TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W184 2214026-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W184 2214026-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2019, Zl. 1171493900/171192444, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2019, Zl. 1171493900/171192444, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Am 19.10.2017 stellten Sie nach illegaler Einreise ... einen Antrag

auf internationalen Schutz ... Sie gaben hierbei an, den Namen XXXX

zu führen, aus Pakistan zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein.zu führen, aus Pakistan zu stammen und am römisch 40 geboren worden zu sein.

Sie wurden am 19.10.2017 ... einvernommen und gaben dabei folgendes

an (F = Frage, A = Antwort):

...

A: Staatsangehörigkeit: Pakistan

...

Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat ...:

Vater: XXXX , ca. XXXX JahreVater: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre

Mutter: XXXX , verstorben vor ca. drei JahrenMutter: römisch 40 , verstorben vor ca. drei Jahren

Stiefmutter: XXXX , ca. 30 JahreStiefmutter: römisch 40 , ca. 30 Jahre

1 Bruder: XXXX , ca. 6 Jahre1 Bruder: römisch 40 , ca. 6 Jahre

1 Schwester: XXXX , ca. 7 Jahre, alle wohnhaft in Pakistan1 Schwester: römisch 40 , ca. 7 Jahre, alle wohnhaft in Pakistan

...

F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund) ...?

A: Nach dem Tod meiner Mutter hat mich mein Vater aus der Schule genommen. Ich musste fortan in die Koranschule gehen. Da die Schüler der Koranschule regelmäßig geschlagen wurden, wollte ich nicht mehr dort hingehen. Ich sagte es meinem Vater, aber dieser schlug mich. Ich ging zur Polizei, aber die sagten, sie können mir nicht helfen. Ich hielt die dauernden Schläge nicht aus. Mein Vater war drogensüchtig und daher sehr gewalttätig. Aus diesem Grund bin ich geflohen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe Angst, dass mein Vater mich umbringt.

...

In der sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung der Medizinischen Universität Wien vom 06.12.2017 wurde Folgendes festgestellt:

Im gegenständlichen Fall ergibt sich ... zum Untersuchungszeitpunkt

(05.12.2017) ein höchstmögliches Mindestalter von 16,1 Jahren. Das

daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX ... Das

behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (14,06 bzw. XXXX ) ist mit

dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. fiktiven

Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträft 2,04 Jahre ...

Das wahrscheinliche Alter ... kann im gegenständlichen Fall nach der

vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation ... zum

Untersuchungszeitpunkt (05.12.2017) mit 17,2 Jahren angenommen werden. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX ... Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (14,06 bzw. XXXX ) ist mit dem festgestellten Alter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 3,14 Jahre. Das 18. Lebensjahr ist nach dem errechneten fiktiven Geburtsdatum am XXXX vollendet.Untersuchungszeitpunkt (05.12.2017) mit 17,2 Jahren angenommen werden. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet römisch 40 ... Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (14,06 bzw. römisch 40 ) ist mit dem festgestellten Alter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 3,14 Jahre. Das 18. Lebensjahr ist nach dem errechneten fiktiven Geburtsdatum am römisch 40 vollendet.

...

Am 30.04.2018 wurde Ihr Asylverfahren eingestellt, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Gleichzeitig wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen.

Laut Unterlagen Ihres Dublin-In-Verfahrens stellten Sie am 18.04.2018 in der Schweiz einen Asylantrag, wobei Sie angaben, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Unter Heranziehung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu wurden Sie am 15.05.2018 in der Schweiz einer Einvernahme unterzogen. Sie gaben hierbei zu Beginn der Einvernahme Folgendes an:Laut Unterlagen Ihres Dublin-In-Verfahrens stellten Sie am 18.04.2018 in der Schweiz einen Asylantrag, wobei Sie angaben, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Unter Heranziehung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu wurden Sie am 15.05.2018 in der Schweiz einer Einvernahme unterzogen. Sie gaben hierbei zu Beginn der Einvernahme Folgendes an:

...

A: Alles, was ich Ihnen vorher gesagt habe, war eine Lüge.

F: Was ist wahr?

