Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
1.) W247 2180765-1/11E
2.) W247 2180763-1/11E
3.) W247 2180762-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die beschwerdeführenden Parteien sind ukrainische Staatsangehörige und der ukrainischen (BF1) bzw. der polnischen (BF2) Volksgruppe und der russisch-orthodoxen Glaubensrichtung zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der drittbeschwerdeführenden Partei (BF3). Die BF2 ist gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF3.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten am 17.01.2015 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.01.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 27.01.2015 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Genannten am 15.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX, jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Der BF3 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten am 17.01.2015 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.01.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 27.01.2015 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Genannten am 15.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Der BF3 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in XXXX geboren und mittels eines Schengenvisums mit seiner Frau per Flugzeug über Kiew nach Österreich gereist sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er 2012 bis 2013 seinen Grundwehrdienst beim ukrainischen Militär abgeleistet habe. Aufgrund der politischen Lage in der Ukraine hätten mehrere seiner damaligen Kollegen beschlossen, für den Anschluss an Russland zu kämpfen. Sie hätten ihn dafür gewinnen wollen, was er jedoch nicht gewollt habe. Aus diesem Grund seien sowohl er als auch seine Frau von seinen damaligen Kollegen bedroht worden. Er sei auch ein paar Mal von ihnen geschlagen worden. Er habe in der ukrainischen Armee gegen Russland bzw. die prorussischen Kämpfer in den Krieg ziehen wollen. Seine damaligen Kollegen vom Militär hätten ihn aber bedroht. Sie hätten ihm damit gedroht, dass sie in diesem Falle seine Frau umbringen würden. Aus diesem Grund hätten seine Frau und er beschlossen, die Ukraine zu verlassen.2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in römisch 40 geboren und mittels eines Schengenvisums mit seiner Frau per Flugzeug über Kiew nach Österreich gereist sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er 2012 bis 2013 seinen Grundwehrdienst beim ukrainischen Militär abgeleistet habe. Aufgrund der politischen Lage in der Ukraine hätten mehrere seiner damaligen Kollegen beschlossen, für den Anschluss an Russland zu kämpfen. Sie hätten ihn dafür gewinnen wollen, was er jedoch nicht gewollt habe. Aus diesem Grund seien sowohl er als auch seine Frau von seinen damaligen Kollegen bedroht worden. Er sei auch ein paar Mal von ihnen geschlagen worden. Er habe in der ukrainischen Armee gegen Russland bzw. die prorussischen Kämpfer in den Krieg ziehen wollen. Seine damaligen Kollegen vom Militär hätten ihn aber bedroht. Sie hätten ihm damit gedroht, dass sie in diesem Falle seine Frau umbringen würden. Aus diesem Grund hätten seine Frau und er beschlossen, die Ukraine zu verlassen.
2.2. Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie in XXXX, Moldawien, geboren sei. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass in der Ukraine zur Zeit Krieg geführt werde. Mehrere ehemaligen Militärkollegen ihres Mannes hätten für den Anschluss der Ukraine an Russland gekämpft. Sie hätten auch von ihrem Mann verlangt, für die prorussischen Separatisten zu kämpfen. Ihr Mann habe dies aber nicht gewollt. Ihr Mann habe mit der ukrainischen Armee gegen Russland bzw. die prorussischen Kämpfer in den Krieg ziehen wollen. Seine ehemaligen Kollegen vom Militär hätten aber damit gedroht, dass sie sie (BF2) in diesem Fall umbringen würden. Sie sei sicher, dass diese Männer sie getötet hätten, wenn ihr Mann für die ukrainische Armee gekämpft hätte. Ihr Mann sei auch ein paar Mal von diesen Männern geschlagen worden. Sie seien bei der Polizei in der Ukraine gewesen und hätten diese Männer angezeigt. Bei der Polizei hätte ihnen aber niemand helfen wollen bzw. können, weil sie keine Beweise vorbringen hätten können. Sie hätten nicht gewusst, wo sich die Beschwerdeführer vor diesen Männern verstecken hätten können. Ihr Vater hätte ihnen telephonisch gesagt, dass sie nach Österreich kommen sollten, da ihnen hier geholfen werde. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, die Ukraine zu verlassen.2.2. Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie in