Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2174819-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG).
2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Daikundi geboren sei. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern im Iran leben würden. Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran seine Hände habe behandeln lassen wollen, da er jedoch nicht arbeiten habe können, habe er sich die Behandlung nicht leisten können. Darum habe er beschlossen nach Europa zu gehen. Er möchte hier in die Schule gehen, arbeiten und seine Hände medizinisch behandeln lassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei, nicht in ärztlicher Behandlung ist und keine Medikamente nehme. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in Daikundi, Bezirk Sharistan, Dorf XXXX geboren und sei nicht in die Schule gegangen. Er habe ein wenig Farsi lesen und schreiben gelernt. Er habe keine berufliche Ausbildung und habe in Afghanistan als Schafhirte gearbeitet. In Afghanistan habe er einen Onkel, wisse aber nicht wo dieser lebe. Im Iran seien seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester. Ein Bruder sei in Linz, dieser habe ebenfalls um Asyl angesucht. Ansonsten kenne er keine Verwandten. Er sei mit seinen Eltern aus Afghanistan ausgereist, sei aber noch jung gewesen und wisse nicht mehr genau wie die Ausreise erfolgte. Die Ausreise sei im Jahr 2012 gewesen. Er sei aus dem Iran geflüchtet, um hier zu lernen und zu studieren. Seine Hand sei von einem Brand verletzt worden und er habe keine Aufenthaltsgenehmigung im Iran. In Afghanistan seien die Taliban gegen seine Familie gewesen und hätten ihr Haus, wie zwei andere auch, niedergebrannt. Er sei 5 oder 6 Jahre alt gewesen. Nach dem Brand habe sein Vater das Haus aufgebaut und danach sei sein Bruder mit 14 Jahren zum Christentum konvertiert. Sein Bruder habe dann 2 Wochen auf einem Berg gelebt. Da alle gegen sie gewesen seien, habe sein Vater alles zusammengepackt und sie seien zum Bruder in die Berge und danach habe dieser mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Im Iran habe sein Vater ihm gesagt, warum sie aus Afghanistan geflüchtet seien. Er sei nie von den Taliban bedroht worden. Die Leute seien zu ihrem Haus in Afghanistan gekommen und hätten den Bruder verlangt und die Familie sei durch die Dorfbewohner bedroht worden. Nach Kabul hätten sie nicht können, da sie nicht gewusst haben wovon sie leben sollen. Sein Vater habe alle mitgenommen und sie hätten keine andere Wahl gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er niemanden, seine Familie könne ihn am Anfang jedoch unterstützen. In Österreich bete und faste er. Er wolle, dass seine Eltern nachziehen können.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei, nicht in ärztlicher Behandlung ist und keine Medikamente nehme. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in Daikundi, Bezirk Sharistan, Dorf römisch 40 geboren und sei nicht in die Schule gegangen. Er habe ein wenig Farsi lesen und schreiben gelernt. Er habe keine berufliche Ausbildung und habe in Afghanistan als Schafhirte gearbeitet. In Afghanistan habe er einen Onkel, wisse aber nicht wo dieser lebe. Im Iran seien seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester. Ein Bruder sei in Linz, dieser habe ebenfalls um Asyl angesucht. Ansonsten kenne er keine Verwandten. Er sei mit seinen Eltern aus Afghanistan ausgereist, sei aber noch jung gewesen und wisse nicht mehr genau wie die Ausreise erfolgte. Die Ausreise sei im Jahr 2012 gewesen. Er sei aus dem Iran geflüchtet, um hier zu lernen und zu studieren. Seine Hand sei von einem Brand verletzt worden und er habe keine Aufenthaltsgenehmigung im Iran. In Afghanistan seien die Taliban gegen seine Familie gewesen und hätten ihr Haus, wie zwei andere auch, niedergebrannt. Er sei 5 oder 6 Jahre alt gewesen. Nach dem Brand habe sein Vater das Haus aufgebaut und danach sei sein Bruder mit 14 Jahren zum Christentum konvertiert. Sein Bruder habe dann 2 Wochen auf einem Berg gelebt. Da alle gegen sie gewesen seien, habe sein Vater alles zusammengepackt und sie seien zum Bruder in die Berge und danach habe dieser mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Im Iran habe sein Vater ihm gesagt, warum sie aus Afghanistan geflüchtet seien. Er sei nie von den Taliban bedroht worden. Die Leute seien zu ihrem Haus in Afghanistan gekommen und hätten den Bruder verlangt und die Familie sei durch die Dorfbewohner bedroht worden. Nach Kabul hätten sie nicht können, da sie nicht gewusst haben wovon sie leben sollen. Sein Vater habe alle mitgenommen und sie hätten keine andere Wahl gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er niemanden, seine Familie könne ihn am Anfang jedoch unterstützen. In Österreich bete und faste er. Er wolle, dass seine Eltern nachziehen können.
Im Zuge der Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
* Spielerbestätigung für FC Hermagor (Fußball)
* Teilnahmebestätigung - Deutsch Anfängerkurs v. 26.09.2017
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen, persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Zu den Gründen für das Verlassen aus dem Iran stellte die Behörde fest, dass dies aufgrund der schlechten Bedingungen vor Ort waren, dies jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung sei. Im Falle der Rückkehr sei er nicht von einer Bedrohung durch die Polizei, staatlichen Organe oder Behörden ausgesetzt. Auch sei sonst keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person feststellbar. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens eine Steigerung des Fluchtgrundes vorgebracht. Zunächst habe er vor der Polizei angegeben aufgrund der schlechten Situation im Iran und seiner gesundheitlichen Probleme die Flucht nach Europa angetreten zu haben. Danach jedoch aufgrund der Konversion des Bruders zum Christentum bedroht worden zu seien. Eine Verfolgung durch die Taliban sei nicht glaubwürdig, zumal der BF weitere 8 Jahre ohne Zwischenfälle dort gelebt habe. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, zumal der Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenen Angaben seine Familie ihn zunächst unterstützen könne.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen, persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Zu den Gründen für das Verlassen aus dem Iran stellte die Behörde fest, dass dies aufgrund der schlechten Bedingungen vor Ort waren, dies jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung sei. Im Falle der Rückkehr sei er nicht von einer Bedrohung durch die Polizei, staatlichen Organe oder Behörden ausgesetzt. Auch sei sonst keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person feststellbar. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens eine Steigerung des Fluchtgrundes vorgebracht. Zunächst habe er vor der Polizei angegeben aufgrund der schlechten Situation im Iran und seiner gesundheitlichen Probleme die Flucht nach Europa angetreten zu haben. Danach jedoch aufgrund der Konversion des Bruders zum Christentum bedroht worden zu seien. Eine Verfolgung durch die Taliban sei nicht glaubwürdig, zumal der BF weitere 8 Jahre ohne Zwischenfälle dort gelebt habe. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, zumal der Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenen Angaben seine Familie ihn zunächst unterstützen könne.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie andererseits aufgrund seiner unterstellten pro-iranischen bzw. pro-westlichen politischen und religiösen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der schiitischen Hazara drohen würde. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und auch die Länderfeststellungen. Die oa. Verfolgung würde auch aufgrund dem von der UNHCR-Richtlinie aufgelistete Risikoprofil ersichtlich sein, in welche der BF einzuordnen ist zumal er pro-iranisch bzw. pro-westlich ist. Weiters wurde jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG beantragt.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie andererseits aufgrund seiner unterstellten pro-iranischen bzw. pro-westlichen politischen und religiösen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der schiitischen Hazara drohen würde. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und auch die Länderfeststellungen. Die oa. Verfolgung würde auch aufgrund dem von der UNHCR-Richtlinie aufgelistete Risikoprofil ersichtlich sein, in welche der BF einzuordnen ist zumal er pro-iranisch bzw. pro-westlich ist. Weiters wurde jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG beantragt.
