TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W235 1421390-2

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W235 1421390-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 13-810862308-170947528, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 13-810862308-170947528, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte bereits erstmals am 09.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zl. 11 08.623-BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte bereits erstmals am 09.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zl. 11 08.623-BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde.

1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.08.2013, Zl. E12 421.390-1/2011-8E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet ab. Am 20.08.2013 erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.08.2013, Zl. E12 421.390-1/2011-8E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet ab. Am 20.08.2013 erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.

2.1. In der Folge stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, dass er aus XXXX im pakistanischen Distrikt Azad Kaschmir stamme. Er spreche neben Punjabi auch Urdu und ein wenig Englisch. Ferner sei er ein Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sei nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt. In der Folge habe er sich von Juni 2013 bis Ende Juli 2017 in Pakistan aufgehalten. Am XXXX .2017 sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses von Pakistan über Abu Dhabi nach Wien geflogen.2.2. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, dass er aus römisch 40 im pakistanischen Distrikt Azad Kaschmir stamme. Er spreche neben Punjabi auch Urdu und ein wenig Englisch. Ferner sei er ein Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sei nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt. In der Folge habe er sich von Juni 2013 bis Ende Juli 2017 in Pakistan aufgehalten. Am römisch 40 .2017 sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses von Pakistan über Abu Dhabi nach Wien geflogen.

Zu seinen neuen Fluchtgründen führte er aus, er habe im Jahr 2015 seine Cousine in Pakistan heimlich geheiratet. Da ihre Familien gegen die Beziehung gewesen seien, hätten sie ca. zwei Jahre versteckt in Lahore gelebt. Als die Familie seiner Frau die beiden gefunden habe, seien sie attackiert worden. Während der Beschwerdeführer davonlaufen habe können, sei seine Frau mitgenommen und ermordet worden. Der Grund für die Ermordung sei gewesen, dass sie den Beschwerdeführer geheiratet und daher die Ehre der Familie verletzt habe. In der Folge sei er ebenso wie sie von ihrer Familie verfolgt worden, weshalb er Pakistan verlassen habe. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen waren.

2.3. Am 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Urdu einvernommen, wobei er eingangs der Einvernahme bestätigte, dass er im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese jeweils rückübersetzt sowie korrekt protokolliert worden seien. Ferner brachte er verfahrenswesentlich und zusammengefasst vor, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben im Asylverfahren zu machen. Er stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente.

Zu seinem ersten Aufenthalt in Österreich gab er an, er sei im Jahr 2011, wahrscheinlich im August, erstmalig in das Bundesgebiet eingereist. Er könne sich an die damaligen Fluchtgründe nicht genau erinnern. Es habe Schwierigkeiten mit einer politischen Partei gegeben, die Probleme hätten sich jedoch gelöst, weshalb er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Er sei im Jahr 2013 von Österreich nach Deutschland gegangen und sei von dort nach Pakistan ausgereist. Zuletzt habe er in Lahore gelebt. In der pakistanischen Provinz Punjab würden noch seine Eltern sowie seine vier Geschwister leben. Zu ihnen habe der Beschwerdeführer jedoch seit ca. drei Jahren keinen Kontakt mehr. Sein Vater finanziere den Lebensunterhalt der Familie durch seine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre die Grundschule in XXXX besucht, habe in Pakistan jedoch keinen Beruf erlernt. In Lahore habe er einen Handyshop gehabt. Er sei nicht vorbestraft, habe sich nie im Gefängnis oder in Polizeihaft befunden und habe nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt oder sei von ihnen gesucht worden. Teil einer bewaffneten Gruppierung sei er nie gewesen. Früher habe er einer politischen Partei angehört. Seit er hier sei, habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu den politischen Anhängern. Er habe von sich aus eine Sicherheitsdienststelle aufgesucht, um Anzeige zu erstatten, als seine Frau verstorben sei.Zu seinem ersten Aufenthalt in Österreich gab er an, er sei im Jahr 2011, wahrscheinlich im August, erstmalig in das Bundesgebiet eingereist. Er könne sich an die damaligen Fluchtgründe nicht genau erinnern. Es habe Schwierigkeiten mit einer politischen Partei gegeben, die Probleme hätten sich jedoch gelöst, weshalb er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Er sei im Jahr 2013 von Österreich nach Deutschland gegangen und sei von dort nach Pakistan ausgereist. Zuletzt habe er in Lahore gelebt. In der pakistanischen Provinz Punjab würden noch seine Eltern sowie seine vier Geschwister leben. Zu ihnen habe der Beschwerdeführer jedoch seit ca. drei Jahren keinen Kontakt mehr. Sein Vater finanziere den Lebensunterhalt der Familie durch seine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht, habe in Pakistan jedoch keinen Beruf erlernt. In Lahore habe er einen Handyshop gehabt. Er sei nicht vorbestraft, habe sich nie im Gefängnis oder in Polizeihaft befunden und habe nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt oder sei von ihnen gesucht worden. Teil einer bewaffneten Gruppierung sei er nie gewesen. Früher habe er einer politischen Partei angehört. Seit er hier sei, habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu den politischen Anhängern. Er habe von sich aus eine Sicherheitsdienststelle aufgesucht, um Anzeige zu erstatten, als seine Frau verstorben sei.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Frau gegen den Willen ihrer beiden Familien am XXXX .2015 in Lahore geheiratet. Zwei Jahre hätten sie versteckt gelebt, bevor die Familie davon erfahren habe. Dann sei die Familie seiner Frau gekommen und habe seine Frau mitgenommen. Ihre Brüder hätten sie ermordet. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Handyshop gewesen und sei in der Folge von den Nachbarn informiert worden. Nunmehr seien "sie" hinter ihm her. Konkret habe sich der Vorfall am XXXX .2017 in Lahore ereignet. Auf nähere Nachfrage, wie die Familien von der Eheschließung erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe sie angerufen und habe ihnen davon erzählt. Ferner erklärte er auf weitere Nachfrage, seine Nachbarn hätten die Entführung seiner Frau gesehen. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten den Nachbarn von ihren Problemen erzählt. Daher hätten die Nachbarn gewusst, dass dies die Familie gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse von der Ermordung seiner Frau, da er in Lahore ihre Leiche gesehen habe. Ein Freund habe sie zu ihm gebracht, woraufhin er sie begraben habe. Er wisse, dass die Familie nach ihm gesucht habe, da es ihm Freunde aus demselben Dorf erzählt hätten.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Frau gegen den Willen ihrer beiden Familien am römisch 40 .2015 in Lahore geheiratet. Zwei Jahre hätten sie versteckt gelebt, bevor die Familie davon erfahren habe. Dann sei die Familie seiner Frau gekommen und habe seine Frau mitgenommen. Ihre Brüder hätten sie ermordet. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Handyshop gewesen und sei in der Folge von den Nachbarn informiert worden. Nunmehr seien "sie" hinter ihm her. Konkret habe sich der Vorfall am römisch 40 .2017 in Lahore ereignet. Auf nähere Nachfrage, wie die Familien von der Eheschließung erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe sie angerufen und habe ihnen davon erzählt. Ferner erklärte er auf weitere Nachfrage, seine Nachbarn hätten die Entführung seiner Frau gesehen. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten den Nachbarn von ihren Problemen erzählt. Daher hätten die Nachbarn gewusst, dass dies die Familie gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse von der Ermordung seiner Frau, da er in Lahore ihre Leiche gesehen habe. Ein Freund habe sie zu ihm gebracht, woraufhin er sie begraben habe. Er wisse, dass die Familie nach ihm gesucht habe, da es ihm Freunde aus demselben Dorf erzählt hätten.

Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits früher gesagt, dass er sich von "dieser Familie" immer ferngehalten habe. Als die Familie gekommen sei, um seine Frau zu holen, hätten die Angreifer geschrien, dass sie die Brüder seiner Frau seien. Keiner hätte etwas tun können. Folglich hätten sie seine Frau mitgenommen. Er sei zu dem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Bei den Angaben in der Erstbefragung, wonach er bei der Entführung anwesend gewesen sei, handle es sich um ein Missverständnis. Er habe gesagt, er sei "dort" gewesen. Damit habe er die Stadt Lahore gemeint.

Am XXXX .2017 sei er bei der Polizei gewesen. Er habe den Vorfall geschildert und gesagt, die Angreifer seien auch hinter ihm her. Daraufhin sei die Anzeige aufgenommen worden. Konkret sei er bei der Polizeistation XXXX in Lahore gewesen. Nach der Anzeigeerstattung habe er bei einem Freund in Lahore gewohnt, habe dann sein Geschäft verkauft und sei geflüchtet. Die Polizei habe den Bruder der angreifenden Familie einen Tag nach Erstattung der Anzeige verhaftet, habe ihn jedoch nach fünf bis sechs Tagen wieder freigelassen. Es sei weiterhin ermittelt worden, aber die Familie seiner Frau gebe den Mord nicht zu. Eine andere Person sei nicht festgenommen worden. Insgesamt sei er zwei- bis dreimal bei der Polizei gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wie oft er dort gewesen sei. Auf Vorhalt, die pakistanische Polizei habe ihn unterstützt, erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei habe den Bruder seiner Frau entlassen, weshalb sie "gegen ihn" sei. Wenn die Familie mit seiner Frau so etwas tun könne, könne sie dies auch ihm antun.Am römisch 40 .2017 sei er bei der Polizei gewesen. Er habe den Vorfall geschildert und gesagt, die Angreifer seien auch hinter ihm her. Daraufhin sei die Anzeige aufgenommen worden. Konkret sei er bei der Polizeistation römisch 40 in Lahore gewesen. Nach der Anzeigeerstattung habe er bei einem Freund in Lahore gewohnt, habe dann sein Geschäft verkauft und sei geflüchtet. Die Polizei habe den Bruder der angreifenden Familie einen Tag nach Erstattung der Anzeige verhaftet, habe ihn jedoch nach fünf bis sechs Tagen wieder freigelassen. Es sei weiterhin ermittelt worden, aber die Familie seiner Frau gebe den Mord nicht zu. Eine andere Person sei nicht festgenommen worden. Insgesamt sei er zwei- bis dreimal bei der Polizei gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wie oft er dort gewesen sei. Auf Vorhalt, die pakistanische Polizei habe ihn unterstützt, erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei habe den Bruder seiner Frau entlassen, weshalb sie "gegen ihn" sei. Wenn die Familie mit seiner Frau so etwas tun könne, könne sie dies auch ihm antun.

Konkrete Vorfälle gegen seine eigene Person habe es nicht gegeben. Beweise für die Hochzeit habe er nicht. Die Anzeige könne er sich nicht nachschicken lassen, da er keinen Kontakt zu Personen in Pakistan habe. Auch zu dem Freund, bei welchem er zuletzt untergekommen sei, bestehe kein Kontakt mehr. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seinen Angaben zufolge seine Frau im April 2017 entführt worden sei, der Beschwerdeführer jedoch erst im August 2017 ausgereist sei und er sohin ca. vier Monate ohne weitere Vorfälle in Pakistan leben habe können. Hierzu gab er zu Protokoll, er sei Ende Juli ausgereist und der Vorfall sei Ende April gewesen. Er habe versucht, so lange wie möglich in Pakistan zu bleiben. Er wolle sich aber nicht sein ganzes Leben verstecken. Abgesehen von dem vorgebrachten Fluchtgrund habe er keine Probleme im Herkunftsstaat. Im Fall seiner Rückkehr könne "alles" mit ihm passieren. Wenn das Leben dort so einfach wäre, hätte er nicht so viel Geld ausgegeben, um hierher zu kommen.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderberichte zu Pakistan Einsicht zu nehmen und eine Kopie zu erhalten. Er erwiderte darauf, er brauche das nicht.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungen der Caritas und befinde sich in der Grundversorgung. Bei seinem ersten Aufenthalt im Bundesgebiet sei er berufstätig gewesen. Nun arbeite er aber nicht. In einem Verein oder einer Organisation sei er nicht Mitglied. Zu seinem Tagesablauf gab er an, er mache nichts. In seiner Freizeit spiele er Cricket. Ausbildungen oder Kurse habe er nicht absolviert. Ferner verstehe er nur sehr wenig Deutsch. Die Sprache Urdu beherrsche er am besten. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Vielmehr wohne er mit Freunden zusammen. Angehörige in der Europäischen Union bzw. in Österreich habe er nicht.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In seiner Begründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Pakistan staatlicher Verfolgung oder Gefährdungen, vor welchen die dortigen Sicherheitsbehörden ihn nicht schützen könnten, ausgesetzt gewesen sei oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu befürchten hätte. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Verwandte, während er im Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 15 bis 40 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von amtlichen Dokumenten nicht feststehe. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand würden sich aus dem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme ergeben. Seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, zu den familiären Anknüpfungspunkten, zur Schulbildung, zur Berufserfahrung sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich seien ebenso glaubhaft. Den Angaben zu den Problemen mit der eigenen Familie könne hingegen nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der von ihm behaupteten freiwilligen Ausreise nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hielt das Bundesamt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Juni 2013 über Deutschland nach Pakistan ausgereist sei, nicht glaubhaft seien, zumal ihm am 20.08.2013 persönlich ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt worden sei. Eine Rückkehr nach Pakistan könne er nicht beweisen. Sollte er tatsächlich zurückgekehrt sein, so habe er dies erst zu einem späteren Zeitpunkt getan. Betreffend den vorgebrachten Fluchtgrund wurde nach Zusammenfassung des wesentlichen Fluchtvorbringens im Zuge der Beweiswürdigung zunächst auf den gravierenden Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt hingewiesen. So habe er im Zuge der Antragstellung angegeben, seine Frau und er hätten im Jahr 2015 nur heimlich heiraten können, da die beiden Familien gegen die Beziehung gewesen seien. Nachdem sie zwei Jahre versteckt in Lahore gelebt hätten, seien sie von der Familie seiner Frau gefunden und angegriffen worden. Während seine Frau ermordet worden sei, habe er entkommen können. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von der Familie verfolgt worden. In der Einvernahme am 05.03.2018 habe er hingegen vorgebracht, bei der Entführung seiner Ehefrau nicht anwesend gewesen zu sein. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe er lediglich angegeben, es handle sich um ein Missverständnis. Ein solches könne jedoch ausgeschlossen werden, da die Ausführungen des Beschwerdeführers eindeutig gewesen seien. So habe er der Erstbefragung laut Protokoll angegeben, es sei ihm gelungen "fortzulaufen", während er in der Einvernahme vorbrachte, von der Entführung nur von anderen erfahren zu haben. Ferner sei ein geeigneter Dolmetscher bei der gesamten Einvernahme anwesend gewesen, seine Angaben seien ihm rückübersetzt worden und er habe deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er überdies selbst angegeben, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Ein Protokollierungsfehler könne daher ausgeschlossen werden. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von vornherein ausgeschlossen habe, die von ihm erstattete Anzeige herbeizuschaffen. Seine diesbezügliche Begründung, es bestünde kein Kontakt mehr zu Personen in Pakistan, sei nicht glaubhaft, zumal er seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise bei einem Freund gewohnt habe und in der Einvernahme nicht näher begründen habe können, warum auch der Kontakt zu diesem Freund abgebrochen sei. Aus der fehlenden Bereitschaft zur Herbeischaffung der Anzeige müsse geschlossen werden, dass es eine solche nicht gebe und die geschilderten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprächen. Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan werde sohin nicht ausgegangen. Selbst unter der Annahme einer Verfolgung sei aber darauf hinzuweisen, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiere, sodass es ihm möglich sei, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen. Da der Beschwerdeführer gesund sowie arbeitsfähig sei und in Pakistan seinen Lebensunterhalt bereits aus eigenen Mitteln bestritten habe, sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage geraten würde. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den Länderinformationen ergebe sich, dass es ihm unzumutbar sei, seinen Lebensunterhalt im Fall seiner Rückkehr, notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten oder berufliche Umorientierung, eigenständig zu bestreiten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft darzulegen. Sohin könne eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ausgeschlossen werden. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine aktuelle Bedrohung der Person des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass Rückkehrer losgelöst von individuellen Merkmalen einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung seien in Pakistan gewährleistet und bestünden keine Anhaltspunkte, wonach die wirtschaftliche Lage oder die politische Situation einer Rückkehr entgegenstünde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens folgerte die Behörde, dass den öffentlichen Interessen an der Rückkehrentscheidung ein größeres Gewicht zukomme als dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und befinde sich erst seit August 2017 in Österreich. Sein Aufenthalt sei lediglich aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrages legitimiert, weshalb er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein habe müssen. Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung bestünden nicht, zumal er weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei und über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte verfüge. Ferner habe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BFA-VG sei daher zulässig. Weiters wurde festgehalten, dass sich aus den bisherigen Erwägungen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 ergebe, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden sei und sohin eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers hätten keine Umstände der persönlichen Verhältnisse festgestellt werden können, welche die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft darzulegen. Sohin könne eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ausgeschlossen werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine aktuelle Bedrohung der Person des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass Rückkehrer losgelöst von individuellen Merkmalen einer Gefährdung nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung seien in Pakistan gewährleistet und bestünden keine Anhaltspunkte, wonach die wirtschaftliche Lage oder die politische Situation einer Rückkehr entgegenstünde. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens folgerte die Behörde, dass den öffentlichen Interessen an der Rückkehrentscheidung ein größeres Gewicht zukomme als dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und befinde sich erst seit August 2017 in Österreich. Sein Aufenthalt sei lediglich aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrages legitimiert, weshalb er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein habe müssen. Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung bestünden nicht, zumal er weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei und über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte verfüge. Ferner habe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis Absatz 3, BFA-VG sei daher zulässig. Weiters wurde festgehalten, dass sich aus den bisherigen Erwägungen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, ergebe, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden sei und sohin eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers hätten keine Umstände der persönlichen Verhältnisse festgestellt werden können, welche die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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