Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2187609-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 23.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Tadschiken zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ein Grundstück kaufen wollen, woraufhin sein Vater vom Besitzer des Grundstückes getötet worden sei. Später habe sein Onkel den Grundstücksbesitzer getötet. Deshalb hätten sie flüchten müssen. Er sei in eine andere Stadt geflohen, seine Brüder in den Iran.
3. Am 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, sein Vater habe Grundstücke vom Nachbarn kaufen wollen. Der Nachbar habe die Grundstücke nicht verkaufen wollen, woraufhin der Nachbar seinen Vater erschossen habe. Sein Onkel habe Anzeige erstattet und die Grundstücke weiterhin vom Nachbarn gefordert. Mangels Herausgabe der Grundstücke habe sein Onkel den Nachbarn drei oder vier Tage nach der Ermordung des Vaters getötet. Sein Onkel sei mit den Brüdern des Beschwerdeführers geflohen. Er selbst sei drei Monate später mit seiner Mutter nach Baghlan umgezogen. In diesen drei Monaten sei es zu Bedrohungen seitens des Nachbarn und seinen Angehörigen gekommen. Drei Jahre später sei er von den Feinden seines Vaters während des Schulunterrichts verletzt worden. Sie hätten ihn mit einem Messer in die Hand und ins Bein gestochen; darüber hinaus hätten sie ihn am Ohr verletzt. Er sei im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Nach einem fünftätigen Krankenhausaufenthalt sei er noch fünf Tage zuhause gewesen, bevor er Afghanistan verlassen habe.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Abweisung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass er eine Verfolgung durch seine Nachbarsfamilie nicht habe glaubhaft machen können. Eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatsstaates treffende Unbilligkeiten hinausgehe, habe der Beschwerdeführer nicht geltend machen können. Die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, keiner Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Altern. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Des Weiteren verfüge er über eine zwölfjährige Schulbildung und habe bereits drei Jahre als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Er verfüge über Familienangehörige in der Provinz Baghlan, aufgrund dessen eine Unterstützung durch die Familie angenommen werden könne. Der Ehemann seiner Schwester verfüge über finanzielle Einkünfte. Des Weiteren sei es ihm zumutbar, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Demnach könne er in der Provinz Kabul zumutbare Lebensbedingungen vornehmen, umso mehr die Provinz/Stadt Kabul über den Luftweg sicher erreichbar sei. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder andere besonders enge Beziehungen, sodass kein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Ein schützenswertes Privatleben liege ebenfalls nicht vor.Die Abweisung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass er eine Verfolgung durch seine Nachbarsfamilie nicht habe glaubhaft machen können. Eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatsstaates treffende Unbilligkeiten hinausgehe, habe der Beschwerdeführer nicht geltend machen können. Die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, keiner Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Altern. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Des Weiteren verfüge er über eine zwölfjährige Schulbildung und habe bereits drei Jahre als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Er verfüge über Familienangehörige in der Provinz Baghlan, aufgrund dessen eine Unterstützung durch die Familie angenommen werden könne. Der Ehemann seiner Schwester verfüge über finanzielle Einkünfte. Des Weiteren sei es ihm zumutbar, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Demnach könne er in der Provinz Kabul zumutbare Lebensbedingungen vornehmen, umso mehr die Provinz/Stadt Kabul über den Luftweg sicher erreichbar sei. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK drohe. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder andere besonders enge Beziehungen, sodass kein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Ein schützenswertes Privatleben liege ebenfalls nicht vor.
5. Gleichzeitig mit Erlassung des angefochtenen Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.
6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Furcht des Beschwerdeführers vor der Familie des ehemaligen Nachbarn und Kommandanten M. sei nachvollziehbar. Im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan sei er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung durch diese ausgesetzt. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, Berücksichtigung der Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 28.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
9. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial gab die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.02.2019 eine schriftliche Stellungnahme ab, worin den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Panjsher geboren und aufgewachsen. Bis zum Alter von ca. 10 Jahren lebte der Beschwerdeführer im Heimatdorf in der Provinz Panjsher. Dann übersiedelte er gemeinsam mit seiner Mutter in den Distrikt Nahrin, in die Provinz Baghlan, wo bereits die Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Familie lebte. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Mutter und der Familie seiner Schwester zusammen. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Baghlan.Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Panjsher geboren und aufgewachsen. Bis zum Alter von ca. 10 Jahren lebte der Beschwerdeführer im Heimatdorf in der Provinz Panjsher. Dann übersiedelte er gemeinsam mit seiner Mutter in den Distrikt Nahrin, in die Provinz Baghlan, wo bereits die Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Familie lebte. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Mutter und der Familie seiner Schwester zusammen. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Baghlan.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule. Parallel zur Schule arbeitete er drei Jahre lang in einer Autowerkstätte.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Provinz Baghlan. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran. Seit fünf Monaten ist der Kontakt zum Bruder im Iran abgebrochen.
Der Vater des Beschwerdeführers verstarb als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt war. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist ebenfalls verstorben.