Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2189813-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem EhemannXXXX (Beschwerdeführer zu W210 2189808-1), ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu W210 2189809-1), ihrem zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2189801-1), ihrem zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2189806-1) und ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu W210 2189811-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem EhemannXXXX (Beschwerdeführer zu W210 2189808-1), ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W210 2189809-1), ihrem zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2189801-1), ihrem zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2189806-1) und ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W210 2189811-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.08.2015 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers zu ihrer Identität, ihrer Reiseroute, ihrem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Die Beschwerdeführerin gab als Beweggrund für ihre Ausreise aus Afghanistan an, dass ihr Ehemann vor sechzehn Jahren Probleme mit den Taliban gehabt habe, weil sie Hazara und Schiiten seien. Den Iran hätten sie sodann verlassen, weil ihre Söhne bedrängt worden seien, in Syrien zu kämpfen.
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.05.2017 vor der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie hier an, dass ihr Mann in Afghanistan Feinde gehabt habe, die ihn mit dem Tod bedroht hätten. Sie wisse aus Erzählungen ihres Mannes, dass ihr Mann in Afghanistan zu Unrecht des Todes einer Person, nämlich dem Bruder des großen Kommandanten XXXX, beschuldigt und deswegen von diesem bedroht werde. Nachdem ihr erster Ehemann im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Familie XXXX getötet und ihre erste Tochter geboren worden sei, habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet und sei mit diesem in den Iran gezogen.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.05.2017 vor der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie hier an, dass ihr Mann in Afghanistan Feinde gehabt habe, die ihn mit dem Tod bedroht hätten. Sie wisse aus Erzählungen ihres Mannes, dass ihr Mann in Afghanistan zu Unrecht des Todes einer Person, nämlich dem Bruder des großen Kommandanten römisch 40 , beschuldigt und deswegen von diesem bedroht werde. Nachdem ihr erster Ehemann im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Familie römisch 40 getötet und ihre erste Tochter geboren worden sei, habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet und sei mit diesem in den Iran gezogen.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Der Beschwerdeführerin wurde für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerde wurde gemeinsam für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre vier Kinder erhoben und wendet ein, dass ihr Ehemann mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zudem weist die Beschwerde auf die Situation der Volksgruppe der Hazara und die Situation von Frauen in Afghanistan hin. Betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, behauptet die Beschwerde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Auch ihr Ehemann würde Gefahr laufen, zur Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban aufgefordert zu werden. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Unter dem Gesichtspunkt der Integration führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter als Frauen in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen würden und weist auch auf die fortgeschrittene Integration des Ehemannes und der beiden Söhne der Beschwerdeführerin hin. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.5. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerde wurde gemeinsam für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre vier Kinder erhoben und wendet ein, dass ihr Ehemann mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zudem weist die Beschwerde auf die Situation der Volksgruppe der Hazara und die Situation von Frauen in Afghanistan hin. Betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , behauptet die Beschwerde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Auch ihr Ehemann würde Gefahr laufen, zur Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban aufgefordert zu werden. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Unter dem Gesichtspunkt der Integration führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter als Frauen in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen würden und weist auch auf die fortgeschrittene Integration des Ehemannes und der beiden Söhne der Beschwerdeführerin hin. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
6. Am 20.03.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zugleich erklärte die belangte Behörde, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
7. Mit Eingabe vom 30.04.2018 erfolgte eine (gemeinsame) Beschwerdeergänzung. Diese monierte insbesondere die Beurteilung der belangten Behörde betreffend eine "nicht-westliche" Lebensweise der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter, verweist auf Berichte und gutachterliche Ausführungen zur Sicherheitslage in Kabul und wendet sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung. In einem wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2018 in Anwesenheit von Vertretern der belangten Behörde, des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin (W210 2189808-1) und jenen ihrer Kinder (W210 2189809-1, W210 2189801-1, W210 2189806-1 und W210 2189811-1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre vier Kinder ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und allfälligen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die gemeinsam erhobene Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban und ihrem SohnXXXX eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe, zurückgezogen werde. Weiter gab der Beschwerdeführervertreter zu Protokoll, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die aktuelle Situation der Hazara keine persönliche, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung behauptet werde. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich somit auf die westliche Orientierung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter, auf die Verfolgung durch den privaten Akteur XXXX, auf die Situation für Rückkehrer und die Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die gemeinsam erhobene Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban und ihrem SohnXXXX eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe, zurückgezogen werde. Weiter gab der Beschwerdeführervertreter zu Protokoll, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die aktuelle Situation der Hazara keine persönliche, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung behauptet werde. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich somit auf die westliche Orientierung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter, auf die Verfolgung durch den privaten Akteur römisch 40 , auf die Situation für Rückkehrer und die Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer.
Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten III. und V. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten römisch drei. und römisch fünf. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.
9. Mit Eingabe vom 19.11.2018 erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Zugleich wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, die hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre vier Kinder, durch Einsicht in die vorgelegten Integrationsunterlagen und in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin, ihrem Leben in Österreich und einer Rückkehr nach Afghanistan:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Sie spricht muttersprachlich Dari und Farsi.
Die Beschwerdeführerin ist in der Provinz Kabul geboren, übersiedelte im Kleinkindalter aber mit ihrer Familie in die Provinz Maidan Wardak. Nach der Verehelichung mit ihrem ersten Mann zog die Beschwerdeführerin zurück nach XXXX, wo sie mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in den Iran in der Stadt XXXX im XXXX lebte. Der Ehe mit ihrem ersten Mann entstammt die älteste Tochter XXXX. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes ehelichte die Beschwerdeführerin dessen Bruder XXXX. Die Mutter der Beschwerdeführerin wohnt in XXXX, bei den Brüdern der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin ist in der Provinz Kabul geboren, übersiedelte im Kleinkindalter aber mit ihrer Familie in die Provinz Maidan Wardak. Nach der Verehelichung mit ihrem ersten Mann zog die Beschwerdeführerin zurück nach römisch 40 , wo sie mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in den Iran in der Stadt römisch 40 im römisch 40 lebte. Der Ehe mit ihrem ersten Mann entstammt die älteste Tochter römisch 40 . Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes ehelichte die Beschwerdeführerin dessen Bruder römisch 40 . Die Mutter der Beschwerdeführerin wohnt in römisch 40 , bei den Brüdern der Beschwerdeführerin.
Im Jahr 1996 zog die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ehemann und ihrer Tochter in den Iran. Im Iran wurden die drei weiteren Kinder XXXX, XXXX und mj. XXXX geboren.Im Jahr 1996 zog die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ehemann und ihrer Tochter in den Iran. Im Iran wurden die drei weiteren Kinder römisch 40 , römisch 40 und mj. römisch 40 geboren.
Die Beschwerdeführerin erhielt ein Jahr Koranunterreicht in einer Moschee, hat ansonsten aber keine Schule besucht und ist Analphabetin. Sie war weder in Afghanistan noch im Iran berufstätig und stets für den Haushalt und die Erziehung ihrer vier Kinder zuständig.
Die Beschwerdeführerin verließ den Iran im Sommer 2015 und reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 20.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich zusammen mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern. Sie bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin besucht einen Alphabetisierungskurs in ihrer Muttersprache sowie einen Deutschkurs. Ein Sprachzertifikat hat sie bislang nicht erworben. Sie nahm an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Näh-Workshop teil und schneidert in ihrer Freizeit. Die Beschwerdeführerin verfügt seit Mai 2018 über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio. Sie hat in Österreich bislang kaum soziale Kontakte geknüpft und verfügt in Österreich - abgesehen von ihrem Ehemann und ihren vier Kindern - über keine weiteren Verwandten oder wichtigen Bezugspersonen.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit.