Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2189811-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren drei (zum Teil noch minderjährigen) Halbgeschwistern unter Umgehung der Einreisebestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.08.2015 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers zu ihrer Identität, ihrer Reiseroute, ihrem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Die Beschwerdeführerin gab als Beweggrund für ihre Ausreise aus Afghanistan an, dass ihr Vater vor sechzehn Jahren Probleme mit den Taliban gehabt habe, weil sie Hazara und Schiiten seien. Den Iran hätten sie sodann verlassen, weil ihre Brüder bedrängt worden seien, in Syrien zu kämpfen.
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 09.05.2017 vor der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab sie an, dass sie im Alter von sechs oder sieben Monaten mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in den Iran geflohen sei, da ihr Stiefvater einen Feind in Afghanistan gehabt habe. Sie wisse nicht genau, was damals passiert sei, da sie noch sehr klein gewesen sei. Eigene Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.
4. Am 19.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA ergänzend einvernommen und insbesondere zu ihrem Leben in Österreich befragt.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Der Beschwerdeführerin wurde für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerde wurde gemeinsam für die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre drei Geschwister erhoben und weist - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz - zunächst auf die Situation der Volksgruppe der Hazara und die Situation von Frauen in Afghanistan hin. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Letztlich führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerin als Frau in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führe und ihre Integration weit fortgeschritten sei. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
7. Am 20.03.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zugleich erklärte die belangte Behörde, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
8. Mit Eingabe vom 30.04.2018 erfolgte eine (gemeinsame) Beschwerdeergänzung, welche hinsichtlich der Beschwerdeführerin insbesondere die Beurteilung der belangten Behörde betreffend eine "nicht-westliche" Lebensweise der Beschwerdeführerin moniert, auf Berichte und gutachterliche Ausführungen zur Sicherheitslage in Kabul verweist und sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung wendet. In einem wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2018 in Anwesenheit von Vertretern der belangten Behörde, des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit jenem der Mutter der Beschwerdeführerin (W210 2189813-1), ihres Stiefvaters (W210 2189808-1) und ihrer drei Geschwister (W210 2189809-1, W210 2189801-1, W210 2189806-1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre drei Geschwister ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und allfälligen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz - vom anwesenden Beschwerdeführervertreter zu Protokoll gegeben, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die aktuelle Situation der Hazara keine persönliche Bedrohung behauptet werde und festgehalten, dass sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Beschwerdeführerin auf die westliche Orientierung und die Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin beschränke.
Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten III. und V. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten römisch drei. und römisch fünf. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.
10. Mit Eingabe vom 19.11.2018 erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Zugleich wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, die hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre drei Geschwister, durch Einsicht in die vorgelegten Integrationsunterlagen und in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin, ihrem Leben in Österreich und einer Rückkehr nach Afghanistan:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Sie spricht muttersprachlich Dari und Farsi. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos.
Die Beschwerdeführerin ist in der Provinz Kabul geboren. Nach dem Tod ihres leiblichen Vaters ehelichte ihre Mutter den nunmehrigen Stiefvater und zugleich Onkel der Beschwerdeführerin väterlicherseits. Im Alter von sechs oder sieben Monaten übersiedelte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in den Iran, wo sie im afghanischen Familienverband aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 lebte. Im Iran wurden ihre drei Halbgeschwister, XXXX,XXXX und mj. XXXX, geboren.Die Beschwerdeführerin ist in der Provinz Kabul geboren. Nach dem Tod ihres leiblichen Vaters ehelichte ihre Mutter den nunmehrigen Stiefvater und zugleich Onkel der Beschwerdeführerin väterlicherseits. Im Alter von sechs oder sieben Monaten übersiedelte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in den Iran, wo sie im afghanischen Familienverband aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 lebte. Im Iran wurden ihre drei Halbgeschwister, römisch 40 ,XXXX und mj. römisch 40 , geboren.
Die Beschwerdeführerin besuchte im Iran sechs Jahre die Schule und absolvierte eine dreimonatige Ausbildung für den Beruf der Frisörin. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ging im Iran keiner Arbeit nach.
Im August 2015 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 20.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich zusammen mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern. Sie bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, wobei das Geld von den Eltern der volljährigen Beschwerdeführerin verwaltet wird, und ist nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin nahm zuletzt an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 teil, eine Deutschprüfung legte sie bislang nicht ab. Im Herbst 2018 absolvierte sie einen Integrationskurs des afghanischen Kulturvereins. Derzeit besucht sie einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss, dieser findet täglich an den Nachmittagen statt. Den Vormittag verbringt die Beschwerdeführerin zu Hause mit ihrer Mutter. In ihrer Freizeit geht sie in die Bibliothek und trifft gelegentlich Freundinnen.
Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von ihren Eltern und ihren drei Geschwistern, keine weiteren Verwandten oder wichtigen Bezugspersonen in Österreich.
Die Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2017 aufgrund einer Blinddarmentzündung operiert. Im März 2018 wurden ihr Gallensteine operativ entfernt. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin jemals einer konkret gegen ihre Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihr im Falle ihrer Rückkehr eine solche droht.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu GZ W210 2189808-1, W210 2189813-1, W210 2189809-1, W210 2189801-1 und W210 2189806-1 wurden die Beschwerden der Eltern und der drei Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz durch das BFA als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat zudem familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat. Ihre Großmutter, ihre Onkel mütterlicherseits und ihr Großonkel väterlicherseits halten sich nach wie vor in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin in Kabul auf. Der Kontakt zu ihrer Familie in Kabul ist aufrecht.
Die Familie der Beschwerdeführerin verfügt in Kabul über ein Haus im
10. Bezirk, Charqala-e Wazirabad, in welchem auch die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit ihren Eltern gelebt hat.
1.2. Zur Verfolgung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer behaupteten "westlichen Orientierung":
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die Beschwerdeführerin ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - Afghanistan:
1.3.1. Neueste Ereignisse:
Kurzinformation vom 19.10.2018:
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am