RS Lvwg 2019/2/21 LVwG-AV-201/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

FSG 1997 §28 Abs1
StVG §126
StVG §156b

Rechtssatz

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen ist, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung ist aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl VwGH 92/11/0205). […] Eine nachträgliche Korrektur dieser Prognoseentscheidung ist auf Grund der Bindungswirkung verwehrt [hier: im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führerscheins].

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Führerschein; Wiederausfolgung; Strafvollzug; Lenkberechtigung; Entziehungsverfahren; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.201.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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