TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W210 2189809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2189809-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige (mj.) Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu W210 2189813-1), ihrem Vater XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2189808-1), ihrem zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Bruder XXXX(Beschwerdeführer zu W210 2189801-1), ihrem zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Bruder XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2189806-1) und ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Halbschwester XXXX (Beschwerdeführerin zu W210 2189811-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.08.2015, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die minderjährige (mj.) Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W210 2189813-1), ihrem Vater römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2189808-1), ihrem zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Bruder XXXX(Beschwerdeführer zu W210 2189801-1), ihrem zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Bruder römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2189806-1) und ihrer zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Halbschwester römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W210 2189811-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.08.2015, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Für die Erstbefragung der mj. Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird auf die Einvernahme der Mutter verwiesen.

3. Die mj. Beschwerdeführerin wurde am 19.01.2018 in Anwesenheit ihres Vaters und im Beisein eines Dolmetschers vor der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und zu ihrem Leben in Österreich befragt. Die mj. Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der mj. Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die mj. Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der mj. Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die mj. Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Der mj. Beschwerdeführerin wurde für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob die mj. Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerde wurde gemeinsam für die mj. Beschwerdeführerin, ihre Eltern ihre drei Geschwistern erhoben und wendet ein, dass der Vater der mj. Beschwerdeführerin mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zudem weist die Beschwerde auf die Situation der Volksgruppe der Hazara und die Situation von Frauen in Afghanistan hin. Auch würden die Beschwerdeführer Gefahr laufen, in Afghanistan von einer Bürgerkriegshandlung betroffen zu sein. Betreffend den Bruder der mj. Beschwerdeführerin, XXXX, behauptet die Beschwerde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Auch der Vater der mj. Beschwerdeführerin würde Gefahr laufen, von den Taliban zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert zu werden. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Unter dem Gesichtspunkt der Integration führt die Beschwerde aus, dass die mj. Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihre volljährige Schwester als Frauen in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen würden und weist auch auf die fortgeschrittene Integration des Vaters und der beiden volljährigen Brüder der Beschwerdeführerin hin. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.5. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob die mj. Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerde wurde gemeinsam für die mj. Beschwerdeführerin, ihre Eltern ihre drei Geschwistern erhoben und wendet ein, dass der Vater der mj. Beschwerdeführerin mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zudem weist die Beschwerde auf die Situation der Volksgruppe der Hazara und die Situation von Frauen in Afghanistan hin. Auch würden die Beschwerdeführer Gefahr laufen, in Afghanistan von einer Bürgerkriegshandlung betroffen zu sein. Betreffend den Bruder der mj. Beschwerdeführerin, römisch 40 , behauptet die Beschwerde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Auch der Vater der mj. Beschwerdeführerin würde Gefahr laufen, von den Taliban zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert zu werden. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Unter dem Gesichtspunkt der Integration führt die Beschwerde aus, dass die mj. Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihre volljährige Schwester als Frauen in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen würden und weist auch auf die fortgeschrittene Integration des Vaters und der beiden volljährigen Brüder der Beschwerdeführerin hin. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.

6. Am 20.03.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zugleich erklärte die belangte Behörde, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

7. Mit Eingabe vom 30.04.2018 erfolgte eine (gemeinsame) Beschwerdeergänzung. Diese monierte insbesondere die Beurteilung der belangten Behörde betreffend eine "nicht-westliche" Lebensweise der mj. Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer volljährigen Schwester, verweist auf Berichte und gutachterliche Ausführungen zur Sicherheitslage in Kabul und wendet sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung. In einem wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2018 in Anwesenheit von Vertretern der belangten Behörde, des ausgewiesenen Rechtsvertreters der mj. Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit jenem der Eltern der mj. Beschwerdeführerin (W210 2189808-1 und W210 2189813-1) und jenen ihrer drei Geschwister (W210 2189801-1, W210 2189806-1 und W210 2189811-1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die mj.

Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre drei Geschwister ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und allfälligen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die gemeinsam erhobene Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Bruder der mj. Beschwerdeführerin eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban und ihrem Vater eine Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban drohe, zurückgezogen werden. Weiter gab der Beschwerdeführervertreter zu Protokoll, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die aktuelle Situation der Hazara keine persönliche, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung behauptet werde. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich somit auf die westliche Orientierung der mj. Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester sowie auf die Verfolgung durch den privaten Akteur XXXX, auf die Situation für Rückkehrer und die Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die gemeinsam erhobene Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Bruder der mj. Beschwerdeführerin eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban und ihrem Vater eine Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban drohe, zurückgezogen werden. Weiter gab der Beschwerdeführervertreter zu Protokoll, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die aktuelle Situation der Hazara keine persönliche, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung behauptet werde. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich somit auf die westliche Orientierung der mj. Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester sowie auf die Verfolgung durch den privaten Akteur römisch 40 , auf die Situation für Rückkehrer und die Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer.

Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten III. und V. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten römisch drei. und römisch fünf. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.

9. Mit Eingabe vom 19.11.2018 erfolgte eine Stellungnahme der mj. Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter. Zugleich wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, die hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die mj. Beschwerdeführerin, ihre Eltern und Geschwister, durch Einsicht in die vorgelegten Integrationsunterlagen und in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der mj. Beschwerdeführerin, ihrem Leben in Österreich und einer Rückkehr nach Afghanistan:

Die am XXXX im Iran geborene und im Entscheidungszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig.Die am römisch 40 im Iran geborene und im Entscheidungszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig.

Ihre Eltern stammen aus der Provinz Kabul und zogen im Jahr 1996 in den Iran. Abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Kabul gemeinsam mit ihrer Mutter im Jahr 2010 oder 2011 Jahren verbrachte die mj. Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Iran, wo sie im afghanischen Familienverband aufwuchs. Die mj. Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich Dari und Farsi.

Die mj. Beschwerdeführerin verließ den Iran im Sommer 2015 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern und reiste mit diesen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 20.08.2015, vertreten durch ihre Mutter, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die mj. Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich zusammen mit ihren Eltern und ihren drei (volljährigen) Geschwistern. Sie kommuniziert zuhause mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in ihrer Muttersprache Dari bzw. Farsi. Ihr ist ihre Muttersprache vertraut.

Die mj. Beschwerdeführerin bezieht ihren Unterhalt in Österreich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung und wird von ihren Eltern versorgt. Sie besucht seit September 2017 eine Neue Mittelschule und befindet sich derzeit in der zweiten Klasse. Nach Abschluss der Schule möchte sie studieren. An den Nachmittagen trifft sich die mj. Beschwerdeführerin mit ihren Freundinnen. In der Freizeit malt und liest sie und geht gerne Schwimmen. Solange es die Verletzung an ihren Beinen zugelassen hat, hat sie auch gerne getanzt und ist sie Eislaufen gegangen. Die mj. Beschwerdeführerin spricht bereits gut Deutsch.

Die mj. Beschwerdeführerin erlitt im Zuge ihrer Reise nach Europa Verletzungen an den Wachstumsfugen, die zu einem Stillstand des Epiphysenwachstums führten und in Österreich im Jänner 2018 operativ versorgt wurden. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit.

Die mj. Beschwerdeführerin ist strafunmündig und daher in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu GZ W210 2189808-1, W210 2189813-1, W210 2189801-1, W210 2189806-1 und W210 2189811-1 wurden die Beschwerden der Eltern und der drei (volljährigen) Geschwister der mj. Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz durch das BFA als unbegründet abgewiesen.

Die mj. Beschwerdeführerin hat familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat. Ihre Großmutter und ihre beiden Onkel mütterlicherseits sowie ihr Großonkel väterlicherseits leben in der Herkunftsprovinz der Eltern der mj. Beschwerdeführerin in Kabul. Der Kontakt zu ihrer Familie in Kabul ist aufrecht. Die Familie des Vaters der Beschwerdeführerin verfügt in Kabul über ein Haus, im 10. Bezirk, Charqala-e Wazirabad, in welchem auch die Eltern der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt haben.

Die mj. Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner Verfolgung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mj. Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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