TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/24 W216 2174582-1

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Veröffentlicht am 24.02.2019
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Entscheidungsdatum

24.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W216 2174562-1/10E

W216 2174581-1/10E

W216 2174582-1/10E

W216 2174584-1/11E

W216 2174585-1/10E

W216 2174587-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100913709-152072698, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100913709-152072698, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht

zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100913502-152072710, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100913502-152072710, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht

zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100915910-152072671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100915910-152072671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht

zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100915409-152072647, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100915409-152072647, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht

zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100915409-152072647, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1100915409-152072647, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht

zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1131575110-161379415, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2017, Zl. 1131575110-161379415, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer reisten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.12.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Der Sechstbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Für ihn stellte seine Mutter, als seine gesetzliche Vertreterin, am 05.10.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.12.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, im Beisein eines Dolmetschers zu ihrem Fluchtgrund an, ihre Heimat gemeinsam mit ihrem Mann und den Kindern verlassen zu haben, weil Sie alle Angst vor den Taliban gehabt hätten und ihr Mann von den Taliban mitgenommen werden könnte.

Der Zweitbeschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, gab bei der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, seine Heimat wegen der Unsicherheit in seinem Heimatort und der Zerstörung seines Hauses durch die Taliban, verlassen zu haben.

Für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf jene des Zweitbeschwerdeführers verwiesen.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) am 19.09.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, in Wardak, im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Die Schule habe sie nie besucht. Sie sei lediglich zu Hause bei ihren Eltern gewesen und habe sich nach der Hochzeit um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Ihr Mann habe als Bauer gearbeitet. Zu den Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, primär die gleichen Gründe wie ihr Gatte zu haben. Darüber hinaus habe sie als Frau in Afghanistan keine Schule besuchen dürfen. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, habe sie heiraten müssen. Der Grund, warum sie nach Österreich gekommen sei, sei, dass ihre Kinder nicht so aufwachsen sollten, wie sie selbst und die Schule besuchen können und nicht wie sie selbst als Analphabetin aufwachsen müssen und mit 14 Jahren verheiratet werden. Sie habe schwierige Zeiten im Haus der Schwiegereltern hinter sich, weil sie dort alle Tätigkeiten erledigen habe müssen. Sie habe auch keine Entscheidungen treffen oder alleine nach draußen gehen dürfen. Als Frau habe man in Afghanistan keine Rechte, nur Pflichten. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat hätte sie Angst um ihr Leben und um die Zukunft ihrer Kinder.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) am 19.09.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, in Wardak, im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein. Die Schule habe sie nie besucht. Sie sei lediglich zu Hause bei ihren Eltern gewesen und habe sich nach der Hochzeit um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Ihr Mann habe als Bauer gearbeitet. Zu den Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, primär die gleichen Gründe wie ihr Gatte zu haben. Darüber hinaus habe sie als Frau in Afghanistan keine Schule besuchen dürfen. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, habe sie heiraten müssen. Der Grund, warum sie nach Österreich gekommen sei, sei, dass ihre Kinder nicht so aufwachsen sollten, wie sie selbst und die Schule besuchen können und nicht wie sie selbst als Analphabetin aufwachsen müssen und mit 14 Jahren verheiratet werden. Sie habe schwierige Zeiten im Haus der Schwiegereltern hinter sich, weil sie dort alle Tätigkeiten erledigen habe müssen. Sie habe auch keine Entscheidungen treffen oder alleine nach draußen gehen dürfen. Als Frau habe man in Afghanistan keine Rechte, nur Pflichten. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat hätte sie Angst um ihr Leben und um die Zukunft ihrer Kinder.

Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie bereits Deutschkurse positiv abgeschlossen habe und hoffe, künftig in Österreich arbeiten zu können. Sie habe in Österreich bereits Freunde und Bekannte und würde diese meist freitags einladen und afghanische Gerichte kochen. Auch hinsichtlich der deutschen Sprache erhalte sie von einheimischen Freunden Unterstützung. Sie sei bereits ehrenamtlich tätig gewesen und habe in einem Spielpark aufgeräumt.

Am Ende der Einvernahme wurden mit der Erstbeschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.

Der Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde unter anderem an, in Afghanistan in der Provinz Wardak geboren worden zu sein. Er habe die Schule nie besucht und habe als er zehn Jahre alt gewesen sei, begonnen, seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen. Bis zu seiner Ausreise sei er bei seinem Vater beschäftigt gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde aus, dass die Provinz Wardak immer unruhig gewesen sei. Als Ashraf Ghani Präsident geworden sei, sei die Lage in ihrem Bezirk eskaliert. Die Taliban seien auf ihren Feldern und in ihrem Obstgarten und auch fallweise in ihrem Dorf gewesen. Ihr Leben und ihre Ehre seien in Gefahr gewesen. Als die Dorfhäuptlinge diese Situation nicht mehr akzeptieren hätten wollen, habe es ein Treffen gegeben, bei dem beschlossen worden sei, dass sie gegen die Taliban kämpfen würden. Er habe zweimal in der Woche Wache für ihr Dorf gehalten. Es sei fallweise zu Kämpfen gegen die Taliban gekommen. Einmal sei auch eine Rakete in ihr Haus eingeschlagen, es sei jedoch niemanden etwas passiert. Als sein Sohn, der an Asthma leide, von ihnen in das Krankenhaus gebracht worden sei, sei das Fahrzeug von Taliban angehalten worden und er sei aus dem Fahrzeug gezogen und mitgenommen worden. Er sei für die Dauer von zwei Tagen in einen Keller gesperrt und gefoltert und geschlagen worden. Die Dorfältesten hätten in der Folge Verhandlungen mit den Taliban geführt und vereinbart, dass er freigelassen werde, wenn die Dorfältesten unterschreiben würden, dass er nicht mehr bei der Bewegung mitmache. Es seien neben ihm noch drei weitere Personen freigelassen worden. Im Gegenzug seien auch sechs Taliban freigelassen worden.

3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

4. Gegen diese Bescheide wurde von den Beschwerdeführern durch die amtswegig zur Seite gestellte Rechtsvertretung, ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, mit Schriftsatz vom 11.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

5. Mit Schreiben vom 21.01.2019 wurde von der Rechtsvertretung die Zurücklegung der Vollmacht bekannt gegeben.

6. Mit Schreiben vom 22.01.2019 gab Herr Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum bekannt, dass er von den Beschwerdeführern mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt worden sei und legte diverse Unterlagen, die Integration der Beschwerdeführer betreffend, vor.

7. Am 23.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und ihre rechtsfreundliche Vertretung teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehöre und muslimische Sunnitin sei. Sie habe vor ca. zehn Jahren traditionell geheiratet. In ihrer Heimat herrschte keine Sicherheit. Sie habe weder die Schule besuchen noch das Haus verlassen oder sich nach ihren Wünschen kleiden dürfen. In Österreich sei sie frei und könne sich kleiden, wie sie es wolle. In Afghanistan habe sie sich mit einer Burka "verkleiden" müssen. In Österreich gehe es ihr gut und sie sei glücklich. Ihre Kinder hätten eine gute Zukunft. In Afghanistan sei man zwar offiziell mit einem Mann verheiratet, aber man heirate die ganze Familie mit. Weil ihr Mann der jüngste Bruder in der Familie sei, hätten alle Brüder Ehemänner gespielt. Sie habe jedem Folge leisten müssen. Ihr Mann sei geschlagen und als Ehrloser bezeichnet worden, weil er ihr Beistand geleistet habe. Sie hätten sich über ihren Kleidungsstil beschwert. Sie habe keine kurzen Sachen tragen dürfen, keinen kurzen Schleier, keine engen Sachen. Sie habe ihrem Mann gesagt, dass sie so nicht weiterleben könne und sie nicht möchte, dass ihre Tochter dasselbe mitmache, wie sie selbst. In Afghanistan habe sie, abgesehen vom Haushalt und der Versorgung von Tieren, nichts Anderes tun dürfen. In Österreich mache sie alles selbst, wie zB einkaufen gehen. Sie verwalte auch das gemeinsame Einkommen und bestimme selbstständig, wofür das Geld ausgegeben wird. In Österreich unternehme sie mit Freunden auch vieles außer Haus. Sollte sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhalten, würde sie gerne als Schneiderin, Friseurin oder in einem Blumengeschäft arbeiten und auf ihren eigenen Beinen stehen.

Befragt zur Integration ihrer Kinder, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr ältester Sohn Fußball spiele und in einem sehr guten Team sei. Er habe bereits mehrere Medaillen gewonnen. Ihre Tochter sei beim Turnen/Gymnastik. Ihre Kinder würden in Österreich eine gute Zukunft haben. Den Kindern sei bewusst, dass ihr Vater und sie diese Möglichkeiten in Afghanistan nicht gehabt hätten.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan führte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer aus, dass diesen zu entnehmen sei, dass Frauen, die eine moderne Lebensweise angelernt hätten sowohl von der Bevölkerung als auch der Regierung verfolgt würden. Dies bestätigten auch die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018. Den UNHCR-Richtlinien sei auch zu entnehmen, dass Personen, die sich dem Willen der Taliban entgegengesetzt hätten ein besonderes Risikoprofil erfüllen würden. Dies stelle einen politischen Fluchtgrund dar und würden die Taliban dem Zweitbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan vorwerfen, dass er gegen sie gekämpft und somit ihren politischen Ansichten widersprochen habe. Allgemein werde auch darauf verwiesen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum Jahr 2016/17 maßgeblich verschlechtert habe, Kabul generell nicht als IFA in Betracht komme und auch sonst keine langfristige Sicherheit in irgendeiner Stadt Afghanistans gewährleistet werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander traditionell verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung erhalten. Sie wurde im Alter von ca. 14 Jahren zwangsverheiratet. In ihrem Herkunftsland hat sie sowohl in der familiären Landwirtschaft als auch im Haushalt gearbeitet.Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung erhalten. Sie wurde im Alter von ca. 14 Jahren zwangsverheiratet. In ihrem Herkunftsland hat sie sowohl in der familiären Landwirtschaft als auch im Haushalt gearbeitet.

Auch der Zweitbeschwerdeführer stammt aus Afghanistan, aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Maidan Wardak und lebte dort mit seiner Familie im Elternhaus.Auch der Zweitbeschwerdeführer stammt aus Afghanistan, aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Maidan Wardak und lebte dort mit seiner Familie im Elternhaus.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden in Afghanistan, der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren. Sie leben im Familienverband mit den Eltern.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine junge selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, um berufliche Selbstständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich bereits mehrere Deutschkurse besucht und spricht schon - insbesondere durch die Hilfe ihrer österreichischen Freunde und Freundinnen - Deutsch. Sie geht alleine einkaufen, trägt kein Kopftuch, sondern trägt moderne Kleidung, Schmuck und Make-up und findet Gefallen daran, sich zu stylen. Sie verfügt über einen österreichischen Freundeskreis. In ihrer Freizeit geht sie Rad fahren oder spazieren und trifft sich mit ihren Freunden, um für diese bspw. zu kochen oder mit ihnen Eis essen zu gehen oder zu spielen. Sie hat bereits gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde im Bereich Gartenarbeit geleistet. Sie würde in Österreich gerne als Friseurin, Schneiderin oder in einem Blumengeschäft arbeiten, um auf eigenen Beinen stehen und ein selbständiges Leben führen zu können. Auch wünscht sie sich für ihre Kinder, dass diese in Österreich eine Ausbildung absolvieren können. Besonders für ihre Tochter wünscht sie sich, dass diese, im Gegensatz zu den Möglichkeiten in Afghanistan, ein selbstbestimmte Leben mit eigenen Entscheidungen führen kann. Die Erstbeschwerdeführerin verwaltet auch das Einkommen der Familie und entscheidet selbstständig, was sie sich kauft.

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin kann somit festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.

Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters noch keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte. Aufgrund der westlichen Einstellung der Erstbeschwerdeführerin ist eine solche aber als wahrscheinlich anzusehen. Dasselbe gilt für die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer. Bei den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern handelt es sich um unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten (die Drittbis Sechstbeschwerdeführer sind noch nicht strafmündig), haben sich in Afghanistan niemals politisch betätigt und waren auch niemals Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 23.11. 2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]):

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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