Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2197025-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion SALZBURG, vom 25.04.2018, Zl. 1144033104 - 170255219/BMI-BFA_SBG-AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion SALZBURG, vom 25.04.2018, Zl. 1144033104 - 170255219/BMI-BFA_SBG-AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.
2. Am 27.02.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Dari zum Fluchtweg und Fluchtgrund (Angaben des BF: Entführung und Verfolgung des Vaters durch die Taliban, schlechte Sicherheitslage) befragt wurde. Verständigungsprobleme lagen nicht vor.
Bei dieser Einvernahme war ein Rechtsberater anwesend, weil der BF angegeben hatte, erst 14 Jahre alt zu sein.
Aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.04.2017 (Begutachtung am 30.03.2017) wurde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein höchstmögliches Mindestalter des BF von XXXX Jahren festgestellt sowie ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum von XXXX angenommen.Aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.04.2017 (Begutachtung am 30.03.2017) wurde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein höchstmögliches Mindestalter des BF von römisch 40 Jahren festgestellt sowie ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum von römisch 40 angenommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2017 wurde vom BFA das Geburtsdatum des BF mit spätestens XXXX festgestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2017 wurde vom BFA das Geburtsdatum des BF mit spätestens römisch 40 festgestellt.
3. Bei der Einvernahme am 28.12.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein seiner zum damaligen Zeitpunkt gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen seiner Flucht. Im Wesentlichen gab er ergänzend an, dass der Vater einmal in KANDARHAR telefonisch durch die Mutter nicht habe erreicht werden können und dann ein Freund des Vaters angerufen und gesagt habe, er sei von den Taliban erwischt worden. Die Mutter sei mit dem älteren Bruder zur Baufirma gegangen und zur Polizei, niemand habe geholfen. Nach einer Woche habe sich der Vater befreien können und sei nach Hause gekommen. Er habe erzählt die Taliban hätten gewollt, dass er Waffen transportiere, weil er das nicht gewollt habe, sei er festgenommen und geschlagen worden. Es habe dann 2-3 Monate gedauert die Reise zu organisieren, in dieser Zeit sei nichts passiert. Sie hätten alle Wertsachen im Haus verkauft und seien dann nach PAKISTAN gegangen, wo sie 10 Tage geblieben wären und dann weiter in den IRAN, wo sie zwei Tage geblieben wären. Auf dem Weg vom IRAN in die TÜRKEI habe er die Familie verloren und trotz zwei Tage Wartezeit in der TÜRKEI nicht mehr gefunden.
Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift auch bei dieser Befragung nicht vor.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den am 04.05.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 14.03.2018) am 22.05.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 04.05.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 14.03.2018) am 22.05.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 28.05.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Ladungen vom 15.11.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und der BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden können, Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden könne.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.01.2019 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm und ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt wurde, sowie Stellung nehmen konnte.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt bzw. eingebracht:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in KABUL-Stadt geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem verfügt er über Deutschkenntnisse.1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in KABUL-Stadt geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem verfügt er über Deutschkenntnisse.
Der BF hat in AFGHANISTAN zumindest eine Grundschulausbildung genossen.
Der BF ist arbeitsfähig und hat ca. 1- 1 1/2 Jahre Berufserfahrung als KfZ-Spengler.
Der BF hat folgende Angehörige in Afghanistan: Vater, Mutter, Bruder (dass diese mit ihm das Land verlassen haben ist nicht glaubhaft), Bruder des Vaters in PARWAN (VHS, 10).
Der BF hat folgende Angehörige in PAKISTAN: verheiratete Schwester (EB,2).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keine weiteren Angehörigen, Bekannte oder Freunde mehr in Afghanistan und insbesondere in KABUL hat.
Er kann auf das soziale Netzwerk seines Clans, Freunde und Bekannte vor Ort zurückgreifen und auf die Unterstützung der Großfamilie (jedenfalls Eltern in KABUL, Schwester in PAKISTAN, Onkel in PARWAN und deren Nachkommen), die ihn aufgrund der modernen Kommunikationsmittel und des Bankwesens finanziell und mit ihren Kontakten auch aus der Ferne unterstützen können.
Der BF ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung.
Er ist in Afghan