TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W156 2187515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W156 2187515-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von A XXXX S XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von A römisch 40 S römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins

Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Tadschike mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am 01.01.1999 in der Provinz P XXXX geboren worden. Er habe neun Jahre die Schule in Kabul besucht. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei Schüler gewesen. Er sei ledig und kinderlos. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche, es gäbe keine Sicherheit und er könne nicht in die Schule gehen. Weitere Gründe habe er nicht. Bei Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und um sein Leben.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Tadschike mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am 01.01.1999 in der Provinz P römisch 40 geboren worden. Er habe neun Jahre die Schule in Kabul besucht. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei Schüler gewesen. Er sei ledig und kinderlos. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche, es gäbe keine Sicherheit und er könne nicht in die Schule gehen. Weitere Gründe habe er nicht. Bei Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und um sein Leben.

2. Anlässlich der am 12.07.2016 erfolgten Untersuchung durch einen Facharzt der Rechtsmedizin ergab sich ein fiktives Geburtsdatum 12.07.1997. Im Rahmen der Untersuchung gab der BF an, dass er derzeit 17 Jahre alt sei und dies von seinen Eltern wisse. Eine Tazkira sei für ihn ausgestellt worden, diese befinde sich in Afghanistan.

3. In der am 02.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA gab der BF, befragt zu seinen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbildung, Familienstand sowie Geburtsort, an, wohl in Kabul geboren zu sein, genau wisse er dies nicht. Er habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Schule in Kabul besucht und bei einer Firma namens J XXXX gearbeitet. Er habe die Leute, die ein- und ausgingen kontrolliert. Diese Arbeit habe er durch eine Jobvermittlungsagentur gefunden. Er habe keine Einschulung erhalten, keine Waffe getragen, habe für die Einstellung keine Dokumente benötigt, sondern lediglich einen Leumund. Er habe dafür die Urkunde des Geschäftes seines Vaters hinterlegt.3. In der am 02.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA gab der BF, befragt zu seinen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbildung, Familienstand sowie Geburtsort, an, wohl in Kabul geboren zu sein, genau wisse er dies nicht. Er habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Schule in Kabul besucht und bei einer Firma namens J römisch 40 gearbeitet. Er habe die Leute, die ein- und ausgingen kontrolliert. Diese Arbeit habe er durch eine Jobvermittlungsagentur gefunden. Er habe keine Einschulung erhalten, keine Waffe getragen, habe für die Einstellung keine Dokumente benötigt, sondern lediglich einen Leumund. Er habe dafür die Urkunde des Geschäftes seines Vaters hinterlegt.

Nachdem er und sein Bruder durch die Taliban bedroht worden seien, habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und Afghanistan am 01.12.2914 verlassen. Befragt, warum er den angeblichen Drohbrief erst kurz vor der Einvernahme sich habe senden lassen, gab er an, dass er nur seine Sportunterlagen gebraucht habe, denn er habe in einem Club trainieren wollen. Zur zeitlichen Diskrepanz zwischen seiner Ausreise und seiner Einreise nach Österreich, gab der BF bei der Rückübersetzung an, dass es sich bei 01.12.2014 um den Beginn der Probezeit bei der Firma Jen gehandelt habe.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.-V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Das vom BF angegebene Geburtsdatum 01.01.1999 könnte nicht zutreffen. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand, Ausbildung und Gesundheitszustand würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden vom BFA mit näherer Begründung für nicht glaubhaft befunden.

Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe Berufserfahrung als Sicherheitsmitarbeiter. Er könne nach Afghanistan zurückkehren und sich dort erneut eine Existenz aufbauen. Er könne die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf. Er verfüge über einen Bruder in Österreich, lebe mit diesem aber nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es bestünden keine engen sozialen Bindungen zu Österreich. Er habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich Deutschkurse, spreche die deutschen Sprache relativ gut, sei Mitglied eines Sportvereins und zeige Integrationsbemühungen.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF aufgrund seiner unterstellten politischen und religiösen Gesinnung durch die Taliban verfolgt werde. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

6. Am 06.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem

Beschwerdeführer wurden die Länderberichte zur Situation in Afghanistan, letzte Kurzinformation vom 29.10.2018, Anfrage an die Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.07.2016: Taliban Drohbriefe und Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban, zur Kenntnis gebracht.

Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine Frist zur Stellungnahme vom 3 Wochen eingeräumt.

7. Mit Schreiben von 27.11.2018 wurde eine schriftliche Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt im Verfahren den Namen S XXXX A XXXX und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch ein Deutsch.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt im Verfahren den Namen S römisch 40 A römisch 40 und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch ein Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist etwa 21,5 Jahre alt und damit volljährig. Das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit dem XXXX festgestellt.Der Beschwerdeführer ist etwa 21,5 Jahre alt und damit volljährig. Das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit dem römisch 40 festgestellt.

Er wurde in Afghanistan, in der Stadt Kabul geboren. Er lebte überwiegend in der Hauptstadt Kabul, wo er sich bis zu seiner Ausreise auch aufhielt.

Er war 14 Monate, bis zu seiner Ausreise bei der NGO XXXX tätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er dort als Sicherheitskraft tätig war.Er war 14 Monate, bis zu seiner Ausreise bei der NGO römisch 40 tätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er dort als Sicherheitskraft tätig war.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zum einen damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der NGO XXXX von den Taliban bedroht worden sei.1.1.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zum einen damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der NGO römisch 40 von den Taliban bedroht worden sei.

1.1.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Er wäre auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner solchen Verfolgung ausgesetzt.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Schließlich wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit Jänner 2016 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "verwestlichte Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die Taliban werden durch die afghanische Regierung nicht unterstützt bzw. gefördert und arbeiten mit dieser auch nicht zusammen.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und funktionell gesund. Er nimmt Medikamente gegen Kopfschmerzen und geht deshalb zum Arzt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Kabul neun Jahre die Schule.

Seine Familie lebt weiterhin in Kabul.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ist möglich. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter.

Er wuchs in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache sowie (auch) mit den wirtschaftlichen, infrastrukturellen und kulturellen Verhältnissen in Kabul vertraut. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul.

Der Beschwerdeführer absolvierte eine neunjährige Schulausbildung. Neben seiner Muttersprache Dari verfügt er über Sprachkenntnisse in Deutsch. Angesichts seiner Ausbildung und seiner Arbeitsfähigkeit sowie der Tatsache, dass Familienangehörige weiterhin in Kabul leben, könnte er sich in Kabul erneut eine Existenz aufbauen und diese auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in Kabul entweder bei seiner Familie Unterkunft zu finden oder sich eine einfache Unterkunft selbst zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt.

Zudem wäre es dem Beschwerdeführer im Lichte der soeben dargelegten persönlichen Umstände möglich und zumutbar, sich stattdessen in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen, zumal auch diese Orte über den Luftweg von Kabul aus sicher erreichbar sind und die dortige Sicherheits- und Versorgungslage kein Rückkehrhindernis darstellt. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine freundschaftlichen Kontakte zu österreichischen Privatpersonen. Seine Bindung zu Afghanistan ist angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - aber deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 04.01.2016 im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Er besucht einen Deutschkurs auf Niveau B1. Zum Zeitpunkt der Verhandlung wies er grundlegende Deutschkenntnisse auf. Er leistete keine gemeinnützige Arbeit und engagiert sich nicht ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer weist keine außergewöhnlichen Integrationsschritte oder soziale Bindungen auf.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 inkl. Kurzinformation vom 29.10.2018;

Anfrage der Staatendokumentation vom 28.07.2016: Taliban und Drohbriefe;

Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017

1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand

29.10.2018 (Grafiken nicht darstellbar):

"1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen derLange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Problem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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