TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W273 2162120-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W273 2162120-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein. Seine Familie lebe nach wie vor im Iran. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Iran eine schiitische Perserin als Freundin gehabt habe. Da der Beschwerdeführer Sunnit sei, wären die Eltern des Mädchens zur Geheimpolizei gegangen und hätten den Beschwerdeführer bedroht. Er habe das Mädchen weiterhin getroffen und seien sie erwischt worden. Daraufhin hätten die Brüder des Mädchens den Beschwerdeführer bedroht.2. Am römisch 40 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren zu sein. Seine Familie lebe nach wie vor im Iran. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Iran eine schiitische Perserin als Freundin gehabt habe. Da der Beschwerdeführer Sunnit sei, wären die Eltern des Mädchens zur Geheimpolizei gegangen und hätten den Beschwerdeführer bedroht. Er habe das Mädchen weiterhin getroffen und seien sie erwischt worden. Daraufhin hätten die Brüder des Mädchens den Beschwerdeführer bedroht.

3. Am XXXX fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Heimatland gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern aufgrund des Krieges in den Iran geflohen seien. Er sei er im Alter von 13 Jahren mit seinem Vater aus dem Iran für kurze Zeit nach Kabul abgeschoben worden, dann aber in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er als Afghane im Iran nicht akzeptiert und beschimpft worden sei; auch habe er sich vor einer Abschiebung nach Afghanistan gefürchtet. Der Beschwerdeführer sei außerdem mit einem iranischen Mädchen drei Jahre lang befreundet gewesen und habe auch bei ihr übernachtet. Ihre Brüder hätten den Beschwerdeführer daraufhin mit dem Tod bedroht, wenn er sich nicht von ihr fernhalte. Die Brüder des Mädchens hätten den Beschwerdeführer verfolgt und bedroht. Er sei über das Dach zu seinem Onkel geflohen, welcher ihm die Flucht vorgeschlagen habe.3. Am römisch 40 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Heimatland gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern aufgrund des Krieges in den Iran geflohen seien. Er sei er im Alter von 13 Jahren mit seinem Vater aus dem Iran für kurze Zeit nach Kabul abgeschoben worden, dann aber in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er als Afghane im Iran nicht akzeptiert und beschimpft worden sei; auch habe er sich vor einer Abschiebung nach Afghanistan gefürchtet. Der Beschwerdeführer sei außerdem mit einem iranischen Mädchen drei Jahre lang befreundet gewesen und habe auch bei ihr übernachtet. Ihre Brüder hätten den Beschwerdeführer daraufhin mit dem Tod bedroht, wenn er sich nicht von ihr fernhalte. Die Brüder des Mädchens hätten den Beschwerdeführer verfolgt und bedroht. Er sei über das Dach zu seinem Onkel geflohen, welcher ihm die Flucht vorgeschlagen habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers ebenso wenig festgestellt habe werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr im Herkunftsland. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, dessen Eltern aus Kabul stammen würden. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan gelebt habe, habe er vorwiegend in einem Land gelebt, dass sich sowohl zum Teil sprachlicher und kultureller Art nicht dermaßen vom Heimatland unterscheide, dass man zwangsläufig annehmen müsse, dass der Beschwerdeführer größere Schwierigkeiten haben werde, sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Bescheid Berichte zur Lage von Personen, die nach einem jahrelangen Aufenthalt im Iran und im westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren würden, fehlen würden. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt, den Beschwerdeführer zu seiner westlichen Einstellung und seiner politischen Gesinnung zu fragen und sei das Bundesamt fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Schiit und Hazara sei. Auch sei die Situation für Rückkehrer besonders schwierig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass es im Heimatland Probleme mit Taliban und Daesh gebe; er kenne auch niemanden im Herkunftsstaat. Auch würden afghanische Staatsangehörige jene Afghanen bekämpfen, die das Heimatland verlassen hätten und im Iran gelebt hätten. Des Weiteren gab der Beschwerdeführerin an, eine Tätowierung am Unterarm zu haben, welche laut Ansicht eines Mullahs oder Religionsgelehrten als "haram" gelte und dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund getötet würde.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass es im Heimatland Probleme mit Taliban und Daesh gebe; er kenne auch niemanden im Herkunftsstaat. Auch würden afghanische Staatsangehörige jene Afghanen bekämpfen, die das Heimatland verlassen hätten und im Iran gelebt hätten. Des Weiteren gab der Beschwerdeführerin an, eine Tätowierung am Unterarm zu haben, welche laut Ansicht eines Mullahs oder Religionsgelehrten als "haram" gelte und dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund getötet würde.

