Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 2173028-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 24.09.2017, Zl. 14-1030356003-14926736, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 24.09.2017, Zl. 14-1030356003-14926736, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird insofern sie sich gegen Spruchpunkt l. und II. des angefochtenen Bescheides richtet als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird insofern sie sich gegen Spruchpunkt l. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben. Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden behoben. Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wird auf Dauer für unzulässig erklärt und für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben. Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden behoben. Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wird auf Dauer für unzulässig erklärt und für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, wie auch durch die belangte Behörde, je am 23.01.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, wie auch durch die belangte Behörde, je am 23.01.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Beschwerdeverzicht, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2173028.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019