TE Vwgh Beschluss 2019/3/20 Ro 2019/09/0003

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die Revision des Mag.pharm. X Y in Z, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, in 4020 Linz, Honauerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. September 2016, Zl. LVwG 49.30-859/2015-10, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Apothekerkammergesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Österreichischen Apothekerkammer Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, im September 2013 dadurch, dass er in einer näher bezeichneten, von ihm an Kunden versendeten und in seiner Apotheke zur Entnahme aufgelegten Druckschrift entgegen § 18 Abs. 3 Z 5 der Berufsordnung Preiswerbung für namentlich genannte Arzneimittel betrieben habe, Berufspflichten verletzt zu haben, zu deren Einhaltung er verpflichtet gewesen sei, wodurch er das Disziplinarvergehen nach § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 begangen habe. Deshalb wurde über ihn gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Apothekerkammergesetz 2001 die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und der Revisionswerber weiters gemäß § 54 Abs. 3 leg. cit. zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro verpflichtet. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, im September 2013 dadurch, dass er in einer näher bezeichneten, von ihm an Kunden versendeten und in seiner Apotheke zur Entnahme aufgelegten Druckschrift entgegen Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, der Berufsordnung Preiswerbung für namentlich genannte Arzneimittel betrieben habe, Berufspflichten verletzt zu haben, zu deren Einhaltung er verpflichtet gewesen sei, wodurch er das Disziplinarvergehen nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekerkammergesetz 2001 begangen habe. Deshalb wurde über ihn gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Apothekerkammergesetz 2001 die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und der Revisionswerber weiters gemäß Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit. zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro verpflichtet.

2 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG mit der Begründung zu, dass "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen" gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, "insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht / eine solche Rechtsprechung fehlt / die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird". 2 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG mit der Begründung zu, dass "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen" gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, "insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht / eine solche Rechtsprechung fehlt / die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird".

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 2713/2016-11, die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. 3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 2713/2016-11, die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 27.11.2018, Ro 2018/14/0001, mwN). 7 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt vergleiche , VwGH 27.11.2018, Ro 2018/14/0001, mwN).

8 Im angefochtenen Erkenntnis wird die Zulässigkeit der Revision nur ganz allgemein mit dem Fehlen bzw. Abweichen von Rechtsprechung zu bzw. der uneinheitlichen Beantwortung "einer Rechtsfrage" begründet. Mangels Darlegung einer konkreten Rechtsfrage kann damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden (vgl. zum Konkretisierungsgebot VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005; 25.4.2018, Ro 2015/06/0010). 8 Im angefochtenen Erkenntnis wird die Zulässigkeit der Revision nur ganz allgemein mit dem Fehlen bzw. Abweichen von Rechtsprechung zu bzw. der uneinheitlichen Beantwortung "einer Rechtsfrage" begründet. Mangels Darlegung einer konkreten Rechtsfrage kann damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt werden vergleiche , zum Konkretisierungsgebot VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005; 25.4.2018, Ro 2015/06/0010).

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002; 27.9.2018, Ro 2018/10/0031, mwN). 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002; 27.9.2018, Ro 2018/10/0031, mwN).

10 In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihm als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0072, mwN). 10 In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihm als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche , etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0072, mwN).

11 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision damit, dass "zur Frage des Preiswerbungsverbots von § 18 Abs. 3 Z 5 Berufsordnung" keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. 11 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision damit, dass "zur Frage des Preiswerbungsverbots von Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, Berufsordnung" keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

12 Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 31.1.2017, 2017/03/0001; 12.12.2018, Ro 2017/19/0002). Ein solcher Fall liegt hier vor. 12 Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 31.1.2017, 2017/03/0001; 12.12.2018, Ro 2017/19/0002). Ein solcher Fall liegt hier vor.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090003.J00

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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