A: Ich habe mein Alter als 14-jährig angegeben und das ist falsch. Das haben mir alle in der Unterkunft gesagt. Sie sagten, wenn du dein Alter hoch angibst, dann wirst du abgeschoben. Aber jetzt habe ich alles verstanden und ich weiß, es werden richtige Entscheidungen getroffen.

F: Was ist dein richtiges Alter?

A: Ich denke, ich bin 19 Jahre alt.

F: Außer dem Alter waren noch weitere Angaben falsch?

A: Ich bin Afghane, aber ich habe angegeben, ich sei aus Pakistan.

...

Geburtsdatum: XXXXGeburtsdatum: römisch 40

Ergänzungsfragen: Ich bin 19 Jahre alt, das Datum kenne ich nicht.

Geburtsort: Afghanistan, Distrikt XXXX , Provinz KunduzGeburtsort: Afghanistan, Distrikt römisch 40 , Provinz Kunduz

...

Schul-/Ausbildung/Beruf: Bis zur 5. Klasse. Kein erlernter Beruf.

Letzte ausgeübte Tätigkeit: Als Tagelöhner gearbeitet.

Letzter Wohnort im Heimatstaat: ... Distrikt XXXX Provinz KunduzLetzter Wohnort im Heimatstaat: ... Distrikt römisch 40 Provinz Kunduz

Ergänzungsfragen: Den Ort kenne ich nicht. Ich war sehr klein, als wir nach Pakistan gingen. Dort wohnte ich in XXXX , Provinz Khaibar-Pakthunkhwa.Ergänzungsfragen: Den Ort kenne ich nicht. Ich war sehr klein, als wir nach Pakistan gingen. Dort wohnte ich in römisch 40 , Provinz Khaibar-Pakthunkhwa.

...

Beziehungen im Heimatstaat:

1 Onkel vs, 3 Onkel ms und 2 Tanten ms

Beziehungen in Drittstaaten:

Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in XXXX , PakistanEltern, zwei Brüder und eine Schwester in römisch 40 , Pakistan

...

Ich habe Afghanistan verlassen, als ich noch sehr klein war. Pakistan verließ ich vor zwei Jahren.

...

F: Wir kommen nun zu Ihren Asylgründen. Ich bitte Sie, kurz und prägnant die Gründe darzulegen, weshalb Sie Ihren Heimat-/Herkunftsstaat verlassen haben und in der Schweiz Asyl beantragen. Sollte die Schweiz für Ihr Asylgesuch zuständig sein, werden Sie diese in einem zweiten Gespräch ausführlich darlegen können.

A: In Afghanistan herrschte damals Krieg. Deswegen ging meine Familie nach Pakistan. In Pakistan werden alle Afghanen nach Hause geschickt. Mein Vater hat mich hierhiergeschickt.

F: Sind das alle Gründe, warum Sie Afghanistan und Pakistan verlassen haben?

A: Ja.

...

F: Wieso schickt Pakistan alle Afghanen weg?

A: Das weiß ich nicht genau. Das haben die pakistanischen Behörden entschieden. Jetzt werden wieder einige einjährige Ausweise ausgestellt. Sie sagen manchmal, man müsse das Land verlassen, und manchmal sagen sie, man darf bleiben.

F: Warum sind Ihre Angehörigen geblieben?

A: Als ich ausreiste, musste man nach Hause gehen. Nach meiner Ausreise durften sie dann wieder in Pakistan bleiben.

F: Haben Sie einmal versucht, sich in Pakistan einzubürgern?

A: Nein, man bekommt dies nicht. Sie treffen unterschiedliche

Entscheidungen. Man wird nirgendwo akzeptiert: Bei der Polizei, in einem Spital. Überall wird gesagt: Ihr seid Afghanen.

F: Waren Sie je in Haft oder vor Gericht?

A: Nein.

F: Hatten Sie sonst je Schwierigkeiten mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen in Afghanistan oder Pakistan?

A: Nein, nur dieses Problem. Man sagte: Ihr seid Afghanen. Ihr sollt gehen. Man hat keine Rechte dort.

F: Gibt es sonst noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten?

A: Nein.

...

