TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/1 E2616/2018

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Mit Erkenntnis vom 15. Mai 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die vom Beschwerdeführer in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren als Nachbar iSd §7 Abs1 Z1 Sbg BauPolG erhobenen Einwendungen wegen fehlender Parteistellung gemäß §7 Abs10 Sbg BauPolG (im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren) und gemäß §25 Abs8 vierter Satz Sbg BGG iVm §7 Abs10 Sbg BauPolG (im Hinblick auf das Verfahren über die Abstandsnachsicht) zurück. Der dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (unter anderem) zugrunde liegende "Zubau 02" zum Hauptgebäude in der bestehenden Form sei im Jahr 2008/2009 baulich gestaltet worden. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um nachträgliche Bewilligung im November 2015 sei die in §7 Abs10 Sbg BauPolG idF LGBl 96/2017 vorgesehene Frist von fünf Jahren bereits abgelaufen gewesen, weshalb den Nachbarn im Verfahren keine Parteistellung zukomme.

2.       In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Parteistellung nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Vollendung bzw Benützung der baulichen Anlage bzw des Baues gemäß §7 Abs10 Sbg BauPolG geltend.

3.       Das Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Gerichtsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

4.       Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Äußerung, in der er den in der Beschwerde erhobenen Bedenken entgegentritt.

5.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs10 Salzburger Baupolizeigesetz 1997, Sbg LGBl 40/1997 (Wiederverlautbarung), idF Sbg LGBl 96/2017 ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2019, G380/2018, hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung als verfassungswidrig auf.

6.       Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

7.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

8.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2616.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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