Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W107 2196459-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX , dieser vertreten durch RAin Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Vater römisch 40 , dieser vertreten durch RAin Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter (BF zu W107 2196497-1), seinem Vater (BF zu W107 2196501-1) und seiner mj. Schwester (BF zu W107 2196492-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2018, vertreten durch seinen Vater, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF, vertreten durch seinen Vater, amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben vom 17.05.2018 erhob der BF, vertreten durch seinen Vater, dieser unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
5. Am 25.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die dazugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Unter einem verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.10.2018 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch in Anwesenheit eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit jenen der Eltern und der mj. Schwester des BF zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und die Eltern des BF zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
1. Feststellungen:
Der minderjährige (in Folge: mj) BF ist am XXXX geboren, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.Der minderjährige (in Folge: mj) BF ist am römisch 40 geboren, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.
Der mj BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (W107 2196497-1), seinem Vater XXXX (W107 2196501-1) und seiner mj. Schwester XXXX (W107 2196492-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015, vertreten durch seinen Vater, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der mj BF ledig.Der mj BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (W107 2196497-1), seinem Vater römisch 40 (W107 2196501-1) und seiner mj. Schwester römisch 40 (W107 2196492-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015, vertreten durch seinen Vater, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der mj BF ledig.
Der BF hält sich aktuell gemeinsam mit seinen Eltern und seiner mj. Schwester in Österreich auf und lebt mit diesen zusammen.
Der BF ist aufgrund seiner Minderjährigkeit strafunmündig und daher in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zl. W107 2196497-1/11E, wurde der Beschwerde der Mutter des mj BF stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter des mj BF ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zl. W107 2196497-1/11E, wurde der Beschwerde der Mutter des mj BF stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter des mj BF ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des mj BF und jenem seiner Mutter (BF zu W107 2196497-1).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.209, Zl. W107 2196497-1/11