Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2181583-1/13E
W272 2181581-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX und 2. XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 13.12.2017, Zahl XXXX (ad 1.), Zahl XXXX (ad 2.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 13.12.2017, Zahl römisch 40 (ad 1.), Zahl römisch 40 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2022 erteilt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2022 erteilt.
II. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2022 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2022 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) reiste gemeinsam mit ihren Kindern, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) und ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu Zl. W272 2181571-1) spätestens am 23.04.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin sowie für ihren älteren Sohn, XXXX , am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) reiste gemeinsam mit ihren Kindern, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) und ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu Zl. W272 2181571-1) spätestens am 23.04.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin sowie für ihren älteren Sohn, römisch 40 , am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF1 begründend bei der Erstbefragung aus, dass sie ihr Herkunftsland verlassen habe, da ihr Mann seit 12 Jahren verschollen und vor zwei Jahren auch ihr Schwiegervater verstorben sei. Sie habe niemanden gehabt, der für sie und ihre Kinder habe sorgen können. Sie wolle, dass ihre Kinder hier eine Ausbildung machen und eine bessere Zukunft hätten. Sonst habe sie keine anderen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie die Taliban, da sie Hazara seien.
2. Nach dem Zulassungsverfahren erfolgte am 05.10.217 eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aufgefordert dezidiert ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die BF1 zusammengefasst vor, dass sie in Afghanistan niemanden mehr gehabt habe. Ihr Mann sei verschollen und der Schwiegervater verstorben. Als alleinstehende Frau habe sie keine Rechte in Afghanistan, außerdem gebe es die Taliban und den IS. Eines Tages habe ein bewaffneter Mann gefragt, ob sie einen Sohn habe, wobei sie nicht wisse, ob es eine Taleb oder IS Angehöriger gewesen sei. Glücklicherweise sei ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt bei einem Nachbarn gewesen. Der Mann habe auch gesagt, dass falls sie ihren Sohn nicht als Soldat hergebe, würde er ihre Tochter als Geisel nehmen. Einen Tag danach habe sie das Dorf verlassen und wären sie nach Herat gegangen. Als die Taliban vor 18 Jahren in deren Region einmarschiert wären, hätten sie ihnen alles weggenommen, sodass sie zwei Monate in den Bergen wohnen hätten müssen. Sie sei sieben Jahren lang auf sich alleine gestellt gewesen. Es sei sehr schwierig, aber sei es irgendwie gegangen, wobei es sehr schwer sei mit kleinen Kindern weiterzukommen.
Die BF2 wurde am selben Tag wie die BF1 niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen angab, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten. In ihrem Dorf gebe es keine Mädchenschule. An ihren Vater, der seit sehr langer Zeit verschollen sei, könne sie sich nicht erinnern. In Afghanistan hätten sie keine Aufsicht mehr gehabt. Außerdem habe ihr Bruder ein Problem gehabt, weswegen sie ausgereist seien. In Afghanistan sei sie weder bedroht noch verfolgt worden.
3. Mit Bescheiden vom 13.12.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ferner wurde den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Unter den Spruchpunkten VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.3. Mit Bescheiden vom 13.12.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ferner wurde den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Unter den Spruchpunkten römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4. Mit Schriftsatz vom 28.12.2017 erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass die BF1 fürchte, dass ihre Tochter, BF2, Opfer einer Zwangsverheiratung, Vergewaltigung oder Entführung würde, da sie kein männliches Familienmitglied mehr hätten, das ihnen Schutz bieten könnte. Als de facto Witwe würde der BF1 in Afghanistan weniger Rechte und Freiheiten zukommen, die ihr Leben und die Ausübung ihrer Menschenrechte dermaßen einschränken würden, dass eine Rückkehr nach Afghanistan ausgeschlossen sei. Zudem sei im Bescheid nicht angeführt worden, ob eine Rückkehr nach Parwan möglich sei und wäre auf eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat verwiesen worden. Ferner hätte den Beschwerdeführern der Asylstatus zuerkannt werden sollen, da ihnen in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und zur Volksgruppe der Hazara sowie ihrer westlich orientierten Weltanschauung aus politischen und religiösen Gründen drohen würden. Zudem würde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der rekrutierfähigen Männern von den Taliban verfolgt. Zudem würde die BF1 aufgrund ihrer Position als Witwe eine besondere Vulnerabilität aufwiesen und würden ihr unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie Diskriminierung drohen. Sofern die Behörde davon ausgehe, dass es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich wäre in Afghanistan ohne Probleme zu leben, da sie dies in den letzten sieben Jahre bereits getan hätten, so habe die Behörde diesbezüglich kein konkretes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal die Behörde bei einer diesbezüglichen Befragung bereits darauf gestoßen wäre, dass die BF alles andere als ein leichtes Leben gehabt hätten.
5. Mit Eingabe vom 13.07.2018 wurden eine Schulnachricht vom 02.02.2018 sowie das Jahres- und Abschlusszeugnis vom 28.06.2018 über das Schuljahr 2017/2018 betreffend die BF2 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Des Weiteren wurden im Zuge des Verfahrens folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
* Empfehlungsschreiben vom 01.10.2017, vom 02.10.2017 und vom 03.10.2017; vom 06.01.2019, vom 19.01.2019, vom 21.01.2019, vom 22.01.2019, vom 23.01.2019, 17.02.2019 [wohl gemeint 17.01.2019];
* Ambulanzkarte der BF1 vom 29.04.2018;
* Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasium, Bundesaufbaugymnasium und Bundesaufbaurealgymnasium XXXX betreffend die BF2 vom 21.01.2019;* Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasium, Bundesaufbaugymnasium und Bundesaufbaurealgymnasium römisch 40 betreffend die BF2 vom 21.01.2019;
* Schulnachricht der Höheren Bundeslehranstalt und Fachschule die BF2 betreffend vom 01.02.2019;
* Empfehlungsschreiben zweier Pädagogen betreffend die BF2;
* Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs (zweimal pro Woche) betreffend die BF1 vom 14.01.2019
6. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern und der Vertreterin die aktuellen Länderinformationen vorab übermittelt.
7. Am 13.02.2019 langte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, worin erneut auf die Verfolgungsgefahr der BF2 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der westlich orientierten Frauen hingewiesen wurde. Ferner wurde ausgeführt, dass die BF1 aufgrund des Umstandes der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen der Status einer Asylberechtigten zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX und ist die Mutter der minderjährigen BF2 XXXX , geboren am XXXX sowie des im Zuge des Asylverfahrens volljährig gewordenen Sohnes XXXX , geboren am XXXX (BF zu Zl. W272 2181571-1). Sie sind allesamt Staatsangehörige Afghanistans, sprechen Farsi, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführer lebten bis einen Monat vor ihrer Ausreise durchgehend in Afghanistan, in der Provinz Parwan. Einen Monat lang vor ihrer Ausreise nach Europa haben sie sich in Herat aufgehalten. Die BF2 wird im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren durch ihre Mutter, die BF1, vertreten. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 23.04.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.Die BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 und ist die Mutter der minderjährigen BF2 römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie des im Zuge des Asylverfahrens volljährig gewordenen Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF zu Zl. W272 2181571-1). Sie sind allesamt Staatsangehörige Afghanistans, sprechen Farsi, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführer lebten bis einen Monat vor ihrer Ausreise durchgehend in Afghanistan, in der Provinz Parwan. Einen Monat lang vor ihrer Ausreise nach Europa haben sie sich in Herat aufgehalten. Die BF2 wird im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren durch ihre Mutter, die BF1, vertreten. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 23.04.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF1 ist verheiratet. Der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 ist seit über 14 Jahren verschollen. Der Ehemann ging eines Tages aus dem Haus und kehrte nicht mehr zurück. Die BF1 war Hausfrau. Den Beschwerdeführern ist es wirtschaftlich gut gegangen. Ihren Lebensunterhalt bestritten sie von den Einnahmen aus der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke. Vor ihrer Ausreise verkaufte die BF1 die Grundstücke. Mit dem Erlös der Grundstücke finanzierte die BF1 die schlepperunterstütze Reise nach Europa für sich und ihre Kinder. Vor ihrer Heirat arbeitete die BF1 als Schneiderin. Im Herkunftsland lebt die Schwester der BF1. In Herat lebt ein Cousin väterlicherseits der BF1. Zu den Familienangehörigen besteht kein Kontakt mehr.
Die BF1 vermochte im Zuge des Verfahren keine eigenen Fluchtgründe aufgrund Verfolgung für sich und die minderjährigen BF2 geltend zu machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jede Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF1 oder die minderjährigen BF2 einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind oder eine solche für die BF 1, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten wäre.
Die BF2 konnte jedoch einen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Bei der BF2 handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte junge Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Beschwerdeführerin lebt nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition und kleidet sich nach westlicher Mode. Sie will weiterhin frei leben, eine Ausbildung in Österreich machen und einem Beruf nachgehen. Die BF2 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die BF2 würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlich Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.
Die BF2 besucht die Höhere Bundeslehranstalt und Fachschule in XXXX und eine Schulnachricht vom 01.02.2019 vorgelegt. Zuvor besuchte sie die Neue Mittelschule in XXXX und hat das Schuljahr 2017/2018, dieDie BF2 besucht die Höhere Bundeslehranstalt und Fachschule in römisch 40 und eine Schulnachricht vom 01.02.2019 vorgelegt. Zuvor besuchte sie die Neue Mittelschule in römisch 40 und hat das Schuljahr 2017/2018, die
8. Schulstufe, positiv abgeschlossen. In ihrer Freizeit lernt sie Deutsch und verfügt sie über einen österreichischen Freundeskreis; mit ihren Freunden geht sie ins Kino, fährt Fahrrad und besucht ihre Freundinnen. Die BF2 möchte in den Sommerferien arbeiten. Die BF2 ist sehr eigenständig, sie bestreitet ihren Schulalltag selbst und begleitet sie ihre Mutter, u.a. zum Arzt, um für die BF1 zu übersetzen. Die BF2 hat keinen Kontakt zu ihrem Herkunftsland. In Afghanistan durfte ihr Bruder, jedoch nicht die BF2 - obwohl sie es gewollt hat und dies auch im Zuge ihrer Einvernahme am 05.10.2017 kritisierte - die Schule besuchen, da es keine Mädchenschule gegeben habe. Die BF2 geht in Österreich selbständig einkaufen, betreibt Sport und schätzt die Freiheit, sich eigenständig und selbstbestimmt bewegen zu können.
Die BF1 konnte hingegen keinen Nachfluchtgrund - westliche Orientierung - geltend machen. Die BF1 besucht zwar einen Deutschkurs, wobei ihre Deutschkenntnisse gering sind. Ihre Tochter, die BF2, dolmetscht für ihre Mutter beispielsweise bei Arztbesuchen. Die BF1 ist weder in einem Verein tätig; sie betreibt zu Hause Sport. Die Beschwerdeführer sowie der zwischenzeitig volljährige Sohn der BF1 leben in Österreich in einem Familienverband.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführer hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt inkl. deren
Quellenangaben:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).
Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).
Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018).
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b)Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b)
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vo