RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/12/0062

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
BesoldungsreformG 2015;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2018/I/060;
GehG 1956 §169d Abs6 idF 2018/I/060;
RStDG §211a Abs1 idF 2015/I/164;
RStDG §67;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter ist gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen. Bei der etwaigen Anrechnung von Zeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist daher auf den Zeitpunkt des Beginnes des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, sohin zB auf die Ernennung als Richteramtsanwärterin, abzustellen. Diese Auslegung steht auch mit § 169d Abs. 6 vorletzter und letzter Satz GehG 1956 im Einklang. Mit der Wortfolge "wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses" meint die erstgenannte Gesetzesbestimmung "als ob die erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses mit Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgt wäre" (vgl. RV 585 BlgNR XXV. GP, 13), wobei nach der zweitgenannten Bestimmung die zwischen der tatsächlich erfolgten Begründung des Dienstverhältnisses und dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 gelegenen Zeiten für das Besoldungsdienstalter gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Es ist demnach so vorzugehen, als ob die Ernennung zur Richteramtsanwärterin mit Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgt wäre.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120062.L02

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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