Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2193357-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, aus der Provinz XXXX zu stammen und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, da er für den Staat als Sicherheitsorgan gearbeitet habe und deswegen von den Taliban mehrmals bedroht worden sei. Er sei zweimal von den Taliban auf offener Straße geschlagen worden. Beim zweiten Vorfall sei er auch mit dem Umbringen bedroht worden.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, aus der Provinz römisch 40 zu stammen und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, da er für den Staat als Sicherheitsorgan gearbeitet habe und deswegen von den Taliban mehrmals bedroht worden sei. Er sei zweimal von den Taliban auf offener Straße geschlagen worden. Beim zweiten Vorfall sei er auch mit dem Umbringen bedroht worden.
I.3. Am XXXX wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe beim afghanischen Militär gearbeitet. Er habe deswegen Drohbriefe von den Taliban erhalten, in denen er aufgefordert worden sei mit seiner Arbeit aufzuhören. Er sei deswegen auch von den Taliban geschlagen worden, und es sei ihm gedroht worden ihn und seine Familie zu enthaupten. Auch sein Vater sei wegen der Arbeit des BF nicht in Ruhe gelassen worden. Nach seiner Ausreise sei sein Sohn entführt worden.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe beim afghanischen Militär gearbeitet. Er habe deswegen Drohbriefe von den Taliban erhalten, in denen er aufgefordert worden sei mit seiner Arbeit aufzuhören. Er sei deswegen auch von den Taliban geschlagen worden, und es sei ihm gedroht worden ihn und seine Familie zu enthaupten. Auch sein Vater sei wegen der Arbeit des BF nicht in Ruhe gelassen worden. Nach seiner Ausreise sei sein Sohn entführt worden.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.4. Am XXXX langte eine Stellungnahme ein, in der eingangs ausgeführt wird, es sei dem BF aufgrund seiner Tätigkeit für das afghanische Militär und den bereits erfolgten Bedrohungen Asyl zu gewähren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der BF permanent desertiert sei, was in Afghanistan strafrechtlich verpönt sei. Zudem wurde ausgeführt, es sei ihm aufgrund der Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren.römisch eins.4. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme ein, in der eingangs ausgeführt wird, es sei dem BF aufgrund seiner Tätigkeit für das afghanische Militär und den bereits erfolgten Bedrohungen Asyl zu gewähren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der BF permanent desertiert sei, was in Afghanistan strafrechtlich verpönt sei. Zudem wurde ausgeführt, es sei ihm aufgrund der Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren.
Der Stellungnahme beigelegt waren diverse afghanische Dokumente.
I.5. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seiner Tätigkeit beim Militär einvernommen.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seiner Tätigkeit beim Militär einvernommen.
I.6. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX persönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei, allerdings sei ihm eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei, allerdings sei ihm eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Am XXXX langte eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ein, wonach über den BF die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Am XXXX wurde mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage erhoben worden sei.römisch eins.8. Am römisch 40 langte eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 ein, wonach über den BF die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Am römisch 40 wurde mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage erhoben worden sei.
I.9. Am XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anuzberaumen; dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.9. Am römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anuzberaumen; dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend wird zunächst das Vorbringen des BF wiederholt und dem BFA mangelhafte Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation von Militärangehörigen und Rückkehrern in Kabul vorgeworfen. Zudem habe das BFA die angebotenen Beweismittel, insbesondere die vorgelegten Militärdokumente nicht überprüft. Auch deswegen sei das Verfahren mangelhaft. Ebenso sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da das BFA eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens unterlassen habe. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem BF eine Rückkehr nach Kabul auch nicht zumutbar, da in diesem Fall eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, wie auch ein französisches Gericht festgestellt habe.Begründend wird zunächst das Vorbringen des BF wiederholt und dem BFA mangelhafte Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation von Militärangehörigen und Rückkehrern in Kabul vorgeworfen. Zudem habe das BFA die angebotenen Beweismittel, insbesondere die vorgelegten Militärdokumente nicht überprüft. Auch deswegen sei das Verfahren mangelhaft. Ebenso sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da das BFA eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens unterlassen habe. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem BF eine Rückkehr nach Kabul auch nicht zumutbar, da in diesem Fall eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe, wie auch ein französisches Gericht festgestellt habe.
I.10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.
I.11. Am XXXX wurde durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt.römisch eins.11. Am römisch 40 wurde durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt.
I.12. Am XXXX nahm der BF zum ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt Stellung und führte insbesondere aus, dass ihm eine Rückkehr aufgrund der Situation in Afghanistan nicht zumutbar sei. Dazu verwies der BF auch auf die aktuellen UNHCR Richtlinien.römisch eins.12. Am römisch 40 nahm der BF zum ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt Stellung und führte insbesondere aus, dass ihm eine Rückkehr aufgrund der Situation in Afghanistan nicht zumutbar sei. Dazu verwies der BF auch auf die aktuellen UNHCR Richtlinien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF beherrscht Paschtu und Dari in Wort und Schrift.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX . Der BF ist verheiratet. Seine Frau und seine vier Kinder halten sich in Afghanistan bei seinem Schwiegervater in XXXX auf. In Afghanistan befinden sich weiters seine Eltern, die in XXXX leben, und seine vier Schwestern und vier Brüder, die in der Provinz Laghman leben.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Der BF ist verheiratet. Seine Frau und seine vier Kinder halten sich in Afghanistan bei seinem Schwiegervater in römisch 40 auf. In Afghanistan befinden sich weiters seine Eltern, die in römisch 40 leben, und seine vier Schwestern und vier Brüder, die in der Provinz Laghman leben.
Er besuchte in Afghanistan fünf Jahre die Schule und arbeitete in einer Mine und als Taxifahrer. Zuletzt war er in der Armee tätig.
Der BF war in Afghanistan keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt oder wäre es bei einer Rückkehr. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF hat vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig mehreren Personen durch gewinnbringenden