Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W134 2177989-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zahl 1079037506-150904948, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zahl 1079037506-150904948, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
2. Am 22.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei führte er zunächst an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er seine Heimat aufgrund der Taliban verlassen habe. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet und sei deshalb von den Taliban getötet worden. Auch sein Leben sei in Gefahr gewesen.
3. Am 04.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, in der Provinz Badakhshan geboren worden zu sein und 6 Jahre die Schule besucht zu haben. Als er in der 6. Klasse gewesen sei, sei sein Vater getötet worden. Er sei daraufhin in den Iran gezogen und habe auch 1 1/2 Jahre in der Türkei gelebt. Er habe auf einer Baustelle und in einer Bäckerei gearbeitet. Sein Vater habe ein Haus besessen. In Österreich mache er eine Bäckerlehre.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass sein Vater durch einen Flugzeugabsturz getötet worden sei. Seine Mutter sei daraufhin vom Dorfältesten gezwungen worden einen Mann namens Rashid zu heiraten. Seine Mutter habe ihn verlassen müssen und er sei alleine im Haus des Vaters zurückgeblieben. Schließlich sei er seinen Bruder in den Iran gefolgt. Er sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er habe in Afghanistan niemanden mehr.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Er sei arbeitsfähig und gesund.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 24.10.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 24.10.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 14.11.2017 erhobene Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Afghanistan ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte für den BF nicht zumutbar sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 vom BFA vorgelegt.
8. Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert durch die Kurzinformationen vom 23.11.2018, im Folgenden kurz "LIB" genannt), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (im Folgenden kurz "UNHCR-RL" genannt) sowie der Bericht von ACCORD: Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018 vom 07.12.2018 (im Folgenden "ACCORD-Bericht" genannt) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Trotz ordnungsgemäßer Ladung sind weder der BF noch dessen Rechtsberatung zur Verhandlung erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Zur Person des BF:
Der BF wurde am 01.01.1997 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF stammt aus Badakhshan und besuchte 6 Jahre die Schule. Er arbeitete im Iran auf einer Baustelle und in der Türkei in einer Bäckerei. Die Mutter, ein Onkel und eine Tante des BF leben noch in seiner Herkunftsprovinz.
Der BF macht eine Lehre zum Bäcker. Er ist strafrechtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht, vor Feinden des Vaters oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Auszug aus dem aktuellen LIB:
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
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Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).
[...]
Badakhshan
Bekannt als üppig bewachsene Gebirgsprovinz, liegt Badakhshan im Nordosten Afghanistans und grenzt an Tadschikistan, China und Pakistan. Ihre Hauptstadt ist Faizabad. Die Provinz besteht aus 28 Distrikten: Arghanjkhwa, Argo, Baharak, Darayem, Darwaz, Darwaz-e-Balla, Eshkmesh, Fayzabad, Jorm, Keshem, Khash, Khwahan, Kofab, Kohestan, Koran Wa Monjan, Raghestan, Shahr-e-Buzorg, Shaki, Shighnan, Shuhada, Tagab, Teshkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yawan, Yamgan, Zebak (UNOCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird aufBekannt als üppig bewachsene Gebirgsprovinz, liegt Badakhshan im Nordosten Afghanistans und grenzt an Tadschikistan, China und Pakistan. Ihre Hauptstadt ist Faizabad. Die Provinz besteht aus 28 Distrikten: Arghanjkhwa, Argo, Baharak, Darayem, Darwaz, Darwaz-e-Balla, Eshkmesh, Fayzabad, Jorm, Keshem, Khash, Khwahan, Kofab, Kohestan, Koran Wa Monjan, Raghestan, Shahr-e-Buzorg, Shaki, Shighnan, Shuhada, Tagab, Teshkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yawan, Yamgan, Zebak (UNOCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
Badakhshan ist reich an Bodenschätzen wie Gold, Rubinen und Lapislazuli. Im Jänner 2018 berichtete eine Quelle, dass zahlreiche Bergwerke von bewaffneten Männern und Kämpfern illegal genutzt werden (Pajhwok 7.1.2018).
