TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W248 2149323-2

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W248 2149323-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

1.1 Erster Antrag auf internationalen Schutz:

XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) und seine Mutterrömisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) und seine Mutter

XXXX , geb. XXXX , afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitische Muslime, stellten am 24.06.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitische Muslime, stellten am 24.06.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung am 24.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (LPD Niederösterreich) gab die Mutter des Beschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen an, Afghanistan ca. 1991 aufgrund des Krieges verlassen zu haben und in den Iran übersiedelt zu sein. Den Iran habe sie verlassen, weil ihre Kinder dort nicht hätten arbeiten dürfen.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, die Lebensumstände im Iran seien sehr schlecht gewesen. Die iranischen Behörden hätten ihn in den Krieg nach Syrien schicken wollen. Dies habe er jedoch nicht gewollt und daher den Iran verlassen.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 09.12.2015 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, seine Eltern hätten Afghanistan ca. 1991 wegen dem Krieg gegen die Russen verlassen. Sein Vater sei Mitte 2014 für 2 1/2 - 3 Monate nach Afghanistan zurückgekehrt, um sich über die Lage zu erkundigen. Er habe zurückkommen müssen und sei der Meinung gewesen, dass sich die Situation nicht gebessert habe. Im Iran hätten sie ihr Leben nicht weiter führen können. Er sei dort geboren, sei dort aber nicht respektiert oder beachtet worden. Flüchtlinge würden dort nicht gut behandelt. Afghanen würden einfach schlecht behandelt. Man könne sich nicht einmal eine einfache SIM-Karte kaufen, man müsse mehrere Bestätigungen vorlegen. Im Iran müsse ein Elternteil ein iranischer Staatsbürger sein, um ein Recht zu leben zu haben. Er sei zwar dort geboren, aber für solche Leute wie ihn gebe es keine Aussicht auf ein Leben im Iran und auch nicht die Möglichkeit, in ihr Heimatland zurückzukehren. Fremdenhass herrsche dort. Er habe Angst gehabt, wenn er einmal eine Familie gründe, dass seine Kinder das selbe Problem haben würden wie er. Er habe keiner Arbeit nachgehen können; er habe keine Arbeit bekommen, weil er Afghane sei. Andererseits gab der Beschwerdeführer an, im Iran die Universität besucht zu haben, nach fünfjährigem Studium einen Bachelor in Bauwesen erworben und sich für das Masterstudium angemeldet zu haben.

Auch wegen seiner Religionszugehörigkeit sei er diskriminiert worden. Afghanen hätten sogar zum Eid-Fest das Gebet nicht verrichten dürfen. Im Fastenmonat habe er hier in Österreich ohne Probleme in einer türkischen Moschee sein Gebet verrichten dürfen, ohne von der Polizei belästigt zu werden. Nach Afghanistan sei er nicht zurückgekehrt, weil er dort keine berufliche Zukunft habe. Er habe auch gehört, dass die Taliban Ingenieure entführen würden. 10 Jahre früher sei er wie bereits gesagt schon einmal in Afghanistan gewesen. Jemand habe versucht, ihn zu vergewaltigen, als er von Kabul in Richtung Herat unterwegs gewesen sei, aber es sei ihm gelungen, sich zu verteidigen. Es sei ein Reisender gewesen, genaueres wisse er auch nicht über ihn. Er habe sich wegen dieses Vorfalls nicht an die Behörden gewandt, weil ihm die Sache unangenehm gewesen sei, aber seither habe er ein schlechtes Bild von Afghanistan. Er sei bei den Behörden gewesen wegen seinem Reisepass und Visum, dort seien ihm Drogen angeboten worden. Er habe also keine guten Erinnerungen an Afghanistan.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA am 13.02.2017 einen Bescheid (Zl. XXXX ), mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt II.), ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilte, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erließ, gemäß § 52 Abs. 9 FPG feststellte, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und feststellte, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus, er habe für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Befürchtung, aufgrund seiner Ausbildung zum Ingenieur ins Visier der Taliban zu geraten. Viele Ingenieure würden von den Taliban entführt, um sie für ihre Zwecke zu missbrauchen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe jener Personen an, welche großteils im Iran aufgewachsen seien.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA am 13.02.2017 einen Bescheid (Zl. römisch 40 ), mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilte, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, erließ, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG feststellte, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und feststellte, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus, er habe für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Befürchtung, aufgrund seiner Ausbildung zum Ingenieur ins Visier der Taliban zu geraten. Viele Ingenieure würden von den Taliban entführt, um sie für ihre Zwecke zu missbrauchen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe jener Personen an, welche großteils im Iran aufgewachsen seien.

Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.10.2017 wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bis dahin im Verfahren gemachten Angaben. Nach Abschluss der Schule im Iran sei er im Jahr 2005 wegen dem Studium nach Afghanistan gegangen, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Er habe zwar einen Studienplatz an der Universität Herat erhalten, aber nicht in dem von ihm bevorzugten Studienzweig. Im Iran habe er immer wieder gehört, dass junge Afghanen, die im Iran ihre Schule oder ihr Studium abgeschlossen haben, in der Heimat willkommen seien und dass man ihnen Arbeits- und Studienmöglichkeiten anbieten würde; aber als er in die Heimat zurückgekehrt sei, sei es nicht so gewesen wie er es sich vorgestellt und erwartet habe. Er sei nach Kabul gegangen und habe versucht, über das Ministerium für höhere Berufsbildung den Wechsel seines Studienzweigs zu seinem gewünschten Studienzweig zu veranlassen. Das sei leider nicht möglich gewesen, und er sei zurück in den Iran gereist. Dort habe er die Aufnahmeprüfung für die Universität abgelegt, sei dort auch aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 25.10.2017 erstatteten der Beschwerdeführer und seine Mutter eine schriftliche Stellungnahme zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderberichten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, XXXX , wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 13.02.2017, Zl. XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2018, XXXX , zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 13.02.2017, Zl. römisch 40 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2018, römisch 40 , zurückgewiesen.

1.2 Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz:

Am 07.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag bei der PI XXXX , Fremdenpolizei AGM einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, dass er in Afghanistan gegen seinen Willen mit einer Frau verheiratet worden sei, deren Familie streng religiös sei. Er sei aber damals bereits ohne Religionsbekenntnis gewesen. Er habe keine Wahl gehabt, er habe sie heiraten müssen, da dies bereits nach seiner Geburt beschlossen worden sei. Den Vater seiner Frau habe es gestört, dass der Beschwerdeführer nicht streng gläubiger Moslem sei. Sein Schwiegervater habe gemeint, dass der Beschwerdeführer eine Schande für ihn darstelle. Er habe dann deshalb einen Streit mit seiner Ehefrau gehabt. Da ihn sein Schwiegervater mit dem umbringen bedroht habe, sei er aus Herat weggelaufen. Seine Familie habe zu diesem Zeitpunkt bereits im Iran gelebt. Der Schwiegervater habe die Familie des Beschwerdeführers angerufen und sie und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht mehr in Herat bleiben können, da der Schwiegervater überall nach ihm gesucht habe und ihn habe umbringen wollen. Deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Als Beleg für seine Behauptungen legte der Beschwerdeführer eine (schlechte) Kopie einer Heiratsurkunde vor. Die nunmehr angegebenen Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren nicht genannt, weil er sie nicht nachweisen habe können. Nun liege ihm jedoch seit eineinhalb Monaten die Heiratsurkunde vor, sodass er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle.Am 07.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag bei der PI römisch 40 , Fremdenpolizei AGM einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, dass er in Afghanistan gegen seinen Willen mit einer Frau verheiratet worden sei, deren Familie streng religiös sei. Er sei aber damals bereits ohne Religionsbekenntnis gewesen. Er habe keine Wahl gehabt, er habe sie heiraten müssen, da dies bereits nach seiner Geburt beschlossen worden sei. Den Vater seiner Frau habe es gestört, dass der Beschwerdeführer nicht streng gläubiger Moslem sei. Sein Schwiegervater habe gemeint, dass der Beschwerdeführer eine Schande für ihn darstelle. Er habe dann deshalb einen Streit mit seiner Ehefrau gehabt. Da ihn sein Schwiegervater mit dem umbringen bedroht habe, sei er aus Herat weggelaufen. Seine Familie habe zu diesem Zeitpunkt bereits im Iran gelebt. Der Schwiegervater habe die Familie des Beschwerdeführers angerufen und sie und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht mehr in Herat bleiben können, da der Schwiegervater überall nach ihm gesucht habe und ihn habe umbringen wollen. Deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Als Beleg für seine Behauptungen legte der Beschwerdeführer eine (schlechte) Kopie einer Heiratsurkunde vor. Die nunmehr angegebenen Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren nicht genannt, weil er sie nicht nachweisen habe können. Nun liege ihm jedoch seit eineinhalb Monaten die Heiratsurkunde vor, sodass er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle.

