RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2017/07/0071

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §134 Abs7
WRG 1959 §23a
WRG 1959 §23a Abs1
  1. WRG 1959 § 134 heute
  2. WRG 1959 § 134 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 134 gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 134 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  5. WRG 1959 § 134 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 134 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  7. WRG 1959 § 134 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 23a heute
  2. WRG 1959 § 23a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 23a gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 23a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 23a heute
  2. WRG 1959 § 23a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 23a gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 23a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Rechtssatz

Ein Talsperrenverantwortlicher hat nach § 23a WRG 1959 unter anderem die Aufgaben, im Interesse der Talsperrensicherheit erforderliche Maßnahmen zu veranlassen, in angemessener Frist leicht erreichbar zu sein, festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse unter anderem der Wasserrechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Es mögen bei der Beurteilung nach § 134 Abs. 7 WRG 1959 auch die vom baulichen Zustand der jeweiligen Anlage gegebenenfalls ausgehenden konkreten Gefahren miteinzubeziehen seien. In erster Linie stellt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jedoch offenkundig auf die zu befürchtenden Folgen für die allgemeine Sicherheit im Falle (zB) eines Dammbruchs ab. Untermauert wird diese Ansicht auch dadurch, dass § 23a Abs. 1 WRG 1959 für die dort angeführten "größeren" Talsperren und Speicher von Vornherein zwingend die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen sowie einer entsprechenden Stellvertretung vorschreibt, ohne auf den konkreten Zustand dieser Anlagen Bezug zu nehmen. Der Gesetzgeber geht bei diesen Anlagen, auch im Falle ihres konsensgemäßen Zustandes, schon aufgrund ihrer Ausmaße (und ohne auf die konkrete Umgebung dieser Anlagen abzustellen) jedenfalls von gravierenden Folgen etwa eines allfälligen Dammbruches aus und hält demnach die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen für erforderlich. Gleiches gilt für die hier gegenständlichen "kleineren" Stauanlagen dann, wenn das - im Einzelfall zu prüfende - Kriterium "im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig" als erfüllt anzusehen ist. Nach dem Gesagten erscheint es daher geboten, bei der Beurteilung nach § 134 Abs. 7 WRG 1959 in erster Linie auf die Größe des Gefährdungspotentials von Katstrophenereignissen bei "kleineren Stauanlagen", somit auf die Auswirkungen für den Fall eines derartigen Ereignisses, abzustellen.Ein Talsperrenverantwortlicher hat nach Paragraph 23 a, WRG 1959 unter anderem die Aufgaben, im Interesse der Talsperrensicherheit erforderliche Maßnahmen zu veranlassen, in angemessener Frist leicht erreichbar zu sein, festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse unter anderem der Wasserrechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Es mögen bei der Beurteilung nach Paragraph 134, Absatz 7, WRG 1959 auch die vom baulichen Zustand der jeweiligen Anlage gegebenenfalls ausgehenden konkreten Gefahren miteinzubeziehen seien. In erster Linie stellt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jedoch offenkundig auf die zu befürchtenden Folgen für die allgemeine Sicherheit im Falle (zB) eines Dammbruchs ab. Untermauert wird diese Ansicht auch dadurch, dass Paragraph 23 a, Absatz eins, WRG 1959 für die dort angeführten "größeren" Talsperren und Speicher von Vornherein zwingend die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen sowie einer entsprechenden Stellvertretung vorschreibt, ohne auf den konkreten Zustand dieser Anlagen Bezug zu nehmen. Der Gesetzgeber geht bei diesen Anlagen, auch im Falle ihres konsensgemäßen Zustandes, schon aufgrund ihrer Ausmaße (und ohne auf die konkrete Umgebung dieser Anlagen abzustellen) jedenfalls von gravierenden Folgen etwa eines allfälligen Dammbruches aus und hält demnach die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen für erforderlich. Gleiches gilt für die hier gegenständlichen "kleineren" Stauanlagen dann, wenn das - im Einzelfall zu prüfende - Kriterium "im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig" als erfüllt anzusehen ist. Nach dem Gesagten erscheint es daher geboten, bei der Beurteilung nach Paragraph 134, Absatz 7, WRG 1959 in erster Linie auf die Größe des Gefährdungspotentials von Katstrophenereignissen bei "kleineren Stauanlagen", somit auf die Auswirkungen für den Fall eines derartigen Ereignisses, abzustellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L06

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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