Badakhshan gehört zu den Provinzen, in denen Opium angebaut wird (UNODC 11.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Während der Taliban-Herrschaft 1996-2001 war Badakhshan die einzige Provinz, die nicht unter Kontrolle des Taliban-Regimes fiel. Dennoch ist in den letzten Jahren die Anzahl der Taliban in einigen Distrikten der Provinz gestiegen. Einer Quelle zufolge werden die Distrikte Warduj, Jorm, Baharak und Yaftal-e-Sufla teilweise von den Taliban kontrolliert (Profil 5.2.2018). Auch ist der an Warduj angrenzende Distrikt Yamgan unter Kontrolle der Taliban (Gandahar 12.2.2018; vgl. Tolonews 25.5.2017). Bewohner/innen dieser beiden Distrikte sind auf der Suche nach Schutz in den Distrikt Baharak geflohen (Gandhara 12.2.2018). Der Distrikt Warduj war in den letzten Jahren stark umkämpft - die Kontrolle über den Distrikt wechselte mehrmals zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (TD 9.2.2018). Badakhshan zählte - Quellen zufolge - sowohl im April 2017 (Khaama Press 28.4.2017) als auch im Februar 2018 (Gandhara 12.2.2018) zu den relativ instabilen Provinzen im Nordosten Afghanistans, einer Region, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat (Gandhara 12.2.2018; vgl. Khaama Press 28.4.2017; Xinhua 9.3.2018).Während der Taliban-Herrschaft 1996-2001 war Badakhshan die einzige Provinz, die nicht unter Kontrolle des Taliban-Regimes fiel. Dennoch ist in den letzten Jahren die Anzahl der Taliban in einigen Distrikten der Provinz gestiegen. Einer Quelle zufolge werden die Distrikte Warduj, Jorm, Baharak und Yaftal-e-Sufla teilweise von den Taliban kontrolliert (Profil 5.2.2018). Auch ist der an Warduj angrenzende Distrikt Yamgan unter Kontrolle der Taliban (Gandahar 12.2.2018; vergleiche Tolonews 25.5.2017). Bewohner/innen dieser beiden Distrikte sind auf der Suche nach Schutz in den Distrikt Baharak geflohen (Gandhara 12.2.2018). Der Distrikt Warduj war in den letzten Jahren stark umkämpft - die Kontrolle über den Distrikt wechselte mehrmals zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (TD 9.2.2018). Badakhshan zählte - Quellen zufolge - sowohl im April 2017 (Khaama Press 28.4.2017) als auch im Februar 2018 (Gandhara 12.2.2018) zu den relativ instabilen Provinzen im Nordosten Afghanistans, einer Region, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat (Gandhara 12.2.2018; vergleiche Khaama Press 28.4.2017; Xinhua 9.3.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 75 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
Im gesamten Jahr 2017 wurden 61 zivile Opfer (21 getötete Zivilisten und 40 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 64% der Zahl ziviler Opfer im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Badakhshan
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um in einigen Gebieten der Provinz gegen die Taliban, den IS und andere aufständische Gruppierungen vorzugehen (TN 28.2.2018; vgl. Eurasiareview 20.2.2018; Arab News 15.2.2018; Xinhua 13.2.2018; VA 8.2.2018; Tolonews 15.6.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (Firstpost 5.2.2018; vgl. Tolonews 14.2.2018; TD 9.2.2018; Khama Press 11.10.2017), bei denen zum Beispiel auch ein Ausbildungscamp der Taliban zerstört wurde (USDOD 7.2.2018; vgl. LWJ 8.3.2018; Tolonews 9.3.2018).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um in einigen Gebieten der Provinz gegen die Taliban, den IS und andere aufständische Gruppierungen vorzugehen (TN 28.2.2018; vergleiche Eurasiareview 20.2.2018; Arab News 15.2.2018; Xinhua 13.2.2018; VA 8.2.2018; Tolonews 15.6.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (Firstpost 5.2.2018; vergleiche Tolonews 14.2.2018; TD 9.2.2018; Khama Press 11.10.2017), bei denen zum Beispiel auch ein Ausbildungscamp der Taliban zerstört wurde (USDOD 7.2.2018; vergleiche LWJ 8.3.2018; Tolonews 9.3.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden in der Provinz Zusammenstöße zwischen dem IS und den Streitkräften gemeldet, während zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 keine vom IS verursachten Vorfälle registriert wurden (ACLED 23.2.2018).
Anfang 2018 waren Verhandlungen zum Bau eines militärischen Stützpunkts der chinesischen Armee in Badakhshan im Gange (Lobe Log 7.2.2018; vgl. Strategy Page 17.2.2018; TD 5.1.2018; TD 9.2.2018).Anfang 2018 waren Verhandlungen zum Bau eines militärischen Stützpunkts der chinesischen Armee in Badakhshan im Gange (Lobe Log 7.2.2018; vergleiche Strategy Page 17.2.2018; TD 5.1.2018; TD 9.2.2018).
Regierungsfeindliche Gru