F: Gestützt auf Ihre Fingerabdrücke und Ihre Aussagen sind mutmaßlich Bulgarien oder Österreich für die Durchführung Ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen voraussichtlich auf Ihr Asylgesuch nicht eingetreten wird und Sie nach Bulgarien oder Österreich weggewiesen werden. Wie nehmen Sie dazu Stellung?

A: Nein, ich will nicht dorthin. Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt und jetzt wollen Sie mich zurückschicken. Es wäre besser, wenn ich gelogen hätte. Töten Sie mich bitte, aber schicken Sie mich nicht zurück. Mein Gehirn funktioniert nicht. Ich kann auch nicht schlafen. Wenn Sie mich zurückschicken, dann geht es mir noch schlechter.

...

F: Spricht aus medizinischen Gründen etwas dagegen, dass Sie bei einer allfälligen Ablehnung Ihres Asylgesuchs nach Afghanistan oder Pakistan zurückkehren?

A: Nein, aber ich bin ja nicht freiwillig ausgereist. Ich hatte Probleme und deswegen bin ich ausgereist. Wer verlässt seine Familie ohne Probleme?

...

Laut Sachverhaltsmitteilung ... wurden Sie am 18.05.2018 ...

aufgegriffen ..., wo Sie einen neuerlichen Asylantrag stellten.

...

Am 23.05.2018 wurde ... Ihr Asylverfahren somit fortgesetzt.

...

Im Zuge der Einvernahme am 09.08.2018 gaben Sie vor dem BFA Folgendes an:

...

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Ich bin gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.

...

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Nein, alles falsch.

...

F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX geboren. Für mich wurde das protokolliert.A: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Für mich wurde das protokolliert.

F: Wieso haben Sie in der Erstbefragung einen anderen Namen gesagt?

A: Ich kannte mich nicht aus. Meine Großmutter väterlicherseits sagte, wenn ich bei meinem Onkel bin, soll ich die Wahrheit sagen, vorher nicht. Ich bin Afghane, ich habe gesagt, dass ich in Pakistan gelebt habe. Sie haben als Staatsangehörigkeit Pakistan geschrieben.

F: Wo ist Ihr Onkel?

A: Im XXXX .A: Im römisch 40 .

F: Was haben Sie in der Schweiz als Identitätsdaten angegeben?

A: Ich habe ein Foto von meinem Ausweis auf dem Handy gehabt, von dort haben sie alles protokolliert.

F: Welchen Ausweis hatten Sie als Foto am Handy?

A: Von dieser weißen Karte, die ich in Österreich habe. Ich habe aber gesagt, dass ich Afghane bin.

F: Welchen Namen und welches Geburtsdatum haben Sie in der Schweiz angegeben?

A: Ich habe nichts angegeben, sie haben das von meiner weißen Karte aus Österreich abgeschrieben.

F: Wurden Sie in der Schweiz befragt?

A: Nein.

F: Laut in der Schweiz getätigter Angaben haben Sie dort zunächst angegeben, minderjährig zu sein. In der vertiefenden Befragung haben Sie diese Aussage zurückgezogen und eingeräumt, volljährig zu sein. Des Weiteren haben Sie das Geburtsdatum XXXX angegeben. Was sagen Sie dazu?F: Laut in der Schweiz getätigter Angaben haben Sie dort zunächst angegeben, minderjährig zu sein. In der vertiefenden Befragung haben Sie diese Aussage zurückgezogen und eingeräumt, volljährig zu sein. Des Weiteren haben Sie das Geburtsdatum römisch 40 angegeben. Was sagen Sie dazu?

A: Nein. Sie haben das von meinem Ausweis geschrieben, ein Foto, das ich am Handy habe. Das Foto haben sie auch in XXXX verwendet, dort habe ich es auch gezeigt.A: Nein. Sie haben das von meinem Ausweis geschrieben, ein Foto, das ich am Handy habe. Das Foto haben sie auch in römisch 40 verwendet, dort habe ich es auch gezeigt.

F: Wie erklären Sie, dass es ein Schweizer Protokoll gibt, laut dem Sie 1999 geboren wurden?

A: Ich habe das dort nicht angegeben, sie haben das von meinem Ausweis protokolliert.

F: Wie erklären Sie dann, dass Sie das gesamte Protokoll unterschrieben haben?

A: Ich konnte das nicht lesen, ich habe nur unterschrieben.

F: Also wurden Sie in der Schweiz doch befragt?

A: Sie haben gefragt, woher ich komme und wo ich wohne. Ich wollte nicht in die Schweiz fahren, das war ein Fehler, ich bin unbewusst in die Schweiz gefahren. Ich wollte nicht in der Schweiz bleiben, daher bin ich nach XXXX .A: Sie haben gefragt, woher ich komme und wo ich wohne. Ich wollte nicht in die Schweiz fahren, das war ein Fehler, ich bin unbewusst in die Schweiz gefahren. Ich wollte nicht in der Schweiz bleiben, daher bin ich nach römisch 40 .

F: Wieso sind Sie überhaupt in die Schweiz?

A: Ich habe den falschen Zug genommen, ich habe in XXXX Freunde getroffen, ich wollte wieder zurückfahren. Daher bin ich mit dem falschen Zug in die Schweiz gefahren, ich wollte nicht in die Schweiz, wenn ich dort bleiben hätte wollen, wäre ich nicht nachA: Ich habe den falschen Zug genommen, ich habe in römisch 40 Freunde getroffen, ich wollte wieder zurückfahren. Daher bin ich mit dem falschen Zug in die Schweiz gefahren, ich wollte nicht in die Schweiz, wenn ich dort bleiben hätte wollen, wäre ich nicht nach

XXXX .römisch 40 .

F: Wieso haben Sie dann in der Schweiz einen Asylantrag gestellt?

A: Sie haben mich dort erkennungsdienstlich behandelt.

F: Von wann bis wann haben Sie sich in der Schweiz aufgehalten?

A: Ich weiß es nicht genau, ich glaube einen Monat.

F: Sie wollten also nicht in die Schweiz, sondern wollten immer in Österreich bleiben?

A: Ja, wenn ich in der Schweiz bleiben wollte, wäre ich nicht nach XXXX zurück. Ich bin in den falschen Zug gestiegen.A: Ja, wenn ich in der Schweiz bleiben wollte, wäre ich nicht nach römisch 40 zurück. Ich bin in den falschen Zug gestiegen.

F: Sie haben dort angegeben, lieber ins Gefängnis zu gehen, als nach Österreich zurückzukommen. Warum?

A: Habe ich nicht gesagt. Wenn ich das gesagt hätte, warum bin ich dann zurück nach XXXX ?A: Habe ich nicht gesagt. Wenn ich das gesagt hätte, warum bin ich dann zurück nach römisch 40 ?

F: Sie geben nach wie vor an, am XXXX geboren worden zu sein?F: Sie geben nach wie vor an, am römisch 40 geboren worden zu sein?

A: Als ich nach Österreich eingereist bin, sagte ich, dass ich 14 Jahre alt bin. Ich wusste es selbst nicht, meine Großmutter hat das gesagt. Dieses Geburtsdatum wurde für mich in Österreich festgestellt.

F: Sie sind nicht XXXX geboren?F: Sie sind nicht römisch 40 geboren?

A: Nein.

F: Was ist Ihr Geburtsort?

A: Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX .A: Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 .

F: Wieso haben Sie in der Erstbefragung gesagt, dass Sie in XXXX geboren sind?F: Wieso haben Sie in der Erstbefragung gesagt, dass Sie in römisch 40 geboren sind?

A: Ich habe gesagt, dass ich dort gelebt habe. Ich bin dort aufgewachsen.

F: Wieso haben Sie in der Schweiz gesagt, dass Sie in Kunduz geboren wurden?

A: Nein, das stimmt nicht, ich habe gesagt, dass ich aus XXXX komme. Wir wurden von Pakistan nach Kunduz abgeschoben, von dort bin ich dann ausgereist.A: Nein, das stimmt nicht, ich habe gesagt, dass ich aus römisch 40 komme. Wir wurden von Pakistan nach Kunduz abgeschoben, von dort bin ich dann ausgereist.

