TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/28 Ra 2017/07/0071

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §46
AVG §52
AVG §53
VwRallg
WRG 1959 §105 Abs1 lita
WRG 1959 §134 Abs7
WRG 1959 §134 Abs7 idF 1997/I/074
WRG 1959 §138
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §23a
WRG 1959 §23a Abs1
WRG 1959 §23a idF 1997/I/074
WRG 1959 §50
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 134 heute
  2. WRG 1959 § 134 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 134 gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 134 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  5. WRG 1959 § 134 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 134 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  7. WRG 1959 § 134 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 134 heute
  2. WRG 1959 § 134 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 134 gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 134 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  5. WRG 1959 § 134 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 134 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  7. WRG 1959 § 134 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 23a heute
  2. WRG 1959 § 23a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 23a gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 23a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 23a heute
  2. WRG 1959 § 23a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 23a gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 23a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 23a heute
  2. WRG 1959 § 23a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 23a gültig von 22.12.2003 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 23a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der V AG in B, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. Mai 2017, LVwG-435-9/2016-R15, betreffend Bestellung von Talsperrenverantwortlichen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landeshauptmann von Vorarlberg), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der V AG in B, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. Mai 2017, LVwG-435-9/2016-R15, betreffend Bestellung von Talsperrenverantwortlichen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landeshauptmann von Vorarlberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 14. Jänner 1906 wurde der Firma J. & S. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Bregenzerach mit einer Wasserentnahme in Bezau und der Wasserableitung zum Weiher Andelsbuch erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (LH) vom 20. Dezember 2002 wurde der Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte der Bregenzerach und zwar von der Wasserfassung Bezau bei Fluss-km 33,75 in Bezau bis zum Niveau des Krafthauses in Andelsbuch im Kraftwerk Andelsbuch erteilt (Wiederverleihung). 1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 14. Jänner 1906 wurde der Firma J. & Sitzung die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Bregenzerach mit einer Wasserentnahme in Bezau und der Wasserableitung zum Weiher Andelsbuch erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (LH) vom 20. Dezember 2002 wurde der Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte der Bregenzerach und zwar von der Wasserfassung Bezau bei Fluss-km 33,75 in Bezau bis zum Niveau des Krafthauses in Andelsbuch im Kraftwerk Andelsbuch erteilt (Wiederverleihung).

2 Ferner wurde der Revisionswerberin mit Bescheid des LH vom 24. Februar 1989 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte der Bregenzerach im Gefälleabschnitt vom Unterwasser des Kraftwerkes Andelsbuch bis zum Unterwasser des Kraftwerkes Langenegg im Kraftwerk Alberschwende sowie zur Beileitung des Losenbaches in die Oberwasserführung dieses Kraftwerkes erteilt.

3 Mit Schreiben vom 21. Mai 1991 wurde das Detailprojekt "Flussbauliche Maßnahmen beim Ausgleichsbecken Ach, Jänner 1991" genehmigt.

4 Mit Schreiben vom 24. Jänner 1992 wurde das Detailprojekt "Seitenspeicher Bozenau, März 1991" in der Fassung der Ergänzung "Seitenspeicher Bozenau, flussbauliche Maßnahmen, Mai 1999" genehmigt.

5 Mit Bescheid des LH (nun belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 29. September 2016 wurde gemäß § 134 Abs. 7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Anwendung des § 23a WRG 1959 betreffend Talsperrenverantwortliche auf folgende Stauanlagen vorgeschrieben: 5 Mit Bescheid des LH (nun belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 29. September 2016 wurde gemäß Paragraph 134, Absatz 7, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Anwendung des Paragraph 23 a, WRG 1959 betreffend Talsperrenverantwortliche auf folgende Stauanlagen vorgeschrieben:

  • -Strichaufzählung
    Stauweiher Andelsbuch (Kraftwerk Andelsbuch)
  • -Strichaufzählung
    Speicher Alberschwende/Ausgleichsbecken Ach (Kraftwerk Alberschwende)
  • -Strichaufzählung
    Ausgleichsbecken Alberschwende/Seitenspeicher Bozenau (Kraftwerk Alberschwende).
6 Der Bescheid stützte sich insbesondere auf eine Stellungnahme des Talsperrenaufsichtsorgans des Landes Vorarlberg, gemäß der für die genannten Stauanlagen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteige und durch die eine zusätzliche Wassermenge von gleich oder weniger als 500.000 m3 zurückgehalten werde, im Interesse der allgemeinen Sicherheit ein Talsperrenverantwortlicher zu bestellen sei.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
8 Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Talsperrenaufsichtsorgans des Landes Vorarlberg vom 29. November 2016 und einer Stellungnahme der Revisionswerberin erließ der LH die Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2016, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - jedoch ohne eine hier relevante inhaltliche Änderung - neu formuliert wurde.
9 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag. 10 Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: LVwG) führte eine mündliche Verhandlung durch und gab mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Mai 2017 der Beschwerde keine Folge. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
11 In seiner Begründung hielt das LVwG fest, der Stauweiher Andelsbuch (Kraftwerk Andelsbuch) sei an der Bergseite durch den Klausberg begrenzt. Die talseitige Beckeneinfassung sei als Erdschüttdamm mit einem Lehmdichtkern ausgeführt. Neben dem Einlaufbauwerk verfüge der Stauweiher Andelsbuch über einen Grundablass (Leerlaufleitung) sowie eine Hochwasserentlastung, die für eine Wassermenge von 32 m3/s bemessen sei. Der nutzbare Stauinhalt betrage ca. 120.000 m3. Die maximale Dammhöhe über Gründungssohle betrage ca. 7,0 m. Im Dammvorland befänden sich Drainageleitungen, deren Schüttung kontinuierlich gemessen und aufgezeichnet werde. Mit geodätischen Kontrollmessungen werde die Lage und Höhe des Erdschüttdammes sowie des Einlaufbauwerkes in regelmäßigen Intervallen beobachtet. Um die Verlandung des Stauweihers, der ursprünglich ein Gesamtvolumen von ca. 185.000 m3 aufgewiesen habe, zu verhindern, sei eine Nassbaggeranlage mit Ableitung des Wasser-, Schlammgemisches in die Bregenzerache eingerichtet.
12 Nördlich des Norddammes befänden sich die Bregenzerwald Straße (L 200) sowie ein Betriebsgebiet. Ebenso verlaufe ein Geh- und Radweg entlang des nordseitigen Dammfußes. Östlich angrenzend an den Stauweiher befinde sich der Fußballplatz der Gemeinde Andelsbuch mit entsprechenden Infrastruktureinrichtungen.
13 In Spruchpunkt A/VI/a des Wiederverleihungsbescheides des LH vom 20. Dezember 2012 seien Vorschreibungen betreffend die Messung der Drainagewassermengen beim Stauweiher Andelsbuch sowie die geodätische Überwachung der Dammbauwerke des Stauweihers Andelsbuch enthalten. In den erwähnten Vorschreibungen sei die Beurteilung der Messwerte und des Bauwerksverhaltens sowie erforderlichenfalls die Veranlassung notwendiger Schritte durch den Talsperrenverantwortlichen angeordnet.
14 Die Überwachung des Stauweihers Andelsbuch erfolge im Rahmen einer jährlichen Begehung der Anlage durch das Talsperrenaufsichtsorgan des Landes im Beisein des Talsperrenverantwortlichen der Illwerke/VKW, des Beckenwärters sowie des betroffenen Betriebspersonals der Revisionswerberin.
15 Der Stauweiher Andelsbuch stelle bei einem Versagen des Dammbauwerkes mit Auslösung einer Flutwelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Im unmittelbaren Nahbereich des Dammbauwerkes befänden sich - wie erwähnt - private und öffentliche Schutzgüter. Darüber hinaus wären bei einem Dammbruch das Krafthaus Andelsbuch und in weiterer Folge die Bregenzerache von einer Flutwelle betroffen. Der Stauweiher Andelsbuch werde als Anlage mit erheblichem Gefahrenpotential eingestuft.
16 Zum Speicher Alberschwende/Ausgleichsbecken Ach (Kraftwerk Alberschwende) hielt das LVwG begründend fest, die maximale Höhe des Dammbauwerkes über der Gründungssohle betrage ca. 10,20 m. Das nutzbare Volumen des Ausgleichsbeckens Ach beträgt 350.000 m3. Die Dammkonstruktion sei als Erdschüttdamm mit Innendichtung ausgeführt worden. Über den Norddamm sowie die nordseitige Hälfte des Westdammes verlaufe ein überörtlicher Geh- und Radweg, der die Bregenzerache ca. bei fkm 28,20 mittels Brücke quere. Im unmittelbaren Nahbereich des Ausgleichsbeckens Ach seien abgesehen vom Entnahmebauwerk keine Gebäude oder Bauwerke, die bei einem Dammbruch gefährdet seien.
17 Die Überwachung des Ausgleichsbecken Ach erfolge im Rahmen einer jährlichen Begehung der Anlage durch das Talsperrenaufsichtsorgan des Landes im Beisein des Talsperrenverantwortlichen der Illwerke/VKW, des Beckenwärters sowie des Betriebspersonals der Revisionswerberin.
18 Die Bregenzerache werde im gegenständlichen Abschnitt sowie flussab des Ausgleichsbeckens Ach als Freizeit- und Erholungsraum intensiv genutzt. Mit Bescheid des LH vom 8. September 2015 sei der Revisionswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zur Abgabe von Wasser in die Bregenzerache im Gefällsabschnitt vom Unterwasser des Kraftwerkes Andelsbuch bis zum Unterwasser des Kraftwerkes Langenegg im Kraftwerk Alberschwende erteilt worden. Die Abgabe von Wasser erfolge zur Durchführung von Freizeitaktivitäten in der Bregenzerache (zB Wildwasserrafting).
19 Bei einem Dammbruch des Ausgleichsbeckens Ach wäre mit einer Flutwelle in der Bregenzerache zu rechnen. Dabei wären - abgesehen vom betriebseigenen Personal der Revisionswerberin - auch Benutzer des angeführten Geh- und Radweges sowie Erholungssuchende bzw. Freizeitnutzer im Gewässerraum der Bregenzerache massiv gefährdet. Sowohl die Höhe über Gründungssohle als auch das zurückgehaltene Wasservolumen führe in Anbetracht der gefährdeten Schutzgüter zu einer Einstufung der Stauanlage mit erheblichem Gefahrenpotential.
20 Zum Ausgleichsbecken Alberschwende/Seitenspeicher Bozenau (Kraftwerk Alberschwende) führte das LVwG aus, der Seitenspeicher Bozenau diene dem Schwallausgleich in der Bregenzerache und sei Anlagenteil des Kraftwerkes Alberschwende. Das nutzbare Volumen im Seitenspeicher Bozenau betrage 160.000 m3. Die Dammkonstruktion sei als Erdschüttdamm mit Innendichtung ausgeführt. Die maximale Dammhöhe über der Gründungssohle betrage ca. 9,85 m. Der Seitenspeicher Bozenau sei durch einen Zwischendamm von der Bregenzerache getrennt. Aufgrund von Eintiefungstendenzen in der Bregenzerache sei es in den vergangen Jahren zu inneren Erosionen im Dammkörper gekommen. Die Sanierung des Dammes sei im Jahre 2015 erfolgreich durchgeführt worden.
21 Geodätische Kontrollen der Dammkrone, der Dammprofile sowie der Bauwerkpunkte würden jährlich durchgeführt. Ebenso erfolge jährlich eine Kontrollbegehung durch den Talsperrenverantwortlichen der Illwerke/VKW in Anwesenheit des Talsperrenaufsichtsorgans des Landes.
22 Bei einem Dammbruch wäre eine Flutwelle in Verbindung mit Erosionserscheinungen im Gewässerbett der Bregenzerache zu befürchten. Aufgrund der intensiven Erholungs- und Freizeitnutzung im Gewässerraum der Bregenzerache sei mit der Gefährdung von Menschen und Infrastruktureinrichtungen zu rechnen. Rechtsufrig der Bregenzerache verlaufe auf der alten Wälderbahntrasse der überörtliche Radweg, welcher in Folge eines Dammbruches gefährdet wäre. Zudem sei zu bedenken, dass bei Außerbetriebnahme des Seitenspeichers Bozenau die Schwalldämpfung nicht mehr gegeben wäre bzw. durch massive Einschränkungen der Betriebsweise der Kraftwerke Andelsbuch und Alberschwende ausgeglichen werden müsste. Zufolge der Höhe über Gründungssohle sowie des zurückgehaltenen Wasservolumens sei das Gefährdungspotential des Seitenspeichers Bozenau als erheblich zu bewerten.
23 Ergänzend legte das LVwG zu den drei genannten Stauanlagen dar, im Bereich der Bregenzerache befinde sich ca. 500 m unterhalb des Seitenspeichers Bozenau der Campingplatz Doren-Bozenau. Ebenfalls befinde sich im Bereich des Bahnhofs Lingenau - unterhalb des Ausgleichsbeckens Ach - das Outdoor-Sportzentrum "High Five", bei welchem gelegentlich auch campiert werde. Bei dieser Outdoor-Sportanlage werde auch River Rafting betrieben. Im Bereich der Bregenzerache befinde sich auch der überregionale Radweg, der von Egg bis nach Doren-Bozenau verlaufe. Dieser verlaufe auf der ehemaligen Wälderbahntrasse. Der Radweg befinde sich ca. 7 bis 8 m oberhalb der Bregenzerache. In den Sommermonaten werde die Bregenzerache auch durch Badende genutzt. Ebenso seien ganzjährig Fischer in der Bregenzerache unterwegs. In Egg und in Schwarzenberg seien Fußballplätze entlang der Ache situiert. Dieser Sachverhalt werde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahme des Talsperrenaufsichtsorgans des Landes Vorarlberg vom 29. November 2016 sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2017 als erwiesen angenommen.
24 In der mündlichen Verhandlung - so führte das LVwG weiter aus - habe die Revisionswerberin vorgebracht, es sei unrichtig, dass sich das von den Kraftwerksanlagen ausgehende Gefährdungspotential für die Öffentlichkeit oder für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gewässerstrecke der Bregenzerache unterhalb der Anlagen qualitativ oder quantitativ erhöht habe. Das Gegenteil sei der Fall. So seien in der Vergangenheit Nutzungen und Aktivitäten der Wohnbevölkerung in der Bregenzerache weit häufiger gewesen.
25 Das Talsperrenaufsichtsorgan habe in der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben, der von ihm in seiner Stellungnahme verwendete Begriff "Stauanlagenverantwortlicher" sei gleichbedeutend mit dem Begriff "Talsperrenverantwortlicher" im Sinne des WRG 1959. Für die gegenständlichen Anlagen sei es erforderlich, einen Talsperrenverantwortlichen im Sinne des § 23a WRG 1959 zu bestellen. Die Illwerke/VKW-Gruppe habe noch andere kleine Stauanlagen, für die eine solche Vorschreibung nicht erforderlich sei.25 Das Talsperrenaufsichtsorgan habe in der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben, der von ihm in seiner Stellungnahme verwendete Begriff "Stauanlagenverantwortlicher" sei gleichbedeutend mit dem Begriff "Talsperrenverantwortlicher" im Sinne des WRG 1959. Für die gegenständlichen Anlagen sei es erforderlich, einen Talsperrenverantwortlichen im Sinne des Paragraph 23 a, WRG 1959 zu bestellen. Die Illwerke/VKW-Gruppe habe noch andere kleine Stauanlagen, für die eine solche Vorschreibung nicht erforderlich sei.
Die Klassifizierung der Gefährdung bei Stauanlagen erfolge über den Leitfaden des BMLFUW "Mindestanforderungen an den Stauanlagenverantwortlichen von kleinen Stauanlagen" in der Fassung 12/2009. In dessen Anhang 4 befinde sich die Zuordnungsmatrix zu den Gefährdungsklassen "erheblich" und "gering". Im Falle eines Dammbruches gehe er von einer Wasserstandshöhe > 0,5 m im Bereich der vorgenannten Nutzungen aus, wodurch Personen ohne Vorwarnung gefährdet würden. Entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolge die Klassifizierung aller drei Stauanlagen mit erheblichem Gefährdungspotential. Es gehe darum, der Behörde einen Verantwortlichen für die jeweilige Stauanlage bekanntzugeben, welcher der Behörde gegenüber für die Sicherheit der Stauanlage verantwortlich sei. Es gehe nicht um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung sondern um die Sicherheit der Stauanlage.
26 Seitens der Revisionswerberin sei dazu angemerkt worden, dass der Stauanlagenverantwortliche in der Hierarchie dem Betriebsleiter untergeordnet sei, hingegen der Talsperrenverantwortliche nach § 23a WRG 1959 weisungsunabhängig vom Betriebsleiter sei.26 Seitens der Revisionswerberin sei dazu angemerkt worden, dass der Stauanlagenverantwortliche in der Hierarchie dem Betriebsleiter untergeordnet sei, hingegen der Talsperrenverantwortliche nach Paragraph 23 a, WRG 1959 weisungsunabhängig vom Betriebsleiter sei.
27 In weiterer Folge hielt das LVwG fest, das Talsperrenaufsichtsorgan komme in seiner eindeutigen und schlüssigen Stellungnahme sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die betreffenden Stauanlagen der Revisionswerberin ein erhebliches Gefährdungspotential aufwiesen. Dies sei aufgrund der näher beschriebenen Situation insbesondere hinsichtlich Infrastruktureinrichtungen und Freizeitnutzung im Bereich um die angeführten Stauanlagen sowie unterhalb dieser auch plausibel. Diesen Ausführungen sei die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. An der Einstufung der gegenständlichen Stauanlagen als Stauanlagen mit erheblichem Gefahrenpotential bestünden daher keine Zweifel.
28 Hinsichtlich Talsperren und Speicher unter 15 m Höhe oder mit weniger als 500.000 m3 Inhalt bestimme § 134 Abs. 7 WRG 1959, dass, soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheine, die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung des § 23a leg. cit. betreffend Talsperrenverantwortliche auch auf solche "kleinen Stauanlagen" sowie auf Flusskraftwerke vorschreiben könne. Aufgrund der steigenden Anzahl und der zunehmenden Größe "kleiner Stauanlagen" (steigendes Gefährdungspotential) und des gestiegenen Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung seien heute im öffentlichen Interesse entsprechend angepasste Anforderungen an die Sicherheit - auch von "kleinen Stauanlagen" - zu stellen. Im öffentlichen Interesse werde es daher als notwendig erachtet, auch für "kleine Stauanlagen", die ein Gefährdungspotential aufwiesen, einen Stauanlagenverantwortlich en zu bestellen (Hinweis auf das Handbuch "Betrieb und Überwachung von ,kleinen Stauanlagen' mit länger dauernden Staubelastungen", BMLFUW, Fassung 12/2009).28 Hinsichtlich Talsperren und Speicher unter 15 m Höhe oder mit weniger als 500.000 m3 Inhalt bestimme Paragraph 134, Absatz 7, WRG 1959, dass, soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheine, die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung des Paragraph 23 a, leg. cit. betreffend Talsperrenverantwortliche auch auf solche "kleinen Stauanlagen" sowie auf Flusskraftwerke vorschreiben könne. Aufgrund der steigenden Anzahl und der zunehmenden Größe "kleiner Stauanlagen" (steigendes Gefährdungspotential) und des gestiegenen Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung seien heute im öffentlichen Interesse entsprechend angepasste Anforderungen an die Sicherheit - auch von "kleinen Stauanlagen" - zu stellen. Im öffentlichen Interesse werde es daher als notwendig erachtet, auch für "kleine Stauanlagen", die ein Gefährdungspotential aufwiesen, einen Stauanlagenverantwortlich en zu bestellen (Hinweis auf das Handbuch "Betrieb und Überwachung von ,kleinen Stauanlagen' mit länger dauernden Staubelastungen", BMLFUW, Fassung 12/2009).
29 Bei den genannten "kleineren Stauanlagen" sei eine Einzelfallbeurteilung hinsichtlich der Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen erforderlich. Eine solche Beurteilung sei durch das Talsperrenaufsichtsorgan hinsichtlich aller drei gegenständlichen Stauanlagen erfolgt. Es habe für diese Stauanlagen jeweils ein erhebliches Gefährdungspotential aufgrund der jeweiligen spezifischen Situation im Umkreis bzw. Unterliegerbereich der jeweiligen Stauanlagen festgestellt. Zudem habe das Talsperrenaufsichtsorgan klargestellt, dass die Illwerke/VKW-Gruppe noch weitere kleinere Stauanlagen betreibe, für die eine solche Vorschreibung nicht erforderlich sei.
30 Aufgrund der festgestellten Nutzungen im Bereich um sowie unterhalb der gegenständlichen Stauanlagen im Bereich der Bregenzerache bestünden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und es sei ein erhebliches Gefährdungspotential bei diesen Stauanlagen gegeben. Aufgrund ihrer (bereits genannten) Abmessungen seien im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses (Dammbruch) Personen und Infrastruktureinrichtungen unmittelbar betroffen und es sei von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Die Bestellung eines "Talsperrenaufsichtsorgans" (gemeint wohl: eines Talsperrenverantwortlichen) im Sinne des § 23a WRG 1959 gemäß § 134 Abs. 7 WRG 1959 sei daher (vom LH) zu Recht angeordnet worden.30 Aufgrund der festgestellten Nutzungen im Bereich um sowie unterhalb der gegenständlichen Stauanlagen im Bereich der Bregenzerache bestünden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und es sei ein erhebliches Gefährdungspotential bei diesen Stauanlagen gegeben. Aufgrund ihrer (bereits genannten) Abmessungen seien im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses (Dammbruch) Personen und Infrastruktureinrichtungen unmittelbar betroffen und es sei von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Die Bestellung eines "Talsperrenaufsichtsorgans" (gemeint wohl: eines Talsperrenverantwortlichen) im Sinne des Paragraph 23 a, WRG 1959 gemäß Paragraph 134, Absatz 7, WRG 1959 sei daher (vom LH) zu Recht angeordnet worden.
31 Das Talsperrenaufsichtsorgan habe das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausdehnung der Talsperrenüberwachung auf die gegenständlichen Stauanlagen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Diesen Ausführungen sei die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Anordnung zur Anwendung des § 23a WRG 1959 auf kleine Anlagen gemäß § 134 Abs. 7 WRG 1959 könne auch jederzeit, nicht nur im Bewilligungsbescheid erfolgen.31 Das Talsperrenaufsichtsorgan habe das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausdehnung der Talsperrenüberwachung auf die gegenständlichen Stauanlagen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Diesen Ausführungen sei die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Anordnung zur Anwendung des Paragraph 23 a, WRG 1959 auf kleine Anlagen gemäß Paragraph 134, Absatz 7, WRG 1959 könne auch jederzeit, nicht nur im Bewilligungsbescheid erfolgen.
32 Auf eine Erhöhung oder Verringerung des von den Kraftwerksanlagen ausgehenden Gefährdungspotentials gegenüber früher komme es nicht an. Dass ein entsprechendes Gefährdungspotential bestehe, habe das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben. So befänden sich unterhalb des Stauweihers Andelsbuch eine öffentliche Straße, ein Geh- und Radweg sowie ein Betriebsgebiet und der Fußballplatz der Gemeinde Andelsbuch mit entsprechenden Infrastruktureinrichtungen. Über Teile des Dammes des Ausgleichsbeckens Ach verlaufe ein überörtlicher Geh- und Radweg, unterhalb des Ausgleichsbeckens Ach befinde sich das Outdoor-Sportzentrum "High Five". Unterhalb des Seitenspeichers Bozenau befänden sich der öffentliche Geh- und Radweg und der Campingplatz Bozenau. Darüber hinaus fänden unterhalb der betreffenden Stauanlagen zeitweise Freizeitnutzungen wie Fischen, Baden und River-Rafting in der Bregenzerache statt. Selbst wenn sich die Nutzung der Bregenzerache durch die Bevölkerung durch einen Rückgang von Tätigkeiten wie Entnahmen von Flusssteinen oder die Holztrift im Laufe der Zeit gewandelt habe, so seien an deren Stelle andere Freizeitnutzungen getreten. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die Nutzung der Bregenzerache durch die Bevölkerung geringer geworden wäre. Aber selbst bei einer Verringerung solcher Nutzungen wäre nach wie vor ein entsprechendes Gefährdungspotential vorhanden.
33 Die vom Vertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung angegebene hierarchische Struktur zeige, dass der derzeitige Stauanlagenverantwortliche der Revisionswerberin nicht unabhängig vom Betriebsleiter entsprechende Entscheidungen treffen könne, sondern sich den Weisungen des Betriebsleiters unterzuordnen habe. Gerade darin zeige sich die Notwendigkeit einer vom Betriebsleiter unabhängigen Person in Form eines Talsperrenverantwortlichen, zumal betriebliche Interessen im Einzelfall mit Sicherheitsinteressen, welche vom Talsperrenverantwortlichen zu vertreten seien, in Konflikt stehen könnten.
34 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

35 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
36 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die geltend gemachte, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, nach welchen Kriterien die Wasserrechtsbehörde und das Verwaltungsgericht bei einer auf § 134 Abs. 7 WRG 1959 gestützten Anordnung vorzugehen haben, als zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.36 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die geltend gemachte, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, nach welchen Kriterien die Wasserrechtsbehörde und das Verwaltungsgericht bei einer auf Paragraph 134, Absatz 7, WRG 1959 gestützten Anordnung vorzugehen haben, als zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
37 Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017, lauten:37 Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, lauten:
"Talsperrenverantwortlicher

§ 23a. (1) Für Talsperren und Speicher, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verlässlicher und mit der Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekanntzugeben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und in angemessener Frist leicht erreichbar sein.Paragraph 23 a, (1) Für Talsperren und Speicher, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verlässlicher und mit der Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekanntzugeben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und in angemessener Frist leicht erreichbar sein.

  1. (2)Absatz 2,Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid gestatten, dass die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verlässlichen und mit der Anlage vertrauten Befugten (§ 134 GewO 1994, § 1 ZTG) der Fachbereiche Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu bestellen und mit allen Befugnissen auszustatten.Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid gestatten, dass die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verlässlichen und mit der Anlage vertrauten Befugten (Paragraph 134, GewO 1994, Paragraph eins, ZTG) der Fachbereiche Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu bestellen und mit allen Befugnissen auszustatten.
  2. (3)Absatz 3,Der Talsperrenverantwortliche hat die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezughabenden Vorschriften und Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse der Wasserrechtsbehörde, der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Umfassende Berichte über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage sind der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vorzulegen. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können Aufgaben und Tätigkeit des Talsperrenverantwortlichen näher geregelt werden.

(...)

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

(...)

Besondere Aufsichtsbestimmungen.

§ 134. (1) (...)Paragraph 134, (1) (...)

(...)

  1. (7)Absatz 7,Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung der §§ 23a und 131 Abs. 1 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie auf Flusskraftwerke vorschreiben."
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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