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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Dass angesichts der Höhe des Ruhebezuges für die von § 99 Abs. 6 PG 1965 erfasste Personengruppe (und zwar aufgrund der in § 99 Abs. 6 PG 1965 niedergelegten Voraussetzungen) eine in maßgeblichen Punkten andere Ausgangslage gegeben wäre, als für die Gruppe der von den Deckelungsregelungen des § 41 Abs. 3 PG 1965 (aufgrund der Höhe ihres Ruhebezuges) faktisch Betroffenen, ist nicht ersichtlich (vgl. VwGH 25.10.2017, Ro 2016/12/0027).Dass angesichts der Höhe des Ruhebezuges für die von Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 erfasste Personengruppe (und zwar aufgrund der in Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 niedergelegten Voraussetzungen) eine in maßgeblichen Punkten andere Ausgangslage gegeben wäre, als für die Gruppe der von den Deckelungsregelungen des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 (aufgrund der Höhe ihres Ruhebezuges) faktisch Betroffenen, ist nicht ersichtlich vergleiche VwGH 25.10.2017, Ro 2016/12/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120054.L05Im RIS seit
08.04.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019