Am 14.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 05.09.2018 wurde der Beschwerdeführer beim BFA einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, seine afghanischen Schwiegereltern seien ebenso wie die Bevölkerung sehr gläubig gewesen, während er selbst aber keinen Glauben gehabt habe. Das habe keiner gewusst, aber in der Zeit des Ramadan sei es aufgefallen, dass er nicht gebetet und gefastet habe. Es habe Diskussionen mit seiner Frau und seinen Schwiegereltern gegeben, und seine Schwiegereltern hätten ihm gesagt, wenn die Leute wissen, dass er nicht bete und faste, wäre das eine Schande für seine Schwiegereltern. Eines Abends habe es einen Streit mit seiner Ehefrau gegeben, nach welchem der Beschwerdeführer in der Wohnung Möbel zerstört habe. Seine Nachbarn hätten davon erfahren, sogar der Dorfmullah habe davon erfahren und habe wissen wollen, ob der Beschwerdeführer "diese Ideologie verbreite an andere", und er habe sich an die Polizei wenden wollen.

Auf die Frage, warum er in seinem ersten Asylverfahren erklärt habe, Moslem zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals nicht gewusst, dass man offen sprechen kann. Nachdem er 2016 einen Kurs besucht habe, habe er gewusst, dass er frei sprechen könne. Seine Ehe habe er im ersten Verfahren nicht erwähnt, da er keine diesbezüglichen Dokumente gehabt habe und daher nicht hätte sagen können, dass er verheiratet ist. In der Einvernahme vor dem BFA bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nichts Wesentliches in seinem Leben geändert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019, Zl. XXXX , wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs).

Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. und II. ausgeführt, dass das BFA in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten davon ausgehe, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen und dass keine Verfolgungsgefahr im Heimatland des Beschwerdeführers bestehe. Selbst bei Wahrunterstellung wären die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe (Änderungen / Neuigkeiten Fluchtvorbringen) an sich nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe sei widersprüchlich, und es liege auch eine Steigerung des Fluchtvorbringens vor.Begründend wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass das BFA in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten davon ausgehe, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen und dass keine Verfolgungsgefahr im Heimatland des Beschwerdeführers bestehe. Selbst bei Wahrunterstellung wären die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe (Änderungen / Neuigkeiten Fluchtvorbringen) an sich nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe sei widersprüchlich, und es liege auch eine Steigerung des Fluchtvorbringens vor.

Der lediglich unbegründete Austausch des verfahrensbegründenden Sachverhaltes vermöge per se keine Verpflichtung zu einer abermaligen inhaltlichen Auseinandersetzung im Rahmen eines zweiten Rechtsganges zu begründen. Durch den normierten Grundsatz "nie bis in idem" solle eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen, abgehandelten Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, § 69 und § 71 AVG nicht erfolgen. Gegenüber dem Vorverfahren habe sich offensichtlich nichts geändert.Der lediglich unbegründete Austausch des verfahrensbegründenden Sachverhaltes vermöge per se keine Verpflichtung zu einer abermaligen inhaltlichen Auseinandersetzung im Rahmen eines zweiten Rechtsganges zu begründen. Durch den normierten Grundsatz "nie bis in idem" solle eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen, abgehandelten Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, Paragraph 69 und Paragraph 71, AVG nicht erfolgen. Gegenüber dem Vorverfahren habe sich offensichtlich nichts geändert.

Zur Lage in Afghanistan ergebe sich aus den herangezogenen Länderinformationen, auch unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, dass es in der Zeit seit dem ersten Verfahren zu keiner maßgeblichen Änderung der Lage in Afghanistan gekommen sei, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers als unmöglich erscheinen lasse.

Somit sei seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Erkenntnis vom 03.04.2018, XXXX ) weder hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe noch hinsichtlich der privaten Situation des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Verhältnisse im Herkunftsstaat eine wesentliche Änderung eingetreten. Daher war handle es sich letztlich um eine bereits entschiedene Sache, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei.Somit sei seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Erkenntnis vom 03.04.2018, römisch 40 ) weder hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe noch hinsichtlich der privaten Situation des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Verhältnisse im Herkunftsstaat eine wesentliche Änderung eingetreten. Daher war handle es sich letztlich um eine bereits entschiedene Sache, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei.

Gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2019, Zl. XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2019, vertreten durch RA Dr. Helmut XXXX , wegen behaupteter Gesetzeswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2019, Zl. römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2019, vertreten durch RA Dr. Helmut römisch 40 , wegen behaupteter Gesetzeswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nach einer kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges vor, er könne nun Beweismittel vorlegen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr drohe, verfolgt zu werden. Im Jahr 2015 habe er dieses Fluchtvorbringen nicht vorbringen können, weil er keine Beweismittel gehabt habe und die Angst gehabt habe, dass niemand ihm glauben werde, ohne etwaige Beweismittel vorzulegen. Deswegen habe er sich entschlossen, einen Folgeantrag zu stellen. Der Entscheidung des BFA, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals im Asylverfahren in Österreich vorgebracht habe, mittlerweile keine Religion mehr zu haben und vom Islam abgefallen zu sein. In seinem ersten Verfahren habe er ständig Zweifel an seiner Religion gehabt, habe allerdings nicht gewusst, dass man ohne Religion leben kann. Einige Tage nach der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht habe er einen Herrn Wolfgang kennengelernt, der ebenfalls ohne Religion lebe. Dieser habe dem Beschwerdeführer gezeigt, dass es möglich ist, ohne Glaubensbekenntnis zu leben. Seither sei er immer mehr vom Islam abgefallen. Er bete nicht mehr und halte die islamischen Glaubensregeln nicht mehr ein. Im Vergleich zu seinem ersten Asylverfahren sei dies keine entschiedene Sache, über die die österreichischen Asylbehörden bzw. Gerichte entschieden hätten. Bereits aus diesem Grund hätte das BFA nach Ansicht des Beschwerdeführers eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen. Die Bekanntgabe von Beweismitteln zu der Tatsache, dass er vom Islam abgefallen sei, behalte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich vor.