6. Mit Sachverständigenbeweis vom 20.01.2016 wurde festgestellt, dass das spätmöglichste "fiktive" Geburtsdatum, der XXXXist.
7. Mit Einladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen vorab übermittelt. Weiters wurde der Vertretung das Einvernahmeprotokoll des Bruders
XXXX geb. XXXX vor dem BFA übermittelt. Der Bruder verließ am XXXX das Bundesgebiet freiwillig und reiste in Afghanistan ein.römisch 40 geb. römisch 40 vor dem BFA übermittelt. Der Bruder verließ am römisch 40 das Bundesgebiet freiwillig und reiste in Afghanistan ein.
8. Mit Schreiben vom 18.12.2018 brachte der BF vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH eine weitere Stellungnahme zur Länderinformation ein: Zusammengefasst wurde nochmals vorgebracht, dass aufgrund der Vorfälle in Afghanistan die Volksgruppe der Hazara eine Zielgruppe für Überfälle und Tötungen ist und hierbei auf Berichte aus dem Jahr 2015 und bzw. 2016 verwiesen. Auch wurde nochmals die wirtschaftliche schlechte Situation insbesondere in Kabul hingewiesen, aber auch auf Mazar-e Sharif aufgrund der Stellungnahme von Prof. Maley - welcher ua. auch überhaupt Afghanistan als ein Land bezeichnet, in welchem grundsätzlich kein Ort als sicher bezeichnet werden kann. Es wurde auch auf einen Vortrag von der stv. Leiterin des UNHCR-Büro vom 12.03.2018 verwiesen, indem auf die vielen Opfer in Kabul hingewiesen wurde. Anbei erfolgte eine Aufzählung von Vorfällen in Kabul. Aber auch Herat und Mazar-e Sharif seien nicht "sicher" für Zivlisti*innen. Auch die wirtschaftliche Situation in Herat und Mazar-e Sharif, aufgrund der Dürre, würden es nicht ermöglichen sich in diesen Orten niederzulassen, da weder ausreichend Nahrung, Wohnungsmöglichkeiten oder Arbeitsmöglichkeiten vorhanden seien. Die große Anzahl an Rückkehrer würde die Situation in diesen Städten verschlechtern bzw. für den BF erschweren. Weiters würde aufgrund der persönlichen Situation des BF in Bezug auf seine "Verwestlichung" eine Rückkehr zur Verfolgung gegen ihn führen und die Situation für ihn auf dem Arbeitsmarkt schlechter sein als für andere. Es wurde auch auf ein Sachverständigengutachten von Dr. Rasuly hingewiesen, welcher in Kabul nicht wahrnahm, dass eine spürbare Unterstützung der internationalen Organisationen in Afghanistan gegeben sei. So sei dem BF der Status als Asylberechtigter bzw. als subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
9. Das BFA brachte vor, dass Kabul weiterhin als sicher gelte, obwohl die Anzahl der Vorfälle steigen, diese sich aber vorrangig gegen hochrangige bzw. prominente Ziele richten, zu welcher Gruppe der BF nicht zähle. Auch sei die Stadt Kabul über einen internationalen Flughafen sicher zu erreichen, ebenso die beiden anderen Städte Herat und Mazar-e Sharif, zumindest von Kabul als Anschlussflug. Auch sei zunächst die Anzahl an Rückkehrer im Jahr 2016 zunächst um 24 % erhöht, jedoch im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. Weiters wurde angemerkt, dass die höchste Anzahl an Rückkehrern in die Provinz Nangarhar erfolgte und dorthin zweimal so viel wie in Kabul seien. Der BF könne nach Herat und Mazar-e Sharif und es sei nicht ersichtlich, warum der BF sich in Gegenden aufhalten solle, wo vermehrt Anschläge verzeichnet werden.