Zu seiner Flucht aus dem Iran führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Affäre mit einem iranischen Mädchen gehabt habe, weshalb er von den Brüdern des Mädchens bedroht worden sei. An die Polizei hätte der Beschwerdeführer sich als Afghane nicht wenden können. Auch sei der Beschwerdeführer wegen Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit schlechter gestellt worden als die Iraner.

7. Mit hg Verständigung vom XXXX (OZ 11) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Auszug aus einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.02.2017 betreffend die Lage von Personen mit Tätowierungen zur allfälligen Stellungnahme.7. Mit hg Verständigung vom römisch 40 (OZ 11) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Auszug aus einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.02.2017 betreffend die Lage von Personen mit Tätowierungen zur allfälligen Stellungnahme.

8. Mit Stellungnahme vom XXXX (OZ 12) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer zwar jung, gesund und arbeitsfähig sei, er jedoch aufgrund seines Lebens im Iran, mangels Erfahrungen zum Leben in Afghanistan und mangels sozialer Anknüpfungspunkte vom Zugang zu Arbeit und Wohnraum ausgeschlossen sei. Die Lage in Herat und Mazar-e-Sharif sei auf Grund der anhaltenden Dürre sehr schlecht.8. Mit Stellungnahme vom römisch 40 (OZ 12) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer zwar jung, gesund und arbeitsfähig sei, er jedoch aufgrund seines Lebens im Iran, mangels Erfahrungen zum Leben in Afghanistan und mangels sozialer Anknüpfungspunkte vom Zugang zu Arbeit und Wohnraum ausgeschlossen sei. Die Lage in Herat und Mazar-e-Sharif sei auf Grund der anhaltenden Dürre sehr schlecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.

Der Beschwerdeführer wurde im Iran, in XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern aufgewachsen. Seine Eltern, die aus der Provinz XXXX stammen, lebten vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Kabul. Zu seiner Familie im Iran hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nunmehr Hausfrau und der Vater arbeitet als Wachmann bei einer Metallfabrik. Die Lage der Eltern des Beschwerdeführers ist durchschnittlich. Es kann nicht festgestellt werden, wann und aus welchen Gründen die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben.Der Beschwerdeführer wurde im Iran, in römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern aufgewachsen. Seine Eltern, die aus der Provinz römisch 40 stammen, lebten vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Kabul. Zu seiner Familie im Iran hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nunmehr Hausfrau und der Vater arbeitet als Wachmann bei einer Metallfabrik. Die Lage der Eltern des Beschwerdeführers ist durchschnittlich. Es kann nicht festgestellt werden, wann und aus welchen Gründen die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben.

Der Beschwerdeführer hat im Iran sechs Jahre eine iranische Schule besucht und wurde in der Sprache Farsi unterrichtet. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vater ein Jahr in einer Metallfabrik und ein Jahr lang mit seiner Mutter in einer Schuhfabrik gearbeitet.

Der Beschwerdeführer wurde einmal als 13jähriger gemeinsam mit seinem Vater aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben. Er hielt sich nach der Abschiebung für ca. zwei Monate in einem Flüchtlingslager in Kabul auf und reiste dann mit seinem Vater wieder in den Iran aus. Abgesehen von diesem Aufenthalt hat der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan gelebt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer hat seine Jugend mit seinen Eltern verbracht, er wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer trägt eine Tätowierung am rechten Unterarm, es handelt sich um zwei deutlich sichtbare, etwas weniger als einen Zentimeter breite dunkle Streifen um den Unterarm, ohne Schriftzüge oder Bilder.

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer spricht bereits gut Deutsch und kann sich auf Englisch verständigen. Er verfügt über ein ÖSD-Zertifikat Niveau A1 und hat besucht die XXXX . Der Beschwerdeführer legte diverse Empfehlungsschreiben von Vereinen und Lehrern vor (OZ 10, Seite 5). Der Beschwerdeführer ist Mitglied i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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