Jedenfalls hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers das BFA seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wegen entschiedener Sache zurückverweisen (sic!) dürfen. Erst am 30.08.2018 seien UNHCR Richtlinien zu Afghanistan erschienen, aus denen nun hervorgehe, dass Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative mehr darstelle. Dies widerspreche eindeutig den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach eine Abschiebung nach Kabul zulässig wäre. Auch habe das BFA es unterlassen, zu überprüfen, wie der Beschwerdeführer in die vermeintlich sicheren Regionen, wie z.B. Herat oder Mazar, gelangen könne, ohne dass er in eine existenzbedrohende Situation gerate. Das sei ein wesentlicher Punkt, der nach seinem Verfahren aufgetreten sei, weshalb die Entscheidung, es handle sich um eine entschiedene Sache, nicht nachvollziehbar sei.

Außerdem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittlerweile auch sehr verschlechtert. Er habe unerträgliche Bauchschmerzen und auch psychische Probleme. Er stelle daher den Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Sein Gesundheitszustand werde es ihm nicht erlauben, ein zumutbares Leben in Afghanistan zu führen.

Zuletzt werde noch darauf verwiesen, dass die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sehr vorbildlich sei. Er spreche sehr gut Deutsch und werde bald die B1-Prüfung absolvieren. Er ersuche daher das Bundesverwaltungsgericht, ihm im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu geben, seine Integration in das österreichische Bundesgebiet unter Beweis zu stellen. Weitere Beweismittel behalte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich vor.

Schließlich führt der Beschwerdeführer noch aus, der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Er sei dabei der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Diesen Tatsachen stünden öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise entgegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien daher erfüllt. Zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen stelle der Beschwerdeführer daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das BFA, aufgrund des Bescheides vom 09.01.2019 und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.01.2019 sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1.1 Zum Verfahrensgang:

Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er oben unter Punkt 1. wiedergegeben ist.

2.1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leidet.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Herat, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Sie verließen ca. 1991 Afghanistan und lebten seitdem im Iran. Dennoch behauptet der Beschwerdeführer (Geburtsdatum XXXX ), im Iran geboren zu sein. Dort besuchter er elf Jahre lang die Schule und hielt sich daraufhin eineinhalb Jahre in Herat auf. Nach seiner Rückkehr in den Iran besuchte er fünf Jahre lang die Universität und schloss ein Bachelorstudium im Bauwesen ab. Sowohl im Iran als auch in Afghanistan (Herat) leben Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen ein regelmäßiger Kontakt besteht.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Herat, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Sie verließen ca. 1991 Afghanistan und lebten seitdem im Iran. Dennoch behauptet der Beschwerdeführer (Geburtsdatum römisch 40 ), im Iran geboren zu sein. Dort besuchter er elf Jahre lang die Schule und hielt sich daraufhin eineinhalb Jahre in Herat auf. Nach seiner Rückkehr in den Iran besuchte er fünf Jahre lang die Universität und schloss ein Bachelorstudium im Bauwesen ab. Sowohl im Iran als auch in Afghanistan (Herat) leben Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen ein regelmäßiger Kontakt besteht.

Der Beschwerdeführer lebt seit (spätestens) 24.06.2015 in Österreich, ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Der Beschwerdeführer war ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig, ist dort auch Mitglied und besuchte im Schuljahr 2016/17 die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Waidhofen an der Ybbs. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter (deren neuerlicher Asylantrag ebenso wie der des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde) und seiner Schwester zusammen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten.

Festgestellt wird, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 07.08.2018, soweit es sich auf eine vermeintliche Bedrohung durch seinen Schwiegervater bezieht, um einen Umstand handelt, der vom Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seines ersten, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgebracht hätte werden können.

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz kann ebensowenig festgestellt werden wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und der im Zeitpunkt des rechtskrä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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