10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 wurde mitvorgelegt:
Kursbesuchsbestätigung vom 10.10.2017 für das Projekt "Integration von Anfang an - Alphabetisierungs- und Deutschspracherwerbsmaßnahmen (bis A1) für AsylwerberInnen in der Kärntner Grundversorgung" 02.10.2017 - 19.12.2017, Empfehlungsschreiben XXXX, ÖSD Zertifikat A1, Kurzarztbrief v. 07.08.2018 (Behandlung der Hand), KurzarztbriefKursbesuchsbestätigung vom 10.10.2017 für das Projekt "Integration von Anfang an - Alphabetisierungs- und Deutschspracherwerbsmaßnahmen (bis A1) für AsylwerberInnen in der Kärntner Grundversorgung" 02.10.2017 - 19.12.2017, Empfehlungsschreiben römisch 40 , ÖSD Zertifikat A1, Kurzarztbrief v. 07.08.2018 (Behandlung der Hand), Kurzarztbrief
v. 08.08.2018 (Schmerzbehandlung aufgrund der Wunde an der Hand), Kurzarztbrief v. 24.08.2018 (Behandlung des Mittelfingers), Rezept
v. 07.08.2018 (Mefenam 500 mg, 1-1-1-0, 30 Stück).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Eltern, Brüdern und Schwestern bis zur Ausreise im Iran in der Provinz Daikundi, Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Der BF hat in Afghanistan weder eine Schul- noch Berufsausbildung absolviert. Seine Eltern haben in der Landwirtschaft und er als Hirte für die Nachbarn gearbeitet. Der BF lebte in Afghanistan bis ins Jahr 2012 und flüchtete mit seiner Familie in den Iran. Im Iran lebte er in der Provinz Karash. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben zurzeit im Iran. Der BF hat Kontakt mit seiner Mutter im Iran.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Eltern, Brüdern und Schwestern bis zur Ausreise im Iran in der Provinz Daikundi, Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Der BF hat in Afghanistan weder eine Schul- noch Berufsausbildung absolviert. Seine Eltern haben in der Landwirtschaft und er als Hirte für die Nachbarn gearbeitet. Der BF lebte in Afghanistan bis ins Jahr 2012 und flüchtete mit seiner Familie in den Iran. Im Iran lebte er in der Provinz Karash. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben zurzeit im Iran. Der BF hat Kontakt mit seiner Mutter im Iran.
Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs absolviert und bisher die Deutschprüfung - A1 positiv bestanden. Er ist aktiv Mitglied bei einem Fußballverein und hat Kontakt mit den Mitspielern. Er geht keiner Beschäftigung nach, besuchte keine Deutschkurse im Jahr 2018. Ansonsten geht der BF keinen kulturellen oder sozialen Aktivitäten nach. Der Kontakt ist primär zu anderen Flüchtlingen im Flüchtlingsheim. Die Deutschkenntnisse sind gering. Er lebt von der Grundversorgung und hat keine strafrechtliche Verurteilung.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Die Brandverletzung an den Fingern wurden behandelt und schränken ihn gering ein.
Der BF kleidet sich unauffällig, besucht keine Moschee und trinkt Alkohol.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Bruder XXXX des BF ist am XXXXaus dem Bundesgebiet freiwillig nach Afghanistan ausgereist.Der Bruder römisch 40 des BF ist am XXXXaus dem Bundesgebiet freiwillig nach Afghanistan ausgereist.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Die Flucht aus Afghanistan erfolgte, da der Bruder des BF Probleme mit der Dorfbevölkerung aufgrund seiner religiösen Einstellung hatte und der Vater diese Flucht beschlossen hatte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er drei Jahre im Iran gelebt sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Daikundi in Afghanistan, aufgrund der unsicheren Einreise eine Gefahr in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Dem BF steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrschen. Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, weiters könnte ihn die Familie zunächst unterstützen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher über Kabul mit dem Flugzeug zu erreichen.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationblatt (letzte Aktualisierung 23.11.2018), welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).