TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W194 2182761-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W194 2182754-1/11E

W194 2182759-1/10E

W194 2182748-1/9E

W194 2182761-1/10E

W194 2182751-1/10E

W194 2182755-1/10E

W194 2182750-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerden

1. der XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, XXXX (W194 2182754-1),1. der römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, römisch 40 (W194 2182754-1),

2. des XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, XXXX (W194 2182759-1),2. des römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, römisch 40 (W194 2182759-1),

3. des XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, XXXX (W194 2182748-1),3. des römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, römisch 40 (W194 2182748-1),

4. der mj. XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, XXXX (W194 2182761-1),4. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, römisch 40 (W194 2182761-1),

5. der mj. XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, XXXX (W194 2182751-1),5. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, römisch 40 (W194 2182751-1),

6. des mj. XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, XXXX (W194 2182755-1),6. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, römisch 40 (W194 2182755-1),

7. des mj. XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, XXXX (W194 2182750-1),7. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, römisch 40 (W194 2182750-1),

alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20/5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und

1. XXXX ,1. römisch 40 ,

2. XXXX ,2. römisch 40 ,

3. XXXX ,3. römisch 40 ,

4. XXXX ,4. römisch 40 ,

5. XXXX ,5. römisch 40 ,

6. XXXX , und6. römisch 40 , und

7. XXXX ,7. römisch 40 ,

wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (zu 1.) bzw. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 (zu 2. bis 7.) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (zu 1.) bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005 (zu 2. bis 7.) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dassGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass

1. XXXX ,1. römisch 40 ,

2. XXXX ,2. römisch 40 ,

3. XXXX ,3. römisch 40 ,

4. XXXX ,4. römisch 40 ,

5. XXXX ,5. römisch 40 ,

6. XXXX und6. römisch 40 und

7. XXXX7. römisch 40

damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 22.09.2015 für sich und die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

3. Am 28.09.2017 übermittelten die Beschwerdeführer der belangten Behörde in XXXX ausgestellt Tazkiras der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sowie einen Impfpass des Siebtbeschwerdeführers zum Nachweis ihrer Geburtsdaten.3. Am 28.09.2017 übermittelten die Beschwerdeführer der belangten Behörde in römisch 40 ausgestellt Tazkiras der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sowie einen Impfpass des Siebtbeschwerdeführers zum Nachweis ihrer Geburtsdaten.

4. Am 14.10.2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (Viert- und Fünftbeschwerdeführerin im Beisein der Erstbeschwerdeführerin) vor der belangten Behörde (hintereinander) näher zu ihren Fluchtgründen befragt.

Die Erstbeschwerdeführerin führte dabei ua. an, dass sie in Afghanistan kaum das Haus verlassen habe dürfen, da ihre Schwiegereltern dies nicht erlaubt hätten. In Österreich könnten sie und ihre Töchter alleine hinausgehen. Dies sei ein "Traum". Die Viertbeschwerdeführerin führte aus, dass sie es als Mädchen in Afghanistan sehr schwer gehabt habe. Alle hätten gesagt, dass die Taliban draußen seien und sie habe das Haus nicht verlassen dürfen.

Im Rahmen der Vernehmung wurden ua. medizinische und psychologische Unterlagen der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin (Entwicklungsrückstände) vorgelegt.

5. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.12.2017 die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.12.2017 die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2017 stellte die belangte Behörde den Beschwerdeführern einen Rechtsberater für allfällige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 14.12.2017 zugestellt.

6. Am 20.12.2017 beauftragten und bevollmächtigten die Beschwerdeführer ihren Rechtsberater, sie in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.

7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide mit Schriftsatz vom 10.01.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, durch ihren Rechtsberater weitgehend gleichlautende Beschwerden.

Begründend wurde jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die westlich ausgeprägte Lebenseinstellung der Beschwerdeführer hinzuweisen sei. Diese seien westlich gekleidet und "gestylt", die weiblichen Familienmitglieder würden kein Kopftuch tragen und sich frei ohne männliche Aufsicht bewegen. Auf diese Umstände habe die belangte Behörde zu wenig Rücksicht genommen. Die belangte Behörde habe die Problematik der Beschwerdeführer (als Tadschiken und Schiiten) mit Sunniten in Afghanistan nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sei den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen instabilen und volatilen Lage nicht zumutbar.

8. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 12.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage die verfahrensgegenständlichen Akten.

9. Mit Schreiben vom 20.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin sowie den Zweitbis Viertbeschwerdeführern, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, sowie der belangten Behörde - gemeinsam mit den Ladungen zur Verhandlung - Länderberichte zur Lage in Afghanistan.

10. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

11. Am 23.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihrer Familie, den persönlichen Lebensumständen, den Fluchtgründen sowie ihrem Leben in Österreich befragt.

Zudem wurden die (mit den Ladungen ausgesendeten) Länderberichte in das Verfahren eingebracht und aktualisierte Berichte ausgeteilt.

Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen zum Beweis ihrer Integrationsbemühungen sowie einen klinisch-psychologischen Bericht vom Oktober 2018 betreffend die Vierbeschwerdeführerin vor.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt den vorgelegten Unterlagen wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der XXXX .1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 .

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit dem Jahr 1992 verheiratet sowie die Eltern der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer und die gesetzlichen Vertreter der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer wurden in der Provinz XXXX geboren und waren dort bis zur ihrer Ausreise aus Afghanistan wohnhaft.Die Beschwerdeführer wurden in der Provinz römisch 40 geboren und waren dort bis zur ihrer Ausreise aus Afghanistan wohnhaft.

Die Beschwerdeführer verließen im Sommer 2015 Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 22.09.2015 für sich und die zu diesem Zeitpunkt minderjährigen ledigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.

In Österreich lebt die ganze Familie gemeinsam in einem Flüchtlingsheim.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs in einem sehr traditionellen Umfeld in Afghanistan auf und war Einschränkungen unterworfen, die sie ihren Töchtern keinesfalls zumuten möchte. In Afghanistan war es ihr verwehrt, das Haus zu verlassen und die Schule zu besuchen bzw. Bildung zu erlangen. Sie heiratete als Minderjährige.

An einem durchschnittlichen Tag in Österreich kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um die Kinder und den Haushalt und besucht Kurse. Im August 2018 hat sie ein Deutsch-Intensivtraining und im Oktober/November 2018 den Kurs Deutsch A1 Teil 1 besucht. Die Erstbeschwerdeführerin kann sich in deutscher Sprache gut verständigen.

In ihrer Freizeit geht die Erstbeschwerdeführerin gerne spazieren und liest Bücher. Sie besuchte mit ihren Töchtern in Österreich einen Tanzkurs. Die Familie unternimmt weiters gemeinsam Radtouren, geht im Sommer schwimmen und in den Park. Die Familie wird von einer österreichischen Familie unterstützt und unternimmt Ausflüge mit österreichischen und afghanischen Freunden.

Die Erstbeschwerdeführerin ist ernsthaft um das Erlernen der deutschen Sprache und um Weiterbildung bemüht. Der Berufswunsch der Erstbeschwerdeführerin ist Köchin. Sie organisiert ihren Alltag selbstständig und ist ganz selbstverständlich ohne Begleitung außerhalb des Hauses unterwegs. Sie schätzt an Österreich besonders, dass sie hier selbst entscheiden (zB ob sie einen Tanzkurs besucht) und selbstbestimmt leben kann.

Die Erstbeschwerdeführerin verwaltet einen Teil des Geldes selbst und möchte ihren Kindern und sich in Österreich den Zugang zu Bildung ermöglichen. Sie möchte, dass ihre Töchter - im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten - "auf eigenen Beinen" stehen und arbeiten können.

Im Alltag und bezüglich der Erziehung ihrer Kinder trifft die Erstbeschwerdeführerin ihre Entscheidungen gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer oder alleine. Bei der Betreuung der Kinder unterstützt der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, dass sie selbst oder ihre Töchter (wieder) nach der konservativ-afghanischen Tradition leben. Die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich eine Ausbildung zu machen und einer Arbeit nachzugehen, um berufliche Selbstständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

1.1.3. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Afghanistan ein Jahr die Schule und besaß dort eine eigene Autowerkstatt. Mit dem Einkommen, welches er aufgrund seiner Tätigkeit als Automechaniker erwirtschaftete, bestritten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Afghanistan. Der Zweitbeschwerdeführer plant auch in Österreich, als Mechaniker tätig zu sein.

Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich bei der XXXX ehrenamtlich tätig. Der Zweitbeschwerdeführer ist weiters ehrenamtlich bei den XXXX im Bereich Gartenarbeit und Gartengestaltung tätig.Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich bei der römisch 40 ehrenamtlich tätig. Der Zweitbeschwerdeführer ist weiters ehrenamtlich bei den römisch 40 im Bereich Gartenarbeit und Gartengestaltung tätig.

1.1.4. Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit Kurse zur Erlangung seines Pflichtschulabschlusses (bis XXXX ) und beabsichtigt, Automechaniker zu werden. Er besucht das örtliche Jugendzentrum und nimmt zB aktiv am wöchentlichen Kochen teil.1.1.4. Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit Kurse zur Erlangung seines Pflichtschulabschlusses (bis römisch 40 ) und beabsichtigt, Automechaniker zu werden. Er besucht das örtliche Jugendzentrum und nimmt zB aktiv am wöchentlichen Kochen teil.

Der Drittbeschwerdeführer war im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages minderjährig. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist er volljährig.

Die Viertbeschwerdeführerin weist einen Entwicklungsrückstand auf, absolvierte die Sonderschule und nimmt derzeit an einem Sprachkurs teil. Weiters wurde bei ihr eine mittelgradige Intelligenzminderung diagnostiziert. Die Viertbeschwerdeführerin spielt gerne Fußball.

Die Fünftbeschwerdeführerin besucht aufgrund eines globalen Entwicklungsrückstandes und einer Intelligenzminderung die Sonderschule.

Der Sechstbeschwerdeführer besucht die Volksschule.

Für den Siebtbeschwerdeführer wird auf einen Kindergartenplatz gewartet.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018

Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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