TE Vwgh Beschluss 2019/3/18 Ra 2018/18/0538

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2018, Zl. W159 2127303- 1/39E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Somalias, stammt aus Kismayo im Bundesstaat Lower Juba und gehört dem Clan der Madhiban an. Er stellte am 27. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Al Shabaab ihn habe rekrutieren wollen. Zudem sei er aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.

2 Mit Bescheid vom 27. April 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 In seiner Begründung zur - (mit Blick auf die Zulässigkeitsbegründung der Revision allein) entscheidungsrelevanten - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG zusammengefasst aus, der junge und gesunde Revisionswerber würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kismayo nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder eine ausweglose Situation geraten. Die Stadt Kismayo gelte als ruhig und sicher; die Al Shabaab sei dort nur eingeschränkt aktiv. Die Dürresituation habe sich durch die zwischenzeitig eingetretenen Niederschläge gebessert und es sei schon eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit eingetreten bzw. kurzfristig zu erwarten. Der Revisionswerber verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Kismayo und habe bereits in verschiedenen Berufen gearbeitet. Aufgrund der individuellen Umstände sei nicht anzunehmen, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. 4 In seiner Begründung zur - (mit Blick auf die Zulässigkeitsbegründung der Revision allein) entscheidungsrelevanten - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG zusammengefasst aus, der junge und gesunde Revisionswerber würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kismayo nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder eine ausweglose Situation geraten. Die Stadt Kismayo gelte als ruhig und sicher; die Al Shabaab sei dort nur eingeschränkt aktiv. Die Dürresituation habe sich durch die zwischenzeitig eingetretenen Niederschläge gebessert und es sei schon eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit eingetreten bzw. kurzfristig zu erwarten. Der Revisionswerber verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Kismayo und habe bereits in verschiedenen Berufen gearbeitet. Aufgrund der individuellen Umstände sei nicht anzunehmen, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen einen Begründungsmangel betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten moniert. Insbesondere finde die vom BVwG getroffene Schlussfolgerung, wonach sich die Dürresituation in Somalia gebessert habe und eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit eingetreten bzw. zu erwarten sei, keine Entsprechung in den getroffenen Länderfeststellungen. Das BVwG habe die Feststellungen zur "Grundversorgung/Wirtschaft", wonach Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde zähle und ein erheblicher Teil der Bevölkerung nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt sei, außer Acht gelassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in zwei - näher angeführten - Entscheidungen die Verpflichtung betont, sich aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK mit der Dürrekatastrophe in Somalia und der Nahrungsmittelknappheit auseinanderzusetzen und sei von einer Notorietät dieser Umstände ausgegangen. 5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen einen Begründungsmangel betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten moniert. Insbesondere finde die vom BVwG getroffene Schlussfolgerung, wonach sich die Dürresituation in Somalia gebessert habe und eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit eingetreten bzw. zu erwarten sei, keine Entsprechung in den getroffenen Länderfeststellungen. Das BVwG habe die Feststellungen zur "Grundversorgung/Wirtschaft", wonach Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde zähle und ein erheblicher Teil der Bevölkerung nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt sei, außer Acht gelassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in zwei - näher angeführten - Entscheidungen die Verpflichtung betont, sich aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK mit der Dürrekatastrophe in Somalia und der Nahrungsmittelknappheit auseinanderzusetzen und sei von einer Notorietät dieser Umstände ausgegangen.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, jeweils mwN). 10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen vergleiche , etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, jeweils mwN).

11 Der Revision, welche im Wesentlichen lediglich die vom BVwG selbst getroffenen Feststellungen wiedergibt, gelingt es nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG fallbezogen Begründungsmängel anzulasten wären. Entgegen dem Revisionsvorbringen finden die rechtlichen Erwägungen des BVwG ausreichend Deckung in den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen. Diesen Feststellungen entgegenstehende bzw. widersprechende Berichte oder das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Sinne der oben angeführten hg. Rechtsprechung werden in der Revision nicht dargelegt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, mwN). 11 Der Revision, welche im Wesentlichen lediglich die vom BVwG selbst getroffenen Feststellungen wiedergibt, gelingt es nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG fallbezogen Begründungsmängel anzulasten wären. Entgegen dem Revisionsvorbringen finden die rechtlichen Erwägungen des BVwG ausreichend Deckung in den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen. Diesen Feststellungen entgegenstehende bzw. widersprechende Berichte oder das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Sinne der oben angeführten hg. Rechtsprechung werden in der Revision nicht dargelegt vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180538.L00

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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