TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W107 2162504-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W107 2162504-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Hofbauer und Wagner Rechtsanwälte KG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Hofbauer und Wagner Rechtsanwälte KG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er an, dass Afghanistan unsicher sei, dort Krieg herrsche und keine Hoffnung auf ein normales Leben in Afghanistan bestehe.

3. Aufgrund der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) gehegten Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt. Diese ergab als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX und somit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung.3. Aufgrund der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) gehegten Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt. Diese ergab als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers den römisch 40 und somit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Altersfeststellung informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

5. Am 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, Afghanistan wegen Bedrohungen durch seinen Onkel, der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Tätigkeit als Polizist und der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 09.06.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 09.06.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit Schreiben vom 20.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

8. Am 26.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

9. Mit Eingabe vom 02.03.2018 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen sowie Dokumente in Kopie vor.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: "SV") und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen wurde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete der SV im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an der Sachverständigen zu stellen.

Die am Tag der mündlichen Verhandlung aktuellsten und den Parteien elektronisch zugänglichen Länderinformationen der Staatendokumentation wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt. Der Beschwerdeführer nahm diese zur Kenntnis und verzichtete ausdrücklich auf eine Aushändigung.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen vor.

11. Mit Eingabe vom 15.06.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vor.

12. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts, Stand 29.06.2018, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 16.08.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hg. Akt betreffend den Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtgrund:

Der Beschwerdeführer führt den Namen im Spruch angeführten Namen, ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Feststellungen zu seiner Identität gelten ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren.

Seine Muttersprache ist Dari, er spricht Hochdari. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Sprachkenntnisse in Paschtu. Er ist ledig und kinderlos.

Er ist in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX , Ort XXXX , geboren, im Kreise seiner Familie dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Flucht dort gelebt (VP S. 5). Er ist verlobt, seine Verlobte lebt in Afghanistan bei ihren Eltern im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers (VP S. 7).Er ist in der Provinz Kapisa, Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 , geboren, im Kreise seiner Familie dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Flucht dort gelebt (VP Sitzung 5). Er ist verlobt, seine Verlobte lebt in Afghanistan bei ihren Eltern im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers (VP Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer hat zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter lebt mit den Geschwistern nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zudem Onkel väterlicher- und mütterlicherseits, die ebenfalls in Kapisa leben; mit der Mutter hat er telefonischen Kontakt. Auf den Grundstücken der Familie im Ausmaß von zwei Hektar wurde Weizen angebaut, seit dem Tod des Vaters werden diese nicht mehr bewirtschaftet (VP S. 6).Der Beschwerdeführer hat zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter lebt mit den Geschwistern nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zudem Onkel väterlicher- und mütterlicherseits, die ebenfalls in Kapisa leben; mit der Mutter hat er telefonischen Kontakt. Auf den Grundstücken der Familie im Ausmaß von zwei Hektar wurde Weizen angebaut, seit dem Tod des Vaters werden diese nicht mehr bewirtschaftet (VP Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung (12 Klassen) und absolvierte anschließend eine Ausbildung an der Polizeiakademie in Kabul. Er arbeitete in Kabul als Polizist in der Verwaltung, wo er insbesondere für die Lebensmittel- und Uniformausgabe sowie für die Ausstellung von Urlaubsbestätigungen, Krankmeldungen und Lohnauszahlungen zuständig war. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch als Sicherheitspersonal des Adjutanten des Innenministers und als Wachpersonal im Hotel " XXXX " gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung (12 Klassen) und absolvierte anschließend eine Ausbildung an der Polizeiakademie in Kabul. Er arbeitete in Kabul als Polizist in der Verwaltung, wo er insbesondere für die Lebensmittel- und Uniformausgabe sowie für die Ausstellung von Urlaubsbestätigungen, Krankmeldungen und Lohnauszahlungen zuständig war. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch als Sicherheitspersonal des Adjutanten des Innenministers und als Wachpersonal im Hotel " römisch 40 " gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan Anfang/Mitte 2016 und reiste im Juni 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.06.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er nahm seit seiner Einreise in das Bundesgebiet an Deutschkursen teil, ein Zertifikat über eine positiv absolvierte Deutschprüfung legte er bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer besuchte unterschiedliche integrationsfördernde Kurse und Workshops und nahm an einer Projektwoche zur berufspraktischen Erprobung in handwerklich technischen Berufsbereichen teil.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über besonders verfestigte Sozialkontakte verfügt, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund (VP S. 3) und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund (VP Sitzung 3) und arbeitsfähig.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan:

Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018):

1.3.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Pr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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