RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2017/07/0071

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §105 Abs1 lita
WRG 1959 §134 Abs7
WRG 1959 §138
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §23a
WRG 1959 §50
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 134 heute
  2. WRG 1959 § 134 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 134 gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 134 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  5. WRG 1959 § 134 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 134 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  7. WRG 1959 § 134 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 23a heute
  2. WRG 1959 § 23a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 23a gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 23a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Rechtssatz

§ 134 Abs. 7 WRG 1959 und § 23a WRG sollen nicht zuletzt dazu beitragen, ein Katastrophenereignis, etwa in Form eines Dammbruchs, zu verhindern; dies jedoch vor dem Hintergrund der mit einem solchen Ereignis verbundenen Folgen. Der Beurteilung sind vor allem die (unter anderem) bei einem allfälligen Dammbruch zu befürchtenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Der bauliche Zustand einer Stauanlage kann zwar in die Prüfung miteinbezogen werden, er ist jedoch nicht als entscheidendes Kriterium anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus einer Zusammenschau mit weiteren Bestimmungen des WRG 1959. So dürfte ein Vorhaben (hier: eine Talsperre bzw. Stauanlage), bei dem eine sachverständig begründete Befürchtung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestünde, gar nicht oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden (vgl. dazu § 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959; VwGH 7.9.1973, 1937/71, VwSlg. 8450). Ferner sieht das WRG 1959 bereits an anderen Stellen unter anderem Instandhaltungsverpflichtungen der Wasserberechtigten (§ 50 legcit.), die Verpflichtung zur Anordnung eines wasserpolizeilichen Auftrages etwa bei Nichteinhaltung des erteilten wasserrechtlichen Konsenses, wenn dies das öffentliche Interesse erfordert (vgl. § 138 legcit.), oder die Möglichkeit der Abänderung von Bewilligungen unter den Voraussetzungen des § 21a legcit., wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, vor. Angesichts der nach den zitierten Bestimmungen des WRG 1959 in den genannten Fällen ohnehin bereits bestehenden Möglichkeiten bzw. Verpflichtungen ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Wege des § 134 Abs. 7 WRG 1959 die Anwendung des § 23a WRG 1959 nur auf jene "kleineren Stauanlagen" beabsichtigte, bei denen bereits bauliche Mängel vorliegen oder die sich nicht in einem konsensgemäßen Zustand befinden. Mit der besonderen Aufsichtsbestimmung des § 134 Abs. 7 iVm § 23a WRG 1959 verfolgt der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, (auch) bei jenen "kleineren" Talsperren und Speichern, die sich zwar in einem konsensgemäßen Zustand befinden und bei denen auch regelmäßige Kontrollbegehungen durchgeführt werden, bei denen jedoch im Falle eines - wenngleich aufgrund des Zustandes der Anlagen nicht zu erwartenden - Katastrophenszenarios eine Gefährdung der allgemeinen Sicherheit zu erwarten ist, eine bereits im Voraus wirkende zusätzliche Maßnahme zur Verhinderung eben eines solchen Vorfalles durch die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen zu setzen. Mit einer entsprechenden Überwachung soll ein Versagen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden.Paragraph 134, Absatz 7, WRG 1959 und Paragraph 23 a, WRG sollen nicht zuletzt dazu beitragen, ein Katastrophenereignis, etwa in Form eines Dammbruchs, zu verhindern; dies jedoch vor dem Hintergrund der mit einem solchen Ereignis verbundenen Folgen. Der Beurteilung sind vor allem die (unter anderem) bei einem allfälligen Dammbruch zu befürchtenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Der bauliche Zustand einer Stauanlage kann zwar in die Prüfung miteinbezogen werden, er ist jedoch nicht als entscheidendes Kriterium anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus einer Zusammenschau mit weiteren Bestimmungen des WRG 1959. So dürfte ein Vorhaben (hier: eine Talsperre bzw. Stauanlage), bei dem eine sachverständig begründete Befürchtung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestünde, gar nicht oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden vergleiche dazu Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG 1959; VwGH 7.9.1973, 1937/71, VwSlg. 8450). Ferner sieht das WRG 1959 bereits an anderen Stellen unter anderem Instandhaltungsverpflichtungen der Wasserberechtigten (Paragraph 50, legcit.), die Verpflichtung zur Anordnung eines wasserpolizeilichen Auftrages etwa bei Nichteinhaltung des erteilten wasserrechtlichen Konsenses, wenn dies das öffentliche Interesse erfordert vergleiche Paragraph 138, legcit.), oder die Möglichkeit der Abänderung von Bewilligungen unter den Voraussetzungen des Paragraph 21 a, legcit., wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, vor. Angesichts der nach den zitierten Bestimmungen des WRG 1959 in den genannten Fällen ohnehin bereits bestehenden Möglichkeiten bzw. Verpflichtungen ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Wege des Paragraph 134, Absatz 7, WRG 1959 die Anwendung des Paragraph 23 a, WRG 1959 nur auf jene "kleineren Stauanlagen" beabsichtigte, bei denen bereits bauliche Mängel vorliegen oder die sich nicht in einem konsensgemäßen Zustand befinden. Mit der besonderen Aufsichtsbestimmung des Paragraph 134, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 23 a, WRG 1959 verfolgt der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, (auch) bei jenen "kleineren" Talsperren und Speichern, die sich zwar in einem konsensgemäßen Zustand befinden und bei denen auch regelmäßige Kontrollbegehungen durchgeführt werden, bei denen jedoch im Falle eines - wenngleich aufgrund des Zustandes der Anlagen nicht zu erwartenden - Katastrophenszenarios eine Gefährdung der allgemeinen Sicherheit zu erwarten ist, eine bereits im Voraus wirkende zusätzliche Maßnahme zur Verhinderung eben eines solchen Vorfalles durch die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen zu setzen. Mit einer entsprechenden Überwachung soll ein Versagen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L04

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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