Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §634 Abs12 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17- 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018, GZ W255 2112362-1/20E, betreffend Bemessung von Ruhebezügen (mitbeteiligte Partei: Dr. K M in B bei W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der am 24. November 1948 geborene Mitbeteiligte wurde mit Ablauf des 31. Juli 2012 (gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 147/2008 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl I Nr. 130/2003) über seine Erklärung in den Ruhestand versetzt. 1 Der am 24. November 1948 geborene Mitbeteiligte wurde mit Ablauf des 31. Juli 2012 (gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,) über seine Erklärung in den Ruhestand versetzt.
2 Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 18. Dezember 2012 wurde festgestellt, dass ihm vom 1. August 2012 an ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.938,43 sowie eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto EUR 596,07 gebühre.
3 In seiner Eingabe vom 12. Juni 2015 vertrat der Mitbeteiligte mit näherer Begründung die Auffassung, die Anwendung des § 41 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr. 340, bei der Anpassung seiner Ruhebezüge ab 1. Jänner 2015 verstoße gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL). § 41 Abs. 3 PG 1965 benachteilige nämlich ältere (vor dem 1. Jänner 1955 geborene) Beamte gegenüber jüngeren (nach diesem Zeitpunkt geborenen) Beamten in Ansehung der für die Pensionserhöhung vorgesehenen Modalitäten. Davon ausgehend beantragte der Mitbeteiligte die bescheidmäßige Feststellung des ihm ab dem 1. Jänner 2015 zustehenden Ruhegenusses inklusive der Nebengebührenzulage. 3 In seiner Eingabe vom 12. Juni 2015 vertrat der Mitbeteiligte mit näherer Begründung die Auffassung, die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr. 340, bei der Anpassung seiner Ruhebezüge ab 1. Jänner 2015 verstoße gegen Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL). Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 benachteilige nämlich ältere (vor dem 1. Jänner 1955 geborene) Beamte gegenüber jüngeren (nach diesem Zeitpunkt geborenen) Beamten in Ansehung der für die Pensionserhöhung vorgesehenen Modalitäten. Davon ausgehend beantragte der Mitbeteiligte die bescheidmäßige Feststellung des ihm ab dem 1. Jänner 2015 zustehenden Ruhegenusses inklusive der Nebengebührenzulage.
4 Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 6. Juli 2015 wurde auf Grund dieses Antrags gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965 festgestellt, dass dem Mitbeteiligten ab 1. Jänner 2015 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre. Bei dieser Bemessung brachte die Behörde auch § 41 Abs. 3 PG 1965 zur Anwendung. Dazu vertrat sie mit näherer Begründung die Rechtsauffassung, diese Bestimmung sei verfassungskonform; eine Altersdiskriminierung liege auch deshalb nicht vor, weil für die ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten das System der Parallelrechnung nach § 99 PG 1965 gelte. 4 Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 6. Juli 2015 wurde auf Grund dieses Antrags gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 3 PG 1965 festgestellt, dass dem Mitbeteiligten ab 1. Jänner 2015 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre. Bei dieser Bemessung brachte die Behörde auch Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 zur Anwendung. Dazu vertrat sie mit näherer Begründung die Rechtsauffassung, diese Bestimmung sei verfassungskonform; eine Altersdiskriminierung liege auch deshalb nicht vor, weil für die ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten das System der Parallelrechnung nach Paragraph 99, PG 1965 gelte.
5 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. August 2016 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Das Gericht vertrat die Ansicht, die in Rede stehende unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters, nämlich die in § 41 Abs. 3 PG vorgesehene, lediglich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte zum Tragen kommende Deckelung der Pensionsanpassung, stehe nicht im Widerspruch zu der RL. Der Umstand, dass ab dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte bei der Bemessung ihres Ruhebezuges einer für sie ungünstigeren Parallelrechnung unterlägen, rechtfertige die bestehende Ungleichbehandlung. 5 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. August 2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab. Das Gericht vertrat die Ansicht, die in Rede stehende unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters, nämlich die in Paragraph 41, Absatz 3, PG vorgesehene, lediglich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte zum Tragen kommende Deckelung der Pensionsanpassung, stehe nicht im Widerspruch zu der RL. Der Umstand, dass ab dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte bei der Bemessung ihres Ruhebezuges einer für sie ungünstigeren Parallelrechnung unterlägen, rechtfertige die bestehende Ungleichbehandlung.
6 Infolge der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision des Mitbeteiligten hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Ro 2016/12/0028, die zuletzt genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
In seinen Erwägungen verwies der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom selben Tag, Ro 2016/12/0027, in welchem er auszugsweise Folgendes ausführte:In seinen Erwägungen verwies der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom selben Tag, Ro 2016/12/0027, in welchem er auszugsweise Folgendes ausführte:
"Die nach dem PG 1965 dem Bundesbeamten zustehende Pension ist einem Arbeitsentgelt der Beamten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß § 99 Abs. 5 PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt (vgl. zu all dem das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015, Rs C-29/13, Felber, Rz 24)."Die nach dem PG 1965 dem Bundesbeamten zustehende Pension ist einem Arbeitsentgelt der Beamten im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera c, RL gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß Paragraph 99, Absatz 5, PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt vergleiche , zu all dem das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015, Rs C-29/13, Felber, Rz 24).
Die Festlegung ihrer jeweiligen Höhe ist daher - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - an Art. 2 und 6 RL zu messen.Die Festlegung ihrer jeweiligen Höhe ist daher - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - an Artikel 2 und 6 RL zu messen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, beruht die in § 41 Abs. 3 PG 1965 in Abweichung von den sonstigen Regeln festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte auf einer unmittelbaren Ungleichbehandlung auf Grund des Alters. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt gegen die unmittelbar anwendbare RL, sofern sie nicht aus dem Grunde des Art. 6 RL gerechtfertigt ist.Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, beruht die in Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in Abweichung von den sonstigen Regeln festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte auf einer unmittelbaren Ungleichbehandlung auf Grund des Alters. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt gegen die unmittelbar anwendbare RL, sofern sie nicht aus dem Grunde des Artikel 6, RL gerechtfertigt ist.
In diesem Zusammenhang vertrat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - die Auffassung, die hier vorliegende Schlechterstellung von Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, gegenüber jüngeren Beamten in Ansehung der Pensionsanpassung sei gerechtfertigt, weil auch diese (älteren) Beamten einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen (durch eine geringere Anpassung in den ersten drei Jahren des Pensionsbezuges) leisten sollen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht offenkundig davon aus, dass die zu einem solchen Beitrag nicht herangezogenen jüngeren Beamten ihren Beitrag zu diesem Ziel dadurch zu leisten haben, dass für sie die (ungünstigere) Bemessung der Ruhebezüge im Wege der Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 1 bis 5 PG 1965 zur Anwendung gelangt.In diesem Zusammenhang vertrat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - die Auffassung, die hier vorliegende Schlechterstellung von Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, gegenüber jüngeren Beamten in Ansehung der Pensionsanpassung sei gerechtfertigt, weil auch diese (älteren) Beamten einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen (durch eine geringere Anpassung in den ersten drei Jahren des Pensionsbezuges) leisten sollen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht offenkundig davon aus, dass die zu einem solchen Beitrag nicht herangezogenen jüngeren Beamten ihren Beitrag zu diesem Ziel dadurch zu leisten haben, dass für sie die (ungünstigere) Bemessung der Ruhebezüge im Wege der Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 5 PG 1965 zur Anwendung gelangt.
Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass die in der vorzitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Parallelrechnung nicht für alle nach dem 31. Dezember 1954 geborenen (jüngeren) Beamten gilt. Aus dem Grunde des § 99 Abs. 6 PG 1965 ist nämlich eine Parallelrechnung nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen des PG 1965 mit Ausnahme des Abschnittes XIII zu bemessen.Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass die in der vorzitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Parallelrechnung nicht für alle nach dem 31. Dezember 1954 geborenen (jüngeren) Beamten gilt. Aus dem Grunde des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 ist nämlich eine Parallelrechnung nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen des PG 1965 mit Ausnahme des Abschnittes römisch dreizehn zu bemessen.
Daraus folgt, dass nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen, der Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen wie die Revisionswerberin. Dennoch kommt für diese Beamte - weil sie nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind - die ungünstige Pensionsanpassungsregel des § 41 Abs. 3 PG 1965 nicht zur Anwendung, sodass der vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 RL für eine Ungleichbehandlung der Revisionswerberin im Vergleich zu dieser Gruppe jüngerer Beamter nicht zum Tragen kommt.Daraus folgt, dass nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 fallen, der Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen wie die Revisionswerberin. Dennoch kommt für diese Beamte - weil sie nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind - die ungünstige Pensionsanpassungsregel des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 nicht zur Anwendung, sodass der vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Rechtfertigungsgrund gemäß Artikel 6, RL für eine Ungleichbehandlung der Revisionswerberin im Vergleich zu dieser Gruppe jüngerer Beamter nicht zum Tragen kommt.
Jedenfalls in Ermangelung anderer vom Bundesverwaltungsgericht festgestellter bzw. ins Treffen geführter Rechtfertigungsgründe stünde aber der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL einer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegen, weil dadurch die Altersgruppe der Revisionswerberin gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung findet, diskriminiert wäre. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlangt nämlich nicht nur - wie die erstgenannte Altersgruppe - einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die erstgenannte Altersgruppe - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes."Jedenfalls in Ermangelung anderer vom Bundesverwaltungsgericht festgestellter bzw. ins Treffen geführter Rechtfertigungsgründe stünde aber der Anwendungsvorrang des Artikel 2, RL einer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 entgegen, weil dadurch die Altersgruppe der Revisionswerberin gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 Anwendung findet, diskriminiert wäre. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlangt nämlich nicht nur - wie die erstgenannte Altersgruppe - einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die erstgenannte Altersgruppe - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes."
7 Im fortgesetzten Verfahren erstattete die revisionswerbende Behörde mit Eingabe vom 10. August 2018 eine Stellungnahme und teilte u.a. zu der Frage einer allfälligen Rechtfertigung der in § 41 Abs. 3 PG 1965 getroffenen Regelungen mit, die Rechtslage habe in der Praxis zu keiner Begünstigung von Personen der Jahrgänge ab 1955 im Vergleich zu jenen vor 1955 geführt, sodass die Personen der Jahrgänge bis 1954 auch nicht ausschließlich aufgrund des Alters benachteiligt bzw. diskriminiert gewesen seien. Es sei kein einziger Fall eingetreten, in dem eine ab dem Jahr 1955 geborene Person mit einem Pensionsanspruch im Anwendungsbereich des § 99 Abs. 6 PG 1965 ausschließlich aufgrund ihres Alters eine höhere Pensionsanpassung erhalten habe als vor dem Jahr 1955 geborene Personen. Die in Rede stehenden Unterschiede der Pensionsanpassung seien daher nur theoretischer Natur. § 99 Abs. 6 PG 1965 sei "durchwegs" auf Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, angewandt und auch bereits mit 17. Juni 2015 als obsolet aufgehoben worden. § 41 Abs. 3 PG 1965 sei nur bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 zur Anwendung gelangt, weil es in den Jahren zwischen 2005 bis 2014 sowie im Jahr 2018 keine linearen Pensionsanpassungen gegeben habe, sondern immer für alle Personen (unabhängig vom Geburtsjahr) zur Anwendung gelangende Sonderregelungen bestanden hätten. Von den nach § 41 Abs. 3 PG 1965 vorgenommenen Anpassungen seien lediglich Personen betroffen gewesen, die in den Jahren 2011 bis 2015 in den Ruhestand versetzt worden seien. Dabei sei es äußerst unwahrscheinlich gewesen, dass bei einer Ruhestandsversetzung in diesen Jahren noch § 99 Abs. 6 PG 1965 anzuwenden gewesen sei. Tatsächlich sei eine solche Konstellation nur bei 16 Personen aufgetreten. Deren Ruhebezug habe jedoch den Betrag von EUR 2.790,- 7 Im fortgesetzten Verfahren erstattete die revisionswerbende Behörde mit Eingabe vom 10. August 2018 eine Stellungnahme und teilte u.a. zu der Frage einer allfälligen Rechtfertigung der in Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 getroffenen Regelungen mit, die Rechtslage habe in der Praxis zu keiner Begünstigung von Personen der Jahrgänge ab 1955 im Vergleich zu jenen vor 1955 geführt, sodass die Personen der Jahrgänge bis 1954 auch nicht ausschließlich aufgrund des Alters benachteiligt bzw. diskriminiert gewesen seien. Es sei kein einziger Fall eingetreten, in dem eine ab dem Jahr 1955 geborene Person mit einem Pensionsanspruch im Anwendungsbereich des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 ausschließlich aufgrund ihres Alters eine höhere Pensionsanpassung erhalten habe als vor dem Jahr 1955 geborene Personen. Die in Rede stehenden Unterschiede der Pensionsanpassung seien daher nur theoretischer Natur. Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 sei "durchwegs" auf Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, angewandt und auch bereits mit 17. Juni 2015 als obsolet aufgehoben worden. Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 sei nur bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 zur Anwendung gelangt, weil es in den Jahren zwischen 2005 bis 2014 sowie im Jahr 2018 keine linearen Pensionsanpassungen gegeben habe, sondern immer für alle Personen (unabhängig vom Geburtsjahr) zur Anwendung gelangende Sonderregelungen bestanden hätten. Von den nach Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 vorgenommenen Anpassungen seien lediglich Personen betroffen gewesen, die in den Jahren 2011 bis 2015 in den Ruhestand versetzt worden seien. Dabei sei es äußerst unwahrscheinlich gewesen, dass bei einer Ruhestandsversetzung in diesen Jahren noch Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 anzuwenden gewesen sei. Tatsächlich sei eine solche Konstellation nur bei 16 Personen aufgetreten. Deren Ruhebezug habe jedoch den Betrag von EUR 2.790,-
- (im Jahr 2015), von EUR 2.916,-- (im Jahr 2016) und von EUR 2.988,-- (im Jahr 2017) nicht überschritten, weshalb selbst bei hypothetischer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 auf diesen Personenkreis eine Anpassung nicht mit dem (ungünstigeren) Fixbetrag, sondern mit dem Anpassungsfaktor vorgenommen worden wäre. Selbst wenn folglich der Gesetzgeber aus gegebenem Anlass rückwirkend ab 1. Jänner 2005 den Geltungsbereich des § 41 Abs. 3 PG 1965 auf die Beamtinnen und Beamten, auf die § 99 Abs. 6 PG 1965 anzuwenden gewesen sei, erstreckte, hätte dies keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsanpassung der zuletzt genannten Personengruppe, sondern es würde dadurch nur eine "Diskriminierung auf dem Papier" beseitigt werden.- (im Jahr 2015), von EUR 2.916,-- (im Jahr 2016) und von EUR 2.988,-- (im Jahr 2017) nicht überschritten, weshalb selbst bei hypothetischer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 auf diesen Personenkreis eine Anpassung nicht mit dem (ungünstigeren) Fixbetrag, sondern mit dem Anpassungsfaktor vorgenommen worden wäre. Selbst wenn folglich der Gesetzgeber aus gegebenem Anlass rückwirkend ab 1. Jänner 2005 den Geltungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 auf die Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 anzuwenden gewesen sei, erstreckte, hätte dies keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsanpassung der zuletzt genannten Personengruppe, sondern es würde dadurch nur eine "Diskriminierung auf dem Papier" beseitigt werden.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten insofern statt, als der Spruch des Bescheides vom 6. Juli 2015 wie folgt zu lauten habe:
"Es wird festgestellt, dass ... vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt."
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
9 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL stehe im vorliegenden Fall der Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegen. Durch die Regelung des § 41 Beamten, welche nach dem 31. Dezember 1954 geborenen worden seien und auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 anzuwenden sei, diskriminiert. Die nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten erlangten nämlich nicht nur einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes. Die revisionswerbende Behörde habe auch keine ausreichenden Gründe vorgebracht, um diese Diskriminierung aufgrund des Alters zu rechtfertigen. Die Argumentation, dass de facto keine nach dem 31. Dezember 1954 geborene Person, auf welche die Bestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 anzuwenden sei, ausschließlich aufgrund des Alters eine höhere Pensionsanpassung erhalten habe als jene Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren worden seien, stelle keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL dar. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, die definitiv bestanden hätten, seien vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich als diskriminierend beurteilt worden. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, inwiefern diese Ungleichbehandlung objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel (ausreichend) gerechtfertigt sei und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien. Jene Rechtfertigungsgründe, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 24. August 2016 gestützt habe, seien vom Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend beurteilt worden. Im Ergebnis bewirke der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes, dass § 41 Abs. 3 PG 1965 insoweit verdrängt werde, als diese Bestimmung den Mitbeteiligten gegenüber anderen Beamten, welche nach dem 31. Dezember 1954 geboren worden seien und auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung finde bzw. gefunden habe, diskriminiere. 9 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Anwendungsvorrang des Artikel 2, RL stehe im vorliegenden Fall der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 entgegen. Durch die Regelung des Paragraph 41, Beamten, welche nach dem 31. Dezember 1954 geborenen worden seien und auf welche die Sonderbestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 anzuwenden sei, diskriminiert. Die nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten erlangten nämlich nicht nur einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes. Die revisionswerbende Behörde habe auch keine ausreichenden Gründe vorgebracht, um diese Diskriminierung aufgrund des Alters zu rechtfertigen. Die Argumentation, dass de facto keine nach dem 31. Dezember 1954 geborene Person, auf welche die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 anzuwenden sei, ausschließlich aufgrund des Alters eine höhere Pensionsanpassung erhalten habe als jene Perso