F: Aus welcher Provinz stammt Ihre Familie?

A: Aus der Provinz Kabul, Distrikt XXXX .A: Aus der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 .

...

F: Wieso haben Sie in der Erstbefragung angegeben, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein?

A: Ich habe das nicht gesagt, ich habe gesagt, dass ich in Pakistan gelebt habe, aber Afghane bin.

F: Wieso haben Sie diese Angaben bisher im Verfahren nie berichtigt?

A: Ich habe es so angegeben, dass ich Afghane bin und in Pakistan gelebt habe.

...

F: Bitte nennen Sie mir die Daten des Onkels, der in Österreich lebt.

A: XXXX , geb. XXXX . Er lebt im XXXX .A: römisch 40 , geb. römisch 40 . Er lebt im römisch 40 .

...

F: Sind Sie verheiratet, leben Sie in einer Partnerschaft?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Bitte notieren Sie die Daten Ihrer Eltern und Geschwister auf einen Zettel in Paschtu.

A: Ich kann nicht schreiben.

F: Können Sie in Urdu schreiben?

A: Nein, ich kann nicht so gut schreiben.

F: Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum Ihrer engeren Familienmitglieder (Eltern und Geschwister).

A: Vater: XXXX , verstoben; Mutter: XXXX , verstorben; ein Bruder:A: Vater: römisch 40 , verstoben; Mutter: römisch 40 , verstorben; ein Bruder:

XXXX , sein Alter weiß ich nicht, er lebt bei der Großmutter; eine Schwester: XXXX , lebt bei der Großmutter. Beide Geschwister sind jünger als ich.römisch 40 , sein Alter weiß ich nicht, er lebt bei der Großmutter; eine Schwester: römisch 40 , lebt bei der Großmutter. Beide Geschwister sind jünger als ich.

F: Wann und woran ist Ihre Mutter gestorben?

A: Mein Vater hatte einen Grundstücksstreit mit seinen Cousins väterlicherseits. Die Cousins väterlicherseits haben meinen Großvater umgebracht, danach hat mein Vater zwei von denen umgebracht, dann haben sie meinen Vater und meine Mutter umgebracht. Sie wollten nur meinen Vater umbringen, aber weil sie beide gemeinsam waren, wurde auch meine Mutter getötet.

F: Wann wurden Ihre Eltern getötet?

A: Ich war noch klein, als sie getötet wurden.

F: Wie alt waren Sie ungefähr?

A: Ich weiß es nicht, ich war klein, ich mit zwei Geschwistern, wir sind nach Pakistan mit meiner Großmutter gegangen, mein Onkel väterlicherseits ist nach Österreich gereist.

F: Hatten Sie in Afghanistan oder Pakistan eine Stiefmutter?

A: Nein. Ich habe in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt.

F: Also gibt es die Stiefmutter, die Sie in der Erstbefragung angaben, nicht?

A: Ja.

F: Was hat Sie in der Erstbefragung dazu veranlasst zu sagen, dass Sie eine Stiefmutter haben?

A: Meine Großmutter sagte zu mir, ich soll nicht die Wahrheit sagen, bis ich nicht bei meinem Onkel bin. Ich bin nur bei meiner Großmutter aufgewachsen nach dem Tod meiner Eltern. Wir waren in Pakistan zufrieden. Als wir nach Afghanistan abgeschoben wurden, konnten wir nicht nach XXXX zurück, weil wir dort Feinde hatten. Daher waren wir in Kunduz aufhältig. Meine Großmutter machte sich Sorgen, daher habe ich das Haus nie verlassen können, weil sie Angst hatte.A: Meine Großmutter sagte zu mir, ich soll nicht die Wahrheit sagen, bis ich nicht bei meinem Onkel bin. Ich bin nur bei meiner Großmutter aufgewachsen nach dem Tod meiner Eltern. Wir waren in Pakistan zufrieden. Als wir nach Afghanistan abgeschoben wurden, konnten wir nicht nach römisch 40 zurück, weil wir dort Feinde hatten. Daher waren wir in Kunduz aufhältig. Meine Großmutter

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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