Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W126 2139017-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2016, Zl. 1067533300-150473327, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2016, Zl. 1067533300-150473327, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer erstbefragt und am 24.02.2016 - in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters - niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen (im Folgenden BFA) einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA legte der Beschwerdeführer drei Deutschkursbestätigungen sowie eine Teilnahmebestätigung an der Bildungsmaßnahme "Zukunft Bildung" vom 19.02.2016 vor.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.10.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) ab. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).2. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.10.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerde wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs intensiv (A1 vertieft, A2 Basis) vom 05.09.2016 sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop für Gesundheitsförderung beigelegt.
Am 03.11.2016 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 10.01.2017 wurde der Beschwerde der Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 12.12.2016 betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Bäcker (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 12.12.2016 bis 11.03.2020 nachgereicht.
Am 04.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Empfehlungsschreiben vom Gründer einer Theatergruppe ein, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine Lehrstelle habe und seine Freizeit mit Deutschlernen und der Theatergruppe verbringe.
4. Am 01.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Zeugin sowie der Sohn der Pateneltern des Beschwerdeführers als Zeuge teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung einen Lehrvertrag vom 15.01.2018, diverse Empfehlungs- und Integrationsschreiben von u.a. seinem Arbeitgeber, seinen Pateneltern und dem Gründer seiner Theatergruppe sowie Deutschkursbestätigungen (Deutschkurs B1.1. und A2.2) vor.
Mit anwaltlicher Eingabe vom 15.02.2019 wurde das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers der Landesberufsschule XXXX vom 23.01.2019 in Vorlage gebracht und angeführt, dass aus dem Zeugnis ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer das erste Lehrjahr positiv absolviert habe, und dass er im April 2019 das zweite Lehrjahr absolviere.Mit anwaltlicher Eingabe vom 15.02.2019 wurde das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers der Landesberufsschule römisch 40 vom 23.01.2019 in Vorlage gebracht und angeführt, dass aus dem Zeugnis ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer das erste Lehrjahr positiv absolviert habe, und dass er im April 2019 das zweite Lehrjahr absolviere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslime. Der Beschwerdeführer spricht Dari. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Logar. In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre lang eine Grundschule.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslime. Der Beschwerdeführer spricht Dari. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Logar. In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre lang eine Grundschule.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan aufgrund der unsicheren Lage, insbesondere in seinem Heimatdorf, im Alter von 15 Jahren.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Seine Eltern, seine vier Brüder und drei Schwestern sowie seine Großeltern, eine Tante und ein Onkel leben nach wie vor im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Taxifahrer und finanziert so den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.
1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan:
Weder der Beschwerdeführer noch ein Familienmitglied des Beschwerdeführers war in Afghanistan konkreten Bedrohungen oder Übergriffen ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohen ihm als Person in Afghanistan weder Probleme mit den Taliban noch droht ihm sonst eine Verfolgung. Es bestehen keine Feindschaften in Afghanistan betreffend den Beschwerdeführer oder seine Familie.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Logar ist individuell nicht zumutbar.
Eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ist möglich und zumutbar. Er kann die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von Österreich sicher mit dem Flugzeug (auch über Kabul) erreichen. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebt im Heimatdorf. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit könnte sich der Beschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner sich in der Herkunftsprovinz bzw. im Heimatdorf aufhaltenden Familie erhalten.
1.3. Zur im konkreten Fall maßgeblichen Lage in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).