TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W229 2167319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W229 2167319-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte er am 28.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Parwan, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe die Grundschule in Parwan besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er das Dorf XXXX, Provinz Parwan an.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Parwan, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe die Grundschule in Parwan besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er das Dorf römisch 40 , Provinz Parwan an.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, es gebe in Afghanistan keine Sicherheit. Früher habe es dort nur die Taliban gegeben, jetzt sei der IS auch dazugekommen. Er habe Angst um sein Leben. Er habe auch familiäre Feindseligkeiten wegen des Nachlasses seiner Großeltern gehabt. Bei einer Rückkehr habe er sowohl vor den Taliban, IS als auch vor seinen Familienangehörigen Angst.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2017 zusammengefasst weiter an:

Er habe noch vier Onkeln väterlicherseits, welche gegen ihn seien. Sein Vater habe fünf Cousins, mit denen sie auch zerstritten seien. Nur ein Onkel väterlicherseits habe mit ihnen Kontakt. Er habe drei Tanten väterlicherseits sowie drei Onkeln und zwei Tanten mütterlicherseits. Alle leben in der Provinz Parwan. Der BF habe zwölf Jahre die Schule besucht. Er habe keinen Beruf, er habe die Schule und Computerkurse sowie Englischkurse besucht. Seiner Familie sei es finanziell nicht schlecht gegangen. Sie besitzen ein 6 Jirib großes landwirtschaftliches Grundstück, das entspreche etwa 12.000 m². Sein Vater habe in einem ausländischen Büro gearbeitet, er habe als Fahrer für Ausländer gearbeitet. Er habe als Direktor für Transporte gearbeitet. Sein ältester Bruder habe die Schule abgeschlossen und eine Lehre in einer Apotheke gemacht.

Sein Vater habe zu Zeiten der Taliban, aber auch nach der Machtübernahme durch Karzai, für ein ausländisches Büro gearbeitet. Er sei Fahrer gewesen. Er habe auch private Beziehungen zu den Ausländern gehabt. Er habe ihnen dann auch über Jesus Christus erzählt. Er habe Bücher über sein Leben geschenkt bekommen. Sie hätten diese Bücher gelesen. Sein Vater sei ein Christ geworden. Seine Freunde hätten ihn überzeugt. Zwei bis dreimal in der Woche haben seine ausländischen Freunde sie zu Hause besucht. Das seien Ausländer gewesen, die Farsi verstehen konnten. Sie hätten eine Zeit lang friedlich leben können, dann sei sein Vater von einer Person immer wieder gefragt worden, warum er nicht die Moschee besuche. Ihr Umfeld sei stutzig geworden. Ihr Haus sei dann in der Nacht von bewaffneten Personen überfallen worden. Jene Nacht habe der BF im Haus seines Onkels väterlicherseits verbracht. Er sei kinderlos gewesen, seine Frau habe ihn gern gehabt. So habe er sie oft besucht. Der BF selbst sei Moslem.

4. Mit Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, welche am 27.07.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 06.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF weitere Länderberichte mit einer Frist bis 30.09.2018 zur Stellungnahme.

9. Am 24.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

10. Mit Schreiben vom 15.10.2018 wurde eine aktuelle Meldebestätigung des BF in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum BF:

1.1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (auch XXXX), Distrikt XXXX, Provinz Parwan, Afghanistan.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), Distrikt römisch 40 , Provinz Parwan, Afghanistan.

Der BF besuchte 12 Jahre lang die Schule und kann lesen und schreiben. Weiters hat er in Afghanistan bereits Computerkurse und Englischkurse besucht.

Der BF verfügt über keine Berufsausbildung und war in Afghanistan nicht erwerbstätig.

Die Familie des BF lebte zumindest bis zu seiner Flucht im Heimatdorf. Dazu gehören seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern und die Ehefrau des ältesten Bruders.

Die Familie besitzt im Heimatdorf landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von ungefähr 6-7 Jirib/Jerib bzw. ca. 12.000 m² und ein Haus im Eigentum.

Sein Vater kam für den Lebensunterhalt der Familie auf.

Die Familie lebte unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Sein ältester Bruder XXXX, ca. XXXX Jahre alt, schloss die Schulausbildung ab und machte eine Lehre in einer Apotheke. Seine weiteren Geschwister besuchten ebenfalls die Schule.Sein ältester Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, schloss die Schulausbildung ab und machte eine Lehre in einer Apotheke. Seine weiteren Geschwister besuchten ebenfalls die Schule.

Im Heimatdorf des BF leben ein verheirateter, kinderloser Onkel väterlicherseits. Der BF und seine Familie hatten ein gutes Verhältnis zu diesem Onkel.

Drei weitere Onkel väterlicherseits, fünf Cousins des Vaters des BF sowie deren Söhne und drei Tanten väterlicherseits sowie drei Onkeln und zwei Tanten mütterlicherseits leben in der Provinz Parwan.

Der BF steht derzeit nicht im Kontakt mit seiner Familie oder seinen Verwandten.

Der BF lebte ungefähr bis Dezember 2015 in Afghanistan.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am 28.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass sein Vater als Fahrer für XXXX behinderte Personen transportiert und aufgrund des Kontakts mit den ausländischen Mitarbeitern zum Christentum konvertiert sei. Die Verwandten des BF hätten davon erfahren und eines Nachts das Haus der Familie des BF angegriffen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen und dieser habe seine Flucht organisiert.Der BF stellte am 28.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass sein Vater als Fahrer für römisch 40 behinderte Personen transportiert und aufgrund des Kontakts mit den ausländischen Mitarbeitern zum Christentum konvertiert sei. Die Verwandten des BF hätten davon erfahren und eines Nachts das Haus der Familie des BF angegriffen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen und dieser habe seine Flucht organisiert.

Das erkennende Gericht hält dazu folgendes fest:

Der BF persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt, auf Grund der Tätigkeit des Vaters für ein ausländisches Unternehmen bzw. der Konversion des Vaters zum Christentum durch seine Verwandten oder die Taliban oder den IS ausgesetzt.

Konkret der BF ist auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige "Rückkehrer") eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Der BF wurde als sunnitischer Moslem sozialisiert und bekennt sich auch aktuell zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist bisher nicht zum Christentum konvertiert. Er interessiert sich für den christlichen Glauben. Ungefähr im Februar 2018 begann er Bücher zu lesen und Informationen zu sammeln. Ca. im Mai 2018 nahm er Kontakt mit einem Bekannten auf, der ihm einen Bibelkurs empfohlen hat. Zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Juni 2018 trug er eine Halskette mit einem Kreuz, hatte aber er noch keine Kirche in Österreich besucht oder mit einem Pfarrer gesprochen. Nach den Angaben des BF werde er entscheiden, ob er konvertiere, wenn er in Zukunft Interesse am Christentum habe. Eine Bestätigung über einen Kirchenbesuch, die Teilnahme an einer Taufvorbereitung oder einen Taufschein legte der BF bislang nicht vor.

Der christliche Glaube ist kein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden. Der BF würde im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht weiter nachkommen. Der BF würde sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen. Der BF wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt.

Insgesamt ist der BF nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr bedroht.

1.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Parwan, herrscht eine angespannte Sicherheitslage, dem Beschwerdeführer ist es aber möglich, sich in die relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif zu begeben und dort eine Existenz wieder aufzubauen.

Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in die Städte Herat und Ma

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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