hätten ihn sowohl persönlich als auch telefonisch bedroht und immer wieder gesagt, wenn er seinen Vater sehen wolle, müsse er zahlen. Das letzte Mal sei er fünf Monate vor der Ausreise bedroht worden, daraufhin sei er in Ruhe gelassen worden. Ein anderer aus der Familie sei nicht bedroht worden, denn er sei quasi das Familienoberhaupt gewesen war. Nur er sei für die Taliban wichtig gewesen. Sein Vater habe keine Ahnung davon gehabt, dass sein Fahrer Mitglied der Taliban gewesen sei. Diesem habe auch als solchem nichts passieren können. Obwohl er seine Handynummer gewechselt habe, hätten die Taliban trotzdem wieder angerufen, vier Mal etwa sei er persönlich kontaktiert worden, der Rest sei telefonisch gewesen. Als Hazara und Schiit habe er nur allgemeine Schwierigkeiten gehabt, aber er habe immer Angst gehabt, dass etwas passieren könne. Er sei auch beschimpft worden. Bei einer Rückkehr sei er sicher, dass die Taliban ihn umbringen würden. Sein Bruder sei deswegen in den Iran gegangen, weil er auch Angst vor den Taliban gehabt habe.Sein Vater habe ein Import/Export Geschäft für Teppiche und Nüsse gehabt, er habe Teppiche nach Pakistan gebracht und Lebensmittel aus Pakistan geholt. Einer seiner Fahrer sei ein Taliban gewesen, er habe Waffen im LKW seines Vaters versteckt und habe damit nach Afghanistan wollen, ohne dass sein Vater etwas davon gewusst habe. Sie seien von der Polizei kontrolliert worden, man habe die Waffen gefunden, es seien jedoch Taliban in der Nähe gewesen und hätten die Polizisten getötet. Sein Vater habe ihn kurz nach diesem Vorfall kontaktiert und alles erzählt, er habe auch gesagt, dass er nicht wisse, ob er wieder nach Hause komme. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da die Polizei davon ausgehe, dass sein Vater an diesen Machenschaften beteiligt gewesen sei. Er habe daher keinen anderen Ausweg gesehen, als das Land zu verlassen. Die Taliban hätten ihn bei der Geldübergabe auch aufgefordert nicht zur Polizei zu gehen. Die Taliban hätten für die Freilassung römisch 40 verlangt. Zur Aufbringung dieser Summe habe er ein Haus in römisch 40 und eines inXXXX verkauft. Insgesamt sei er von den Taliban zehn bis zwölf Mal bedroht worden, sie hätten ihn sowohl persönlich als auch telefonisch bedroht und immer wieder gesagt, wenn er seinen Vater sehen wolle, müsse er zahlen. Das letzte Mal sei er fünf Monate vor der Ausreise bedroht worden, daraufhin sei er in Ruhe gelassen worden. Ein anderer aus der Familie sei nicht bedroht worden, denn er sei quasi das Familienoberhaupt gewesen war. Nur er sei für die Taliban wichtig gewesen. Sein Vater habe keine Ahnung davon gehabt, dass sein Fahrer Mitglied der Taliban gewesen sei. Diesem habe auch als solchem nichts passieren können. Obwohl er seine Handynummer gewechselt habe, hätten die Taliban trotzdem wieder angerufen, vier Mal etwa sei er persönlich kontaktiert worden, der Rest sei telefonisch gewesen. Als Hazara und Schiit habe er nur allgemeine Schwierigkeiten gehabt, aber er habe immer Angst gehabt, dass etwas passieren könne. Er sei auch beschimpft worden. Bei einer Rückkehr sei er sicher, dass die Taliban ihn umbringen würden. Sein Bruder sei deswegen in den Iran gegangen, weil er auch Angst vor den Taliban gehabt habe.
Seine Freundin habe er am 25.02.2017 kennen gelernt. Wo ihr ehemaliger Mann sei, wisse er nicht. Sein Onkel XXXX, mit dem er gemeinsam nach Österreich gereist sei, wohne in XXXX. Er habe fast täglich mit ihm Kontakt. Er helfe ihm seelisch, dafür helfe er seinem Onkel beim Deutschlernen, aber in einem Haushalt hätten sie nicht gelebt. Er habe eine Lehre als Metalltechniker begonnen und möchte diese fertig machen und anschließend möchte er die Matura machen und beruflich aufsteigen. Mit seiner Freundin führe er derzeit noch keine Lebensgemeinschaft, sie würden im selben Haus, aber noch nicht im selben Zimmer leben, aber er versuche eine gemeinsame Wohnung zu finden. In den letzten Sommerferien habe er bei der XXXX mitgearbeitet. Er möchte sich bei Österreich bedanken, weil er in Sicherheit sei und Pateneltern habe und hier die Möglichkeit habe in die Schule zu gehen und eine Lehre zu machen. Ein weiters Vorbringen habe er nicht.Seine Freundin habe er am 25.02.2017 kennen gelernt. Wo ihr ehemaliger Mann sei, wisse er nicht. Sein Onkel römisch 40 , mit dem er gemeinsam nach Österreich gereist sei, wohne in römisch 40 . Er habe fast täglich mit ihm Kontakt. Er helfe ihm seelisch, dafür helfe er seinem Onkel beim Deutschlernen, aber in einem Haushalt hätten sie nicht gelebt. Er habe eine Lehre als Metalltechniker begonnen und möchte diese fertig machen und anschließend möchte er die Matura machen und beruflich aufsteigen. Mit seiner Freundin führe er derzeit noch keine Lebensgemeinschaft, sie würden im selben Haus, aber noch nicht im selben Zimmer leben, aber er versuche eine gemeinsame Wohnung zu finden. In den letzten Sommerferien habe er bei der römisch 40 mitgearbeitet. Er möchte sich bei Österreich bedanken, weil er in Sicherheit sei und Pateneltern habe und hier die Möglichkeit habe in die Schule zu gehen und eine Lehre zu machen. Ein weiters Vorbringen habe er nicht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.07.2017, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zu lässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zu lässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, da sich der Antragsteller hinsichtlich der Forderungen der Taliban zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA widersprochen habe. Außerdem entbehre das Vorbringen, dass die Taliban einerseits so skrupellos gewesen wären alle Polizisten zu erschießen, andererseits jahrelang den Vater des Beschwerdeführers festhalten würden und Angst davor hätten, dass jemand zur Polizei gehen könnte, dass die Taliban den Beschwerdeführer mit der Tötung bedroht hätten, andererseits jedoch von keinem weiteren Familienmitglied etwas verlangt hätten erscheine es wenig plausibel, dass der Antragsteller als 14-jähriger die Geschäfte des Hausverkaufs, den Kontakt mit den Taliban und die Geldübergabe abgewickelt habe und nicht etwa ein Bruder seines Vaters. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum die Polizei davon hätte ausgehen sollen, dass es sich bei dem Vater um ein Mitglied der Taliban handle, da dieser den Angaben des Antragstellers zufolge von den Taliban entführt worden sei. Schließlich erfülle auch der Umstand, dass der Antragsteller Schiit und Hazara sei, nicht die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben sei. Dem Vorbringen war im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abzusprechen und hätte sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben sei. Dem Vorbringen war im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abzusprechen und hätte sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Zu Spruchteil II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG bereits geprüft und verneint worden sei und sich aus dem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben würde. Es sei auch in keiner Weise hervorgekommen, dass der Antragsteller an gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder schweren Erkrankungen leiden würde. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage könne eine Gefährdung nicht erkannt werden, mag die Sicherheitslage in Afghanistan auch schwierig sein. Jedoch ist im vorliegenden Fall eine ausreichende Versorgung an Lebensmitteln, Trinkwassern und adäquater medizinischer Betreuung zu erwarten. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Vielmehr sei er ein junger arbeitsfähiger Mann, der seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnte. Es hätten sich somit unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz hätte führen müssen, ergeben.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 50, FPG bereits geprüft und verneint worden sei und sich aus dem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben würde. Es sei auch in keiner Weise hervorgekommen, dass der Antragsteller an gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder schweren Erkrankungen leiden würde. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage könne eine Gefährdung nicht erkannt werden, mag die Sicherheitslage in Afghanistan auch schwierig sein. Jedoch ist im vorliegenden Fall eine ausreichende Versorgung an Lebensmitteln, Trinkwassern und adäquater medizinischer Betreuung zu erwarten. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Vielmehr sei er ein junger arbeitsfähiger Mann, der seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnte. Es hätten sich somit unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz hätte führen müssen, ergeben.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Sachverhalt im Sinne des § 57 AsylG vorliege. Der Antragsteller sei wohl gemeinsam mit seinem Onkel eingereist, aber eine besondere enge Beziehungsintensität habe nicht erkannt werden können und der Antragsteller führe wohl eine Beziehung mit seiner Freundin, es bestehe aber noch keine Lebensgemeinschaft. Damit liegt insgesamt kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. In Hinblick auf sein Privatleben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller wohl mehrere Deutschkurse besucht habe und ein Sprachdiplom B1 vorgelegt habe und derzeit eine Lehre absolviere, Freiwilligenarbeit geleistet habe und österreichische Pateneltern habe, aber andererseits auch eine starke Bindung zu seinem Heimatland Afghanistan, wo er den größten Teil seines Lebens verbracht habe und sich nach illegaler Einreise erst seit dem 18.05.2015 in Österreich aufhalte. Insgesamt sei das private Interesse am Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher trotz privater Anknüpfungspunkte gerechtfertigt, zumal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei. Es bestehe auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stehe auch hinsichtlich Afghanistan keine Empfehlung des EGMR einer Abschiebung entgegen, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 57, AsylG vorliege. Der Antragsteller sei wohl gemeinsam mit seinem Onkel eingereist, aber eine besondere enge Beziehungsintensität habe nicht erkannt werden können und der Antragsteller führe wohl eine Beziehung mit seiner Freundin, es bestehe aber noch keine Lebensgemeinschaft. Damit liegt insgesamt kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. In Hinblick auf sein Privatleben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller wohl mehrere Deutschkurse besucht habe und ein Sprachdiplom B1 vorgelegt habe und derzeit eine Lehre absolviere, Freiwilligenarbeit geleistet habe und österreichische Pateneltern habe, aber andererseits auch eine starke Bindung zu seinem Heimatland Afghanistan, wo er den größten Teil seines Lebens verbracht habe und sich nach illegaler Einreise erst seit dem 18.05.2015 in Österreich aufhalte. Insgesamt sei das private Interesse am Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher trotz privater Anknüpfungspunkte gerechtfertigt, zumal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei. Es bestehe auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und stehe auch hinsichtlich Afghanistan keine Empfehlung des EGMR einer Abschiebung entgegen, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller vertreten durch die XXXX fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde an das BVwG. In dieser wurde zunächst insbesondere die Beweiswürdigung kritisiert und vorgebracht, dass bei richtiger Beweiswürdigung das ausführliche und widerspruchsfreie Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen sei. Der Antragsteller gehöre aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara unter eine besondere Risikogruppe, wozu Länderquellen zitiert wurden. Mangelns familiären Netzwerkes in Kabul könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller dort in eine hoffnungslose Lage gerate und liege daher keine taugliche inländische Fluchtalternative vor. Angesichts der fortgeschrittenen und bescheinigten Integration des Beschwerdeführers hätte die Behörde bei richtiger Würdigung eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen müssen, wobei zahlreiche weitere Integrationsdokumente und Fotos vorgelegt wurden.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller vertreten durch die römisch 40 fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde an das BVwG. In dieser wurde zunächst insbesondere die Beweiswürdigung kritisiert und vorgebracht, dass bei richtiger Beweiswürdigung das ausführliche und widerspruchsfreie Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen sei. Der Antragsteller gehöre aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara unter eine besondere Risikogruppe, wozu Länderquellen zitiert wurden. Mangelns familiären Netzwerkes in Kabul könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller dort in eine hoffnungslose Lage gerate und liege daher keine taugliche inländische Fluchtalternative vor. Angesichts der fortgeschrittenen und bescheinigten Integration des Beschwerdeführers hätte die Behörde bei richtiger Würdigung eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen müssen, wobei zahlreiche weitere Integrationsdokumente und Fotos vorgelegt wurden.
Das BVwG beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.12.2018 an. Mit Eingabe vom 20.11.2018 zeigte Rechtsanwalt XXXX seine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers an.Das BVwG beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.12.2018 an. Mit Eingabe vom 20.11.2018 zeigte Rechtsanwalt römisch 40 seine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers an.
Die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien zur genannten Beschwerdeverhandlung, welche mit jener seiner (nach islamischem Recht) angetrauten Ehefrau XXXX verbunden wurde, in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, während sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigten ließ. Der Beschwerdeführervertreter beantragte zum Beweise der guten Integration insbesondere der Berufstätigkeit die Einvernahme des Zeugen XXXX, des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers, weiters legte er eine Schweißerprüfungsbescheinigung, eine Bestätigung seines Arbeitgebers, eine Bestätigung der XXXX, eine Unterstützungserklärung der "XXXX" XXXX, ein Jahreszeugnis der Berufsschule XXXX mit ausgezeichnetem Erfolg sowie einen Finanzführerschein der XXXX vor. Der Beschwerdeführer, der schon äußerst gut Deutsch sprach, wollte auf Deutsch die Fragen des Vorsitzenden Richters beantworten und griff nur im Bedarfsfall auf die Unterstützung der Dolmetscherin zurück.Die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien zur genannten Beschwerdeverhandlung, welche mit je