TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W257 2151642-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W257 2151642-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Mag. XXXX Rechtsanwalt in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 13.03.2017, Zl. 1071704104-150599452, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Mag. römisch 40 Rechtsanwalt in römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 13.03.2017, Zl. 1071704104-150599452, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am 21.03.1991 in Kabul, sei Analphabet und wäre in Kabul aufgewachsen. Sein Vater XXXX sei verstorben, seine Mutter XXXX sei ca 45 Jahre alt. Er hätte noch einen 17-jährigen Bruder und eine 20-jährige Schwester. Er sei Verkäufer gewesen und die Familie hätte ein kleines Grundstück besessen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei Moslem, ledig und hätte keine Sorgepflichten.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am 21.03.1991 in Kabul, sei Analphabet und wäre in Kabul aufgewachsen. Sein Vater römisch 40 sei verstorben, seine Mutter römisch 40 sei ca 45 Jahre alt. Er hätte noch einen 17-jährigen Bruder und eine 20-jährige Schwester. Er sei Verkäufer gewesen und die Familie hätte ein kleines Grundstück besessen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei Moslem, ledig und hätte keine Sorgepflichten.

1.3. Sein Onkel hätte das Haus des Vaters verkauft. Als er seinen Anteil vom Onkel haben wollte, hätte er auf ihn geschossen und mit einem Messer attackiert. Danach hätte ihm sein Onkel auch noch ständig mit dem Umbringen bedroht. Daher hätte er Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr hätte er - wegen seines Onkels - Angst um sein Leben.

1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 09.01.2016 brachte er zusammengefasst vor:

  • -Strichaufzählung
    Er hätte eine Frau und zwei Kinder; eine Tochter mit 4 Jahren, einen Sohn mit 2 Jahren. Er sei auch 36 Jahre alt, weswegen das Geburtsdatum auf den 01.01.1981 geändert wurde. Seine Mutter sei 57 Jahre alt. Seine Familie lebe nunmehr in Pakistan, er hätte sich eine Tatzkira aus Pakistan zusenden lassen.

  • -Strichaufzählung
    Er sei in Kabul geboren und aufgewachsen. Zuletzt hätte er in Laghman gelebt, hätte aber in Kabul gearbeitet. Die Grundstücke in Laghman wären verkauft worden. Zwei Jahre bevor die Familie Kabul in Richtung Laghman verlassen habe, sei sein Vater eines natürlichen Todes gestorben. Nach sechs Monaten in Laghman sei die Familie nach Pakistan ausgereist.

  • -Strichaufzählung
    Die Grundstücke seien nach dem Tod des Vaters verkauft worden. Zwei Jahre danach bis zu dem Umzug nach Laghman hätte er ohne Probleme in Kabul leben können. Er hätte ein Textilgeschäft besessen. Ebenso hätte er in Pakistan ein Textilgeschäft besessen.

  • -Strichaufzählung
    Er hätte seine Cousine heiraten sollen, doch er hätte in Pakistan eine andere Frau geheiratet. Daraufhin hätte ihn sein Onkel - in Pakistan - mit einem Messer angegriffen und verletzt. Sein Onkel wäre danach drei Tage im Gefängnis gewesen. Er wäre ins Krankenhaus gebracht worden. Sein Onkel hätte ihn auch bedroht, weil er Schande über seine Familie gebracht hätte. Drei Monate nach dem ersten Vorfall sei sein Onkel und sein Cousin zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten auf ihn geschossen. Eine Kugel hätte ihn über dem rechten Knie getroffen.

  • -Strichaufzählung
    Seine ganze Familie leben in Pakistan. Nach dem Vorfall hätte sein Bruder das Geschäft in Pakistan drei Monate weitergeführt und danach verkauft. Er hätte noch ein Jahr lang zuhause gelebt, sei kaum außer Haus gegangen und sei dann geflüchtet. Er vermute, dass sein Onkel sich wieder in Afghanistan befinde. Der Onkel würde auch nach dem Leben seiner Frau trachten.

1.5. Der Beschwerdeführer legte Kopien von Schriftstücken in nichtdeutscher Sprache vor, sowie zwei Lichtbildern, offenbar von seinen Kindern.

1.6. Am 27.08.2017 langte seitens seines gewillkürten Rechtsvertreters eine Stellungnahme ein. Darin wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers im Grunde wiederholt und dargelegt, dass er nach Afghanistan nicht mehr zurückkönne, weil sein Onkel ihm im Falle der Rückkehr umbringen würde.

1.7. Am 14.02.2017 wurde er wegen eines disziplinären Grundes von der Grundversorgung abgemeldet.

1.8. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan sprechen würden und so keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre.

1.9. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Es wurde zudem die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und oder die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Pakistan und Afghanistan zum Beweis der Richtigkeit der Ehe mit der Gattin, den erfolgten Anzeigen und den Angriffen auf den Betroffenen durch den Onkel, beantragt.

1.10. Der Verwaltungsakt langte am 30.03.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).

1.11. Am 12.06.2018 langten seitens des Beschwerdeführers folgende Unterlagen ein: (i) Bestätigung von " XXXX " (ein Straßenmagazin und eine soziale Initiative) dass er als Verkäufer tätig ist über den Verkauf von Zeitschriften, (ii) zwei Empfehlungsschreiben, (iii) Bestätigung über die Teilnahme an einem Basketballclub, (iv) Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Umfang von 36 Unterrichtseinheiten.1.11. Am 12.06.2018 langten seitens des Beschwerdeführers folgende Unterlagen ein: (i) Bestätigung von " römisch 40 " (ein Straßenmagazin und eine soziale Initiative) dass er als Verkäufer tätig ist über den Verkauf von Zeitschriften, (ii) zwei Empfehlungsschreiben, (iii) Bestätigung über die Teilnahme an einem Basketballclub, (iv) Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Umfang von 36 Unterrichtseinheiten.

1.12. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer (i) das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 und (ii) die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen gewährt. Ebenso wurden diese Unterlagen der Behörde übersandt. Bis zur Beschwerdeverhandlung langte keine Stellungnahme ein.

1.13. Vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2018 wiederholte er im Grunde die vor der Behörde getätigte Aussage.

  • -Strichaufzählung
    Er gehöre der Volksgruppe der "Rouhani" an (sh dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 3.2.1.2)

  • -Strichaufzählung
    Er sei in Kabul aufgewachsen und als er dort im Alter von ca. 22 bis 23 Jahren Probleme bekommen habe seien sie nach Laghman verzogen (sh die Beweiswürdigung unter Punkt 3.2.1.3)

  • -Strichaufzählung
    Er sei schon seit Kindertagen seiner Cousine versprochen worden, welche er jedoch nicht heiraten wollte. Stattdessen hätte er eine andere Frau geheiratet (sh dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 3.2.1.4)

  • -Strichaufzählung
    Er wäre von Laghman nach Pakistan geflohen; er hätte dort ein Geschäft besessen. Sein Onkel bzw. sein Onkeln hätten ihn dort ausfindig machen können. Er wäre mit einem Messer verletzt worden und einmal sei auf ihn geschossen worden (sh dazu die rechtliche Würdigung unter Punkt 4.3.1.2)

  • -Strichaufzählung
    Seine Frau, seine beiden Kinder, sein Bruder, seine Schwester und seine Mutter würden sich in Pakistan befinden. Der Bruder seiner Mutter - welcher ein Textilhändler sei - sorge sich um die Familie.

  • -Strichaufzählung
    Nach dem Tod seines Vaters wären die Grundstücke seines Vatersverkauft worden. Der Erlös dieser Grundstücke hätten sich seine Brüder aufgeteilt. Er hätte von dem Erlös, dessen Höhe ihm unbekannt sei, nichts bekommen. Er hätte seinen Onkel um seinen Anteil gefragt, doch hätte er nichts bekommen.

  • -Strichaufzählung
    Auch seine Frau, welche sich in Pakistan befinden würde, wäre aktuell von dem Onkel beruht (sh dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 3.2.1.4).

  • -Strichaufzählung
    In Österreich verkauft er vor einem Lebensmittelgeschäft im Rahmen eines bezahlen Projektes Zeitungen. Es liegt auch eine Einstellungszusage einer Dachdeckerfirma vor. Demnach könne er ab dem 1. März 2019 in dieser Firma zu arbeiten beginnen. In Österreich hat er zwar einen Sprachkurs besucht, jedoch es bis jetzt keinen Abschluss vorgenommen.

  • -Strichaufzählung
    Der Rechtsvertreter wiederholte die bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Anträge, es möge ein länderkundliches Sachverständiger bzw. einen Vertrauensanwalt aus Pakistan bzw. Afghanistan beauftragt werden, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm genannten Schauspielerin in Pakistan verheiratet ist (sh dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 3.1) Zudem könne durch diesen Vertrauensanwaltes bzw. Erhebung fordert dargelegt werden, dass tatsächlich eine Messerattacke gegen den Beschwerdeführer von Seiten des Onkels vorgenommen wurde, indem man bei der örtlichen Polizei diesbezüglichen Anzeigen erheben lassen könne. (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

  • -Strichaufzählung
    Zudem sei es nicht unwesentlich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei Verwandten hat bzw. zu diesen keinen Kontakt hat und im Falle einer Rückkehr in eine ausgeklügelte Losesituation geraten würde (sh dazu Punkt 3.3.1.1)

  • -Strichaufzählung
    Es würde in sein Privat- und Familienleben stark eingegriffen werden, sollte er nach Afghanistan zurückkehren, denn seine Frau und die beiden Kinder würden sich in Pakistan aufhalten. Ein Umzug seiner Frau von Pakistan nach Afghanistan sei wegen der westlichen Orientierung seiner Frau unmöglich (sh dazu Punkt 3.3.1.2).

1.14. Folgende Unterlagen wurden seitens des Beschwerdeführers vorgelegt: acht Empfehlungsschreiben von Einzelpersonen, eine Schrieben der Pfarre Kindberg, eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom 13.02.2019, eine CD mit Aufnahmen seiner Frau (Schauspielerin). Die CD wurde ihm wieder ausgefolgt.1.14. Folgende Unterlagen wurden seitens des Beschwerdeführers vorgelegt: acht Empfehlungsschreiben von Einzelpersonen, eine Schrieben der Pfarre Kindberg, eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 13.02.2019, eine CD mit Aufnahmen seiner Frau (Schauspielerin). Die CD wurde ihm wieder ausgefolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch erwähnten Namen und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch erwähnten Namen und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams.

Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, führte dort ein Textilgeschäft bis zu Alter von ca 22 oder 23 Jahren. Danach reiste er nach Laghman für 5 oder 6 Monate, danach nach Pakistan und von dort flüchtete er nach Europa. Seine Eltern stammen aus Laghman.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine Muttersprache ist Dari, er spricht noch Deutsch und Paschtu. Er ist nicht zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Textilverkäufer bzw Textilwarenhändler. Er hatte sowohl in Kabul, als auch in Laghman und auch in Pakistan ein Textilgeschäft. Er verkauft zudem als Straßenverkäufer in Österreich Sozialzeitungen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder.

- Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem jüngeren Bruder, seiner jüngeren Schwester, seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits, der die Familie unterstützt, seinen vier Onkel väterlicherseits, sowie eine unbestimmte Anzahl an Cousinen und Cousins. Die vier Onkel väterlicherseits seien nach seiner Darstellung die Aggressoren. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben.

Zu seiner in Pakistan lebenden Familie hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Er telefoniert alle 7 bis 14 Tage mit ihnen. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist durchschnittlich.

Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle Unterstützung durch seine Familie erfahren können. Es ist möglich dass man von Pakistan nach Herat oder Mazar-e Sahrif Geld senden kann. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Fluchtgrund der Zwangsehe bzw. Blutschande:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen, weil er nicht seine Cousine, sondern eine andere Frau in Pakistan ehelichte, von den Onkeln im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt wird.

Fluchtgrund aufgrund dessen, dass seine Frau westlich orientiert ist:

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr von den Onkeln väterlicherseits im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werden würde, weil seine Frau, welche in Pakistan lebt, westlich orientiert ist.

Zusammenfassung:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht.

Innerstaatliche Fluchtalternative:

Selbst bei Wahrunterstellung der Punkte 0 und 0 wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif offen gestanden.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Stadt Kabul in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in einen der beiden Städte, nämlich Herat oder Mazar-e Sharif, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.4. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 02.06.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, jedoch noch keinen Abschluss, wie zB "A1" vorgenommen.

Er verkauft sozial ausgerichtete Zeitungen vor einem Supermarkt in der Steiermark. Er ist sichtlich um seine Integration in Österreich bemüht.

2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

In der Folge bedeutet "LIB" folgende Quelle:

"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018. Zum Parteigengehör sh Punkt 1.12).

"Sicherheitslage